{"id":"bgbl2-1977-49-5","kind":"bgbl2","year":1977,"number":49,"date":"1977-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/49#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-49-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_49.pdf#page=7","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Indien über Finanzhilfe 1977","law_date":"1977-11-15T00:00:00Z","page":1263,"pdf_page":7,"num_pages":4,"content":["Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1977      1263\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Indien über Finanzhilfe 1977\nVom 15. November 1977\nIn New Delhi ist am 14. Oktober 1977 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Indien über\nFinanzhilfe 1977 unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 12\nam 14. Oktober 1977\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 15. November 1977\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. K 1a m s e r","1264                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Indien\nüber Finanzhilfe 1977\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland        für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, Darlehen bis zu 330\nund                          Millionen DM (Dreihundertunddreißig Millionen Deutsche\nMark) aufzunehmen.\ndie Regierung von Indien,\nArtikel 5\nim Geiste der bestehenden traditionellen freund-\nschaftlichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik           (1) Die Darlehen nach Artikel 4 werden nach Maßgabe\nDeutschland und Indien,                                     der Absätze 2 bis 6 dieses Artikels verwendet.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen        (2) Bis zu 235 Millionen DM (Zweihundertundfünfund-\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der          dreißig Millionen Deutsche Mark) werden für von bei-\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,             den Regierungen gemeinsam auszuwählende Projekte\nverwendet, wenn nach Prüfung ihre Förderungswürdig-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-      keit festgestellt worden ist.\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\n(3) Bis zu 9 Millionen DM (Neun Millionen Deutsche\nMark) werden für die Finanzierung von Kapitalanlage-\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-\ngütern bereitgestellt, die dem zivilen Bedarf Indiens die-\nwicklung in Indien beizutragen,\nnen, vom Indischen Interministeriellen Ausschuß für Ka-\npitalanlagegüter (Indian Interministerial Committee for\nsind wie folgt übereingekommen:\nCapital Goods) gebilligt sind und deren Auftragswert\n3 Millionen DM (Drei Millionen Deutsche Mark) nicht\nArtikel 1\nübersteigt. In Ausnahmefällen können auch Lieferwerte\n(1) Die    Regierung der Bundesrepublik Deutschland      bis zu einer Höhe von 5 Millionen DM (Fünf Millionen\ngewährt der Regierung von Indien oder anderen von bei-      Deutsche Mark) in dieses Verfahren einbezogen werden.\nden Regierungen gemeinsam auszuwählenden indischen          Aufträge mit einem Wert von über 1 Million DM (Eine\nEmpfängern bilaterale Finanzhilfe bis zu 360 Millionen      Million Deutsche Mark) bedürfen der vorherigen Zustim-\nDM (Dreihundertundsechzig Millionen Deutsche Mark).         mung der Kreditanstalt für Wiederaufbau. Der Abfluß\nder Mittel wird sich bis zum 31. März 1980 erstrecken.\n(2) Diese Hilfe setzt sich zusammen aus                 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland geht\na) einer Schuldendiensterleichterung in Höhe von 30 Mil-    davon aus, daß die Regierung von Indien die aus dem\nlionen DM (Dreißig Millionen Deutsche Mark) bei in     Verkauf der dargeliehenen Deutschen Mark anfallenden\nder Zeit vom 1. April 1977 bis 31. März 1978 fälligen  Rupien-Gegenwerte für Entwicklungsvorhaben verwen-\nTilgungsraten nach Artikel 2 und 3 dieses Abkom-       det.\nmens,                                                     (4) Bis zu 11 Millionen DM (Elf Millionen Deutsche\nb) Darlehen bis zu 330 Millionen DM (Dreihundertund-        Mark) werden zur Förderung kleiner und mittlerer ge-\ndreißig Millionen Deutsche Mark) nach Artikel 4 bis 6  werblicher und landwirtschaftlicher Betriebe indischen\ndieses Abkommens.                                     Finanzierungsinstitutionen zur Verfügung gestellt. Hier-\nvon erhalten:\nArtikel 2                         a) Industrial Credit and Investment Corporation of India\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-           Limited (ICICI) bis zu 4 Millionen DM (Vier Millionen\nlicht die Stundung von in der Zeit vom 1. April 1971 bis         Deutsche Mark) und\n31. März 1978 fälligen Tilgungsraten in Höhe von 30 Mil-    b) Industrial Finance Corporation (IFC) bis zu 7 Mil-\nlionen DM (Dreißig Millionen Deutsche Mark) aus von               lionen DM (Sieben Millionen Deutsche Mark).\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau gewährten Kapital-\nhilfedarlehen für 30 Jahre einschließlich 10 tilgungsfreien     (5) Bis zu 75 Millionen DM (Fünfundsiebzig Millionen\nJahren. Zu diesem Zweck wird die Regierung von Indien,      Deutsche Mark) werden zur Finanzierung der Einfuhr\nsoweit sie nicht schon bisher Schuldnerin für die ge-        von Gütern des laufenden notwendigen zivilen Einfuhr-\nstundeten Tilgungsraten war, die Schuld für die in Be-      bedarfs Indiens und damit zusammenhängender Leistun-\ntracht kommenden Fälligkeiten übernehmen. Der Zins-         gen gemäß der diesem Abkommen beigefügten Liste ver-\nsatz für die gestundeten Fälligkeiten beträgt 2,5 (zwei-     wendet. Es muß sich hierbei um Einfuhren handeln, für\neinhalb) vom Hundert jährlich.                              die die Einfuhrlizenzen nach dem 31. März 1977 erteilt\nworden sind. Bei der Verwendung dieses Betrages wer-\nArtikel 3                          den die Anforderungen von in Indien errichteten Unter-\nnehmen mit deutscher Kapitalbeteiligung sowie die In-\nDie Einzelheiten der Schuldendiensterleichterung wer-\nhaber deutscher Lizenzen mit Wohlwollen berücksichtigt,\nden in Zusatzvereinbarungen zu den Darlehensverträgen       soweit diesen Anforderungen nicht im Rahmen der Maß-\nzwischen den Vertragsparteien der Darlehensverträge         nahmen der Regierung von Indien zur Liberalisierung der\nvereinbart.                                                Einfuhren zu entsprechen ist. Die Regierung der Bundes-\nArtikel 4                          republik Deutschland geht davon aus, daß die Regierung\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-      von Indien die aus dem Verkauf der dargeliehenen Deut-\nlicht es der Regierung von Indien sowie den in Artikel 5    schen Mark anfallenden Rupien-Gegenwerte für Ent-\nAbsatz 4 genannten Institutionen, bei der Kreditanstalt     wicklungsvorhaben verwendet.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1977                                1265\n(6) Die Darlehen werden grundsätzlich nur zur Dek-                                 Artikel 8\nkung von Kosten verwendet, die in anderer als indischer\nDie beiden Regierungen überlassen bei den sich aus\nWährung anfallen.                                              der Gewährung der Darlehen und Zuschüsse ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luft-\nArtikel 6\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\n(1) Die Verwendung der Darlehen sowie die Bedin-            der Verkehrsunternehmen, treffen keine Maßnahmen,\ngungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die             welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-\nzwischen den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt            unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Abkom-\nfür Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in         mens ausschließen oder erschweren, und erteilen gegebe-\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-            nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nschriften unterliegen.                                         nehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(2) Den Trägern der nach Artikel    5 Absatz 2 zu be-\nstimmenden Projekte steht es offen, sich der Finanz- und                              Artikel 9\nGarantiemöglichkeiten, die durch die Indische Industrie-\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\nentwicklungsbank zur Verfügung gestellt werden, zu be-\nDarlehen nach Artikel 5 Absatz 2 finanziert werden, sind\ndienen. Die Regierung von Indien stellt sicher, daß die\ninternational öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im\noben erwähnte Bank jeweils genügend Rupien-Mittel zur          Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.\nVerfügung hat, um den Bedarf solcher Projekte zu be-\nrücksichtigen.\nArt i k e 1 10\n(3) Die Regierung von Indien wird, soweit sie nicht\nselbst Darlehensnehmerin ist, gegenüber der Kreditan-             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark        besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Ge-\nin Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensneh-          währung der Darlehen und Zuschüsse ergebenden Liefe-\nmers auf Grund der nach Absatz 1 abzuschließenden Ver-         rungen die Erzeugnisse der Industrie des Landes Berlin\nträge garantieren. Werden der Indischen Staatsbank             bevorzugt berücksichtigt werden.\n(Reserve Bank of India) oder einer anderen Stelle Befug-\nnisse hinsichtlich des Zahlungstransfers eingeräumt, so                               Artikel 11\nwird auch diese Stelle unabhängig von der Regierung von\nIndien den Transfer der Zahlungen aus den Darlehens-              Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 8 hin-\nverträgen garantieren.                                         sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\ndas Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nArtikel 7                              republik Deutschland gegenüber der Regierung von\nIndien innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\nDie Regierung von Indien stellt sicher, daß die Kre-         Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nsonstigen öffentlichen Abgaben freigestellt wird, die bei\nAbschluß oder Durchführung der in Artikel 6 Absatz 1                                  Art i k e 1 12\nerwähnten Verträge und der in Artikel 3 erwähnten Zu-             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nsatzvereinbarungen in Indien erhoben werden.                  in Kraft.\nGESCHEHEN zu New Delhi am 14. Oktober 1977 in\nzwei Urschriften, jede in deutscher Sprache, Hindi und\nenglischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich\nist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und\ndes Wortlauts in Hindi ist der englische Wortlaut maß-\ngebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDirk On c k e n\nDr. Franz K I a m s e r\nFür die Regierung von Indien\nR. N. M a 1 h o t r a","1266        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Indien\nüber Finanzhilfe 197'1\nListe der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 5\nAbsatz 5 des Abkommens bis zu 75 Millionen DM (fünf-\nundsiebzig Millionen Deutsche Mark) aus dem Darlehen\nfinanziert werden können:\nA) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nB) Industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche\nMaschinen und Geräte,\nC) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nD) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere\nDüngemittel, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämp-\nfungsmittel, Arzneimittel,\nE) Sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die wirt-\nschaftliche Entwicklung Indiens von Bedeutung sind,\nF) Einrichtungen und Geräte für wissenschaftliche und\ntechnische Forschungsinstitute der zivilen Forschung\nsowie Krankenhausbedarf,\nG) Beratungsleistungen, Lizenzgebühren, Erwerb von Pa-\ntenten,\nH) Im Zusammenhang mit der unter diesem Regierungs-\nabkommen finanzierten Wareneinfuhr anfallende Ko-\nsten für Transport, Versicherung und Montage, auch\nwenn diese in Inlandswährung anfallen.\nEinfuhren nach der obigen Liste sollen eine möglichst\ngroße Anzahl von Warenarten umfassen. Einfuhrgüter,\ndie in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finan-\nziert werden, wenn die vorherige Zustimmung der Re-\ngierung der Bundesrepublik Deutschland vorliegt.\nDie Einfuhr von Verbrauchsgütern für den privaten\nBedarf, insbesondere von Luxusgütern sowie von Gütern\nund Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von\nder Finanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen."]}