{"id":"bgbl2-1977-5-4","kind":"bgbl2","year":1977,"number":5,"date":"1977-02-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/5#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-5-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_5.pdf#page=4","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Gambia über wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit","law_date":"1977-01-13T00:00:00Z","page":76,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["78                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Gambia\nüber wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit\nVom 13. Januar 19'1'1\nIn Banjul ist am 5. März 1976 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Gambia über\nwirtschaftliche und technische Zusammenarbeit un-\nterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 10 Abs. 1\nam 5. März 1976\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 13. Januar 1977\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Gambia\nüber wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                 Artikel 2\nund                                (1) Die Obereinkünfte nach Artikel 1 Absatz 2 können\ndie Regierung der Republik Gambia               vorsehen, daß die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland\nauf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und\nihren Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehun-      a) die Einrichtung von Ausbildungs-, Beratungs- und\ngen,                                                            sonstigen Einrichtungen in Gambia durch Entsendung\nvon Lehrern und Fachkräften und die Bereitstellung\nin dem Wunsche, diese Beziehungen zu vertiefen,\nvon Ausrüstung fördert;\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der        b) Gutachter mit Studien für einzelne Vorhaben betraut;\nFörderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts\nc) Sachverständige für besondere Aufgaben nach Gambia\nihrer Staaten und\nentsendet und ihnen ihre Berufsausrüstung zur Ver-\nin Erkenntnis der Vorteile, die aus einer engeren tech-      fügung stellt;\nnischen Zusammenarbeit für beide Staaten erwachsen -\nd) der Regierung der Republik Gambia Berater zur Ver-\nsind wie folgt übereingekommen:                               fügung stellt;\ne) die Zusammenarbeit beider Länder auf dem Gebiet\nArtikel 1\nvon Erziehung und Bildung unterstützt;\n(1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, auf der     f) die Zusammenarbeit von wissenschaftlichen Einrich-\nGrundlage dieses Abkommens zusammenzuarbeiten und                tungen in beiden Ländern durch Entsendung oder Ver-\nsich gegenseitig zu unterstützen.                                mittlung von wissenschaftlichem sowie technischem\n(2) Sie können Obereinkünfte über einzelne Vorhaben           Personal und durch Bereitstellung von Ausrüstungs-\nder technischen Zusammenarbeit schließen.                        gegenständen fördert.","Nr. 5 -  Tag d~r Ausgabe: Bonn, den 5. Februar 1977                               77\n(2) Das gesamte von der Regierung der Bundesrepublik                              Artikel 5\nDeutschland entsandte Personal wird im folgenden als\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\n,,Fachkräfte\" bezeichnet.                                   sorgt dafür, daß in die Dienst- oder Arbeitsverträge ent-\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland         sandter Fachkräfte Verpflichtungen aufgenommen wer-\nübernimmt die Kosten für Transport und Versicherung         den, wonach die Fachkräfte gehalten sind,\nder von ihr für die einzelnen Vorhaben gelieferten Ge-      a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit\ngenstände bis zum Projektstandort; ausgenommen sind             getroffenen Vereinbarungen zur Erreichung der in Ar-\ndie Kosten für Lagerung in Gambia.                              tikel 55 der Charta der Vereinten Nationen festgeleg-\nten Ziele beizutragen;\nArtikel 3                          b) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Republik\nGambia einzumischen;\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland be-\nmüht sich,                                                  c) die Gesetze der Republik Gambia zu befolgen und Sit-\nten und Gebräuche des Landes zu achten;\na) die Fortbildung von gambischen Fach- und Führungs-\nkräften sowie von Wissenschaftlern in der Bundes-      d) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die, mit der\nrepublik Deutschland oder in einem anderen Lande zu        sie beauftragt sind, auszuüben und\nfördern;                                               e) mit den amtlichen Stellen in der Republik Gambia\nb) gambischen Staatsangehörigen Aus- und Fortbildungs-          vertrauensvoll zusammenzuarbeiten.\nmöglichkeiten in der Bundesrepublik Deutschland oder       (2) Wünscht die Regierung der Republik Gambia die\nin Einrichtungen, die im Rahmen der deutschen tech-     Rückberufung einer Fachkraft im Interesse der partner-\nnischen Hilfe gefördert werden, zu vermitteln.         schaftlichen Zusammenarbeit, wird sie frühzeitig Verbin-\ndung mit der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland\n(2) Die Durchführung der in Absatz 1 vorgesehenen\naufnehmen und die Gründe für ihren Wunsch darlegen.\nMaßnahmen, insbesondere die Aufnahme von Bewerbern\nIn gleicher Weise wird die Regierung der Bundesrepublik\nin die Förderung, bleibt besonderen Vereinbarungen vor-\nDeutschland, wenn sie eine Fachkraft von sich aus zurück-\nbehalten.\nberuft, möglichst frühzeitig Verbindung mit der Regierung\n(3) Die Regierung der Republik Gambia erkennt die        der Republik Gambia aufnehmen. In beiden Fällen wer-\nvon gambischen Staatsangehörigen in der Bundesrepublik      den die Regierungen vertrauensvoll zusammenarbeiten,\nDeutschland abgelegten Prüfungen entsprechend ihrem         um die Schwierigkeiten, die durch die Rückberufung einer\nfachlichen Niveau an. Sie eröffnet diesen Personen aus-     Fachkraft entstehen können, im Interesse aller Betroffe-\nbildungsadäquate Anstellungs- und Aufstiegsmöglichkei-      nen zu überwinden. Die Regierung der Bundesrepublik\nten oder Laufbahnen.                                        Deutschland wird eine abberufene Kraft so früh wie mög-\nlich ersetzen.\nArtikel 4                                                  Artikel 6\nDie Regierung der Republik Gambia                           (1) Die Regierung der Republik Gambia\na) stellt für die Vorhaben in der Republik Gambia die       a) trägt für den vollen Schutz der Person und des Eigen-\nerforderlichen Grundstücke und Gebäude zur Ver-            tums der entsandten Fachkräfte und ihrer Familien-\nfügung und richtet diese ein, soweit nicht die Regie-      mitglieder Sorge; das gleiche gilt für die zu ihrem\nrung der Bundesrepublik Deutschland die Einrichtung        Hausstand gehörenden Personen, soweit es sich nicht\nliefert;                                                   um Staatsangehörige der Republik Gambia handelt;\nb) ist den entsandten Fachkräften bei der Beschaffung       b) gewährt den unter Buchstabe a genannten Personen in\nvon Wohnungen behilflich;                                  Zeiten internationaler Krisen alle erforderliche Hilfe\nc) befreit die im Auftrag der Regierung der Bundesrepu-         für ihre Heimschaffung;\nblik Deutschland für die Vorhaben gelieferten Gegen-   c) verschont die unter Buchstabe a genannten Personen\nstände von Hafen-, Ein-, Ausfuhr- und sonstigen            von jeder Festnahme oder Haft und gewährt ihnen,\nöffentlichen Abgaben sowie Lagergebühren. Für die           insbesondere auf Verlangen der Regierung der Bun-\nEinfuhr der gelieferten Gegenstände ist eine Lizenz         desrepublik Deutschland, in jedem Falle die ungehin-\nnicht erforderlich;                                        derte Ausreise;\nd) trägt nach einem zu vereinbarenden Plan die Betriebs-    d) haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schä-\nund Instandhaltungskosten für die Vorhaben;                den, die diese im Zusammenhang mit der Durchfüh-\ne) stellt das jeweils erforderliche gambische Fach- und          rung einer ihnen nach diesem Abkommen übertragenen\nHilfspersonal auf ihre Kosten;                             Aufgabe einem Dritten zufügen; jede Inanspruchnahme\nder entsandten Fachkräfte ist insoweit ausgeschlossen;\nf) sorgt dafür, daß die entsandten Fachkräfte nach an-\nein Erstattungsanspruch, auf welcher Rechtsgrundlage\ngemessener Zeit durch geeignete gambische Fachkräfte\nersetzt werden. Soweit diese Fachkräfte in der Bundes-     er auch beruht, kann von der Republik Gambia gegen\nrepublik Deutschland oder in einem anderen Lande           die entsandten Fachkräfte nur im Falle von Vorsatz\noder grober Fahrlässigkeit geltend gemacht werden;\nausgebildet werden, benennt sie rechtzeitig unter Be-\nteiligung der deutschen Auslandsvertretung oder von    e) stellt den unter Buchstabe a genannten Personen einen\ndieser benannten Experten genügend Bewerber für die        Ausweis aus, in dem auf den besonderen Schutz, den\nAusbildung und trägt die Kosten für deren Hin- und         die Regierung der Republik Gambia ihnen gewährt,\nRückreise. Sie benennt nur solche Bewerber, die sich       hingewiesen wird; in den für die Fachkräfte bestimm-\nihr gegenüber verpflichtet haben, nach ihrer Rückkehr      ten Ausweisen wird außerdem die Unterstützung der\nfür mindestens fünf Jahre an dem jeweiligen Vor-           staatlichen Dienststellen für ihre Aufgaben zugesagt.\nhaben zu arbeiten. Sie wird für deren ausbildungs-        (2) Die Vorrechte und Immunitäten des Absatz 1 Buch-\ngerechte Einstufung und angemessene Bezahlung sor-     stabe c werden nicht zum persönlichen Vorteil der Be-\ngen;                                                   günstigten gewährt. Die Regierung der Bundesrepublik\ng) stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses Ab-  Deutschland kann auf Antrag der Regierung des Gast-\nkommens befaßten Behörden und Organisationen           landes auf die Inanspruchnahme von Vorrechten und\nrechtzeitig und umfassend über den Inhalt dieses Ab-   Immunitäten verzichten, wenn diese sonst nach ihrer An-\nkommens unterrichtet werden.                           sicht mißbraucht werden.","78                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nArtikel 7                                  kamenten, Lebensmitteln, Getränken und anderen\nDie Regierung der Republik Gambia                               Artikeln des täglidien Verbraudis im Rahmen ihres\npersönlichen Bedarfs.\na) gewährt den unter Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a ge-\nnannten Personen die jederzeit freie und abgabenfreie                               Artikel 8\nEin- und Ausreise und erteilt die notwendigen Arbeits-       Dieses Abkommen gilt auch für die entsandten Fadl-\nund Aufenthaltsgenehmigungen gebührenfrei;                 kräfte, die bei seinem Inkrafttreten bereits im Rahmen\nb) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundes-       der tedlnisdlen Zusammenarbeit der Vertragsparteien in\nrepublik Deutschland an entsandte Fachkräfte für Lei-      Gambia tätig sind; das gleidie gilt für die übrigen in\nstungen im Rahmen dieses Abkommens gezahlten Ver-          Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Personen.\ngütungen keine Steuern und sonstige Abgaben; das\ngleiche gilt für den Bau- und Consultingfirmen ge-                                  Artikel 9\nzahlte Vergütungen;                                          Dieses Abkommen gilt audl für das Land Berlin, sofern\nc) gestattet den unter Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a         nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland ge-\ngenannten Personen während der Dauer von 6 Mona-           genüber der Regierung der Republik Gambia innerhalb\nten nach Aufnahme der Tätigkeit die abgabenfreie und       von drei Monaten nach seinem Inkrafttreten eine gegen-\nkautionsfreie Einfuhr der zu ihrem eigenen Gebrauch        teilige Erklärung abgibt.\nbestimmten Gegenstände; dazu gehören auch je Haus-                                  Artikel 10\nhalt ein Kraftfahrzeug, ein Kühlschrank, eine Tiefkühl-\ntruhe, eine Waschmaschine, ein Herd, ein Rundfunk-            (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeich-\ngerät, ein Fernsehgerät, ein Plattenspieler, ein Ton-      nung in Kraft und gilt für einen Zeitraum von fünf Jah-\nbandgerät, ein Heizgerät, ein Ventilator und eine Foto-    ren.\nund Kinoausstattung; die abgaben- und kautionsfreie           (2) Das Abkommen verlängert sich danach jeweils um\nEinfuhr von Ersatzgegenständen ist ebenfalls gestat-       ein Jahr, es sei denn, daß eine der beiden Vertrags-\ntet, wenn die im Zusammenhang mit der Einreise ein-        parteien es drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeit-\ngeführten Gegenstände unbrauchbar geworden oder            abschnitts schriftlich kündigt.\nabhanden gekommen sind;                                       (3) Auch nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine\nd) gestattet den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a ge-        Bestimmungen für die bereits vereinbarten Vorhaben der\nnannten Personen die abgabenfreie Einfuhr von Medi-        technischen Zusammenarbeit bis zu ihrem Abschluß weiter.\nGESCHEHEN zu Banjul am fünften März 1976 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und in englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland\nA. Török\nBotschafter\nFür die Regierung der Republik Gambia\nA. B. Nj ie\nAußenminister"]}