{"id":"bgbl2-1977-49-13","kind":"bgbl2","year":1977,"number":49,"date":"1977-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/49#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-49-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_49.pdf#page=15","order":13,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien über Technische Zusammenarbeit","law_date":"1977-12-05T00:00:00Z","page":1271,"pdf_page":15,"num_pages":4,"content":["Nr. 49 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1977   1271\nBekanntmachung\nzu dem deutsch-britischen Abkommen über den Rechtsverkehr\nVom 5. Dezember 1977\nZwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik\nSes c h e 11 e n     ist durch Notenwechsel vom\n20. August/26. Oktober 1977 vereinbart worden, das\nin London am 20. März 1928 unterzeichnete deutsch-\nbritische Abkommen über den Rechtsverkehr\n(RGBl. 1928 II S. 623) im Verhältnis zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Republik\nSeschellen weiter anzuwenden. Die Vereinbarung\nist\nam 26. Oktober 1977\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an\ndie Bekanntmachung vom 13. April 1960 (BGBl. II\ns. 1518).\nBonn, den 5. Dezember 1977\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. F 1 e i s c h h a u e r\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Hasdlemitischen Königreichs Jordanien\nüber Technisthe Zusammenarbeit\nVom 5. Dezember 1977\nIn Bonn ist am 14. Juni 1977 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung des Haschemitischen König-\nreichs Jordanien über Technische Zusammenarbeit\nunterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach sei-\nnem Artikel 8 Abs. 1\nam·2. November 1977\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 5. Dezember 1977\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","1272                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland        d) durch Finanzierungsbeiträge an Träger im Haschemi-\ntischen Königreich Jordanien für Vorhaben, die diese\nund\nin eigener Verantwortung durchführen;\ndie Regierung\ndes Haschemitischen Königreichs Jordanien -        e) durch Gehaltszuschüsse an Fachkräfte, die die Regie-\nrung des Haschemitischen Königreichs Jordanien oder\nTräger im Haschemitischen Königreich Jordanien an-\nauf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und\nstellen;\nihren Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehun-\ngen,                                                        f) in anderer geeigneter Weise.\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFörderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts\nübernimmt für die von ihr geförderten Vorhaben auf\nihrer Staaten und Völker und\nihre Kosten folgende Leistungen, soweit die Projektver-\neinbarungen nicht etwas Abweichendes vorsehen:\nin dem Wunsche, die Beziehungen durch partnerschaft-\nliche Technische Zusammenarbeit zu vertiefen -             a) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;\nb) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer\nsind wie folgt übereingekommen:                              Familienmitglieder, soweit nicht die entsandten Fach-\nkräfte die Kosten tragen;\nArtikel 1\nc) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der         außerhalb des Haschemitischen Königreichs Jorda-\nwirtschaftlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker          nien;\nzusammen.\nd) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten\n(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingun-           Materials;\ngen für die Technische Zusammenarbeit zwischen den         e) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buch-\nVertragpsarteien. Die Vertragsparteien können ergän-           stabe b genannten Materials bis zum Standort der\nzende Ubereinkünfte über einzelne Vorhaben der Tech-           Vorhaben; hiervon ausgenommen sind die in Arti-\nnischen Zusammenarbeit (im folgenden als „Projektver.          kel 3 Buchstabe b genannten Abgaben und Lagerge-\neinbarungen\" bezeichnet) schließen. Dabei bleibt jede           bühren;\nVertragspartei für die Vorhaben der Technischen Zusam-\nmenarbeit in ihrem Land selbst verantwortlich. In den       f) Aus- und Fortbildung von jordanischen Fach- und\nProjektvereinbarungen wird die gemeinsame Konzeption           Führungskräften und Wissenschaftlern entsprechend\ndes Vorhabens festgelegt, wozu insbesondere sein Ziel,          den jeweils geltenden deutschen Richtlinien.\ndie Leistungen der Vertragsparteien, Aufgaben und or-         (4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Ab-\nganisatorische Stellung der Beteiligten und der zeitliche  weichendes vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung\nAblauf gehören.                                            der Bundesrepublik Deutschland für die Vorhaben ge-\nArtikel 2                          lieferte Material bei seinem Eintreffen im Haschemiti-\n(1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung     schen Königreich Jordanien in das Eigentum des Ha-\ndurch die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in      schemitischen Königreichs Jordanien über; das Material\nfolgenden Bereichen vorsehen:                              steht den geförderten Vorhaben und den entsandten\nFachkräften für ihre Aufgaben uneingeschränkt zur Ver-\na) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige\nfügung.\nEinrichtungen im Haschemitischen Königreich Jor-\ndanien;                                                  (5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland un-\nb) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;        terrichtet die Regierung des Haschemitischen König-\nc) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die    reichs Jordanien darüber, welche Träger, Organisationen\nVertragsparteien einigen.                             oder Stellen sie mit der Durchführung ihrer Förderungs-\nmaßnahmen für das jeweilige Vorhaben beauftragt. Die\n(2) Die Förderung kann erfolgen                         beauftragten Träger, Organisationen oder Stellen werden\na) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern,        im folgenden als „durchführende Stelle\" bezeichnet.\nBeratern, Gutachtern, Sachverständigen, wissen-\nschaftlichem und technischem Personal, Projektassi-                             Artikel 3\nstenen und Hilfskräften; das gesamte im Auftrag der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland entsandte       Leistungen der Regierung des Haschemitischen König-\nPersonal wird im folgenden als „entsandte Fachkräfte\" reichs Jordanien\nbezeichnet;                                           Sie\nb) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im fol-    a) stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben im Haschemi-\ngenden als „Material\" bezeichnet);                         tischen Königreich Jordanien die erforderlichen\nc) durch Aus- und Fortbildung von jordanischen Fach-            Grundstücke und Gebäude einschließlich deren Ein-\nund Führungskräften und Wissenschaftlern im Ha-            richtung zur Verfügung, soweit nicht die Regierung\nschemi tischen Königreich Jordanien, in der Bundes-        der Bundesrepublik Deutschland auf ihre Kosten die\nrepublik Deutschland oder in anderen Ländern;              Einrichtung liefert;","Nr. 49 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1977                            1273\nbl befreit dc1s im Auftrag der Regierung der Bundes-           (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschlrrnd\nrepublik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Ma-    sorgt dafür, daß vor Entsendung einer Fachkraft die Zu-\nterial von Lizenzen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und      stimmung der Regiernng des Haschemitischen König-\nsonstigen öffentlichen Abgaben sowie Lagergebühren      reichs Jordanien eingeholt wird. Die durchführende\nund stellt sicher, dc1ß das Material unverzüglich ent-  Stelle bittet die Regierung des Haschemitischen König-\nzollt wird. Die vorstehenden Befreiungen gelten auf     reichs Jordanien unter Ubersendung des Lebenslaufs um\nAntrag der durchführenden Stelle auch für im Ha-\nZustimmung zur Entsendung der von ihr c1usgewählten\nschemitischen Königreich Jordanien beschafftes und\nFachkraft. Geht innerhalb von zwei Monaten nach dem\nvon der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nZeitpunkt der Unterrichtung der Regierung des Hasche-\nals Teil ihrer Technischen Hilfe finanziertes Material;\nmitischen Königreichs Jordanien durch die durchführende\nc) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die    Stelle keine ablehnende Mitteilung der Regierung des\nVorhaben;                                               Haschemitischen Königreichs Jordanien ein, so gilt dies\nd) stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen jor-   c1ls Zustimmung.\ndanischen Fach- und Hilfskräfte zur Verfügung; in\nden Projektvereinbarungen soll ein Zeitplan hierfür        13) Wünscht die Regierung des Haschemitischen Kö-\nfestgelegt werden;                                      nigreichs Jordanien die Abberufung einer entsandten\ne) sorgt dafür, daß die Aufgaben der entsandten Fach-       Fachkraft, so wird sie frühzeitig mit der Regierung der\nkräfte so bald wie möglich durch jordanische Fach-      Bundesrepublik Deutschland Verbindung aufnehmen und\nkräfte fortgeführt 1verden. Soweit diese Fachkräfte im  die Gründe für ihren Wunsch darlegen. In gleicher Weise\nRahmen dieses Abkommens im Haschemitischen Kö-          ,vird die Regierung der Bundesrepublik Deutschland,\nnigreich Jordanien, in der Bundesrepublik Deutsch-      wenn eine entsandte Fachkraft von deutscher Seite ab-\nland oder in anderen Ländern aus- oder fortgebildet     berufen wird, dafür sorgen, daß die Regierung des Ha-\nwerden, benennt sie rechtzeitig unter Beteiligung der   schemitischen Königreichs Jordanien so früh wie mög-\ndeutschen Auslandsvertretung oder der von dieser        lich darüber unterrichtet wird.\nbenc1nnten Fc1chkräfte genügend Bewerber für diese\nAus- oder Fortbildung. Sie benennt nur solche Be-\nArtikel 5\nwerber, die sich ihr gegenüber verpflichtet haben, an\ndem jeweiligen Vorhaben für einen den jordanischen         ( l) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs\nStipendienvorschriften entsprechenden Zeitabschnitt,    Jordanien sorgt für den Schutz der Person und des Ei-\nmindestens jedoch doppelt so lange wie ihre Aus-        gentums der entsandten Fachkräfte und der zu ihrem\nbildungszeit, zu arbeiten. Sie sorgt für angemessene    Haushalt gehörenden Familienmitglieder. Hierzu gehört\nBezahlung dieser jordanischen Fachkräfte;\ninsbesondere folgendes:\nO erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Ab-\na) Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für\nkommens c1us- und fortgebildete jordanische Staats-\nSchäden, die diese im Zusammenhang mit der Durch-\nc1ngehörige abgelegt haben, entsprechend ihrem fach-\nführung einer ihnen nach diesem Abkommen über-\nlichen Niveau an. Sie eröffnet diesen Personen aus-\ntragenen Aufgabe verursachen; jede Inanspruchnahme\nbildungsgerechte Anstellungs- und Aufstiegsmöglich-\nder entsandten Fachkräfte ist insoweit ausgeschlos-\nkeiten oder Lc1ufbahnen;\nsen; ein Erstattungsanspruch, auf welcher Rechts-\ng) gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstüt-            grundlage er auch beruht, kann vom Haschemitischen\nzung bei der Durchführung der ihnen übertragenen             Königreich Jordanien gegen die entsandten Fach-\nAufgaben und stellt ihnen alle erforderlichen Unter-         kräfte nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahr-\nlagen zur Verfügung;                                         lässigkeit geltend gemacht werden;\nh) stellt sicher, daß die zur Durchführung der Vorhaben\nbl sie befreit die in Satz 1 genannten Personen von jeder\nerforderlichen Leistungen erbracht werden, soweit\nFestnahme oder Haft in bezug auf Handlungen oder\ndiese nicht von der Regierung der Bundesrepublik\nUnterlassungen einschließlich ihrer mündlichen und\nDeutschland nach den Projektvereinbarungen über-\nsc:hriftlichen Außerungen, die im Zusammenhang mit\nnommen werden;\nder Durchführung einer ihnen nach diesem Abkommen\nil stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses          übertragenen Aufgabe stehen;\nAbkommens und der Projektvereinbarungen befaßten\njordanischen Stellen rechtzeitig und umfassend über     c) sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen jeder-\nderen [nhalt unterrichtet werden.                           zeit die ungehinderte Ein- und Ausreise;\nd) sie stellt den in Satz 1 genannten Personen einen\nArtikel 4                                Ausweis aus, in dem auf den besonderen Schutz und\n(1)  Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland             die Unterstützung, die die Regierung des Haschemi-\nsorgt dafür, daß die entsandten Fachkräfte verpflichtet          tischen Königreichs Jordanien ihnen gewährt, hinge-\nwerden,                                                          wiesen wird.\na) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit          (2) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs\ngetroffenen Vereinbarungen zur Erreichung der in        Jordanien\nArtikel 55 der Charta der Vereinten Nationen fest-\ngelegten Ziele beizutragen;                            a) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland an entsandte Fachkräfte für Lei-\nb) sich nicht in die inneren Angelegenheiten des Ha-\nstungen im Rahmen dieses Abkommens gezahlten\nschemitischen Königreichs Jordanien einzumischen;\nVergütungen keine Steuern und sonstigen öffentlichen\nc) die Gesetze des Haschemitischen Königreichs J orda-           Abgaben; das gleiche gilt für Vergütungen an Firmen,\nnien zu befolgen und Sitten und Gebräuche des Lan-          die im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik\ndes zu achten;                                              Deutschland Förderungsmaßnahmen im Rahmen dieses\nd) keine andere wirtschaftliche Tcttigkeit c1ls die auszu-        Abkommens durchführen;\nüben, mit der sie beauftragt sind;                     b) gestattet den in Absatz l Satz 1 genannten    Personen\ne) mit den amtlichen Stellen des Haschemitischen Kö-              während der Dauer ihres Aufenthalts die    abgaben-\nnigreichs Jordanien vertrauensvoll zusammenzuar-             und kautionsfreie Einfuhr und Ausfuhr der  zu ihrem\nbeiten.                                                      eigenen Gebrauch bestimmten Gegenstände;   dazu ge-","1274                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nhören auch je Haushalt ein Kraftfahrzeug, ein Kühl-                                 Artikel 7\nschrank, eine Tiefkühltruhe, eine Waschmaschine, ein           Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\nHerd, ein Rundfunkgerät, ein Fernsehgerät, ein Plat-        nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ntenspieler, ein Tonbandgerät, ein Klimagerät (erfor-        gegenüber der Regierung des Haschemitischen König-\nderlichenfalls mehr), elektrische Geräte sowie Foto-        reichs Jordanien innerhalb von drei Monaten nach In-\nund Filmausrüstung in angemessenem Umfang; die              krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nabgaben- und kautionsfreie Einfuhr und Ausfuhr von          abgibt.\nErsatzgegenständen ist ebenfalls gestattet, wenn die                                Artikel 8\neingeführten Gegenstände unbrauchbar geworden                  (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an\noder abhanden gekommen sind;                                dem beide Regierungen einander notifiziert haben, daß\nc) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen         die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-\ndie Einfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Ge-            treten des Abkommens erfüllt sind.\ntränken und anderen Verbrauchsgütern im Rahmen                 (2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf\nihres persönlichen Bedarfs;                                Jahren. Es verlängert sich danach stillschweigend um\njeweils ein Jahr, es sei denn, daß eine der Vertragspar-\nd) erteilt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen\nteien es drei Monate vor Ablauf es jeweiligen Zeitab-\ngebühren- und kautionsfrei die erforderlichen Sicht-       schnitts schriftlich kündigt.\nvermerke, Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen.\n(3) Nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine Be-\nstimmungen für die begonnenen Vorhaben der Techni-\nArtikel 6                               schen Zusammenarbeit weiter.\nDieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkraft-           (4) Das Abkommen vom 29. April 1960 über Technisch-\ntreten bereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zu-         Wirtschaftliche Zusammenarbeit tritt mit Inkrafttreten\nsammenarbeit der Vertragsparteien.                              dieses Abkommens außer Kraft.\nGESCHEHEN zu Bonn am 14. Juni 1977 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-\nlicher Auslegung des deutschen und des arabischen\nWortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPeter H e r m e s\nFür die Regierung des Haschemitischen\nKönigreichs Jordanien\nDr. Hanna O d e h"]}