{"id":"bgbl2-1977-48-3","kind":"bgbl2","year":1977,"number":48,"date":"1977-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/48#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-48-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_48.pdf#page=7","order":3,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über psychotrope Stoffe","law_date":"1977-11-21T00:00:00Z","page":1255,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1977                            1255\nBekanntmadmng\nüber das Inkrafttreten des Ubereinkommens\nüber psydlotrope Stoffe\nVom 21. November 1977\nNach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. Au-             porteure die Positionen besonders kenntlich ge-\ngust 1976 zu dem Ubereinkommen vom 21. Februar                macht, die Stoffe und Zubereitungen des Anhangs\n1971 über psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477)          III betreffen. Rechnungen und Lief erscheine, die\nwird hiermit bekanntgemacht, daß das Uberein-                 solche Positionen enthalten, werden von diesem\nkommen nach Artikel 26 in Verbindung mit Artikel              Personenkreis mindestens 5 Jahre aufbewahrt.\n32 Abs. 3 für die\n2. Zu Artikel 11 Abs. 4\nBundesrepublik Deutschland am 1. Dezember 1977\nIn der Bundesrepublik Deutschland werden die\nin Kraft treten wird; die Ratifikationsurkunde der            in dieser Bestimmung genannten Personen und\nBundesrepublik Deutschland ist am 8. November                 Einrichtungen die Rechnungen, die sie von den in\n1976 bei dem Generalsekretär der Vereinten Na-                Artikel 11 Abs. 2 genannten Personen empfangen\ntionen hinterlegt worden.                                     und die Positionen mit Stoffen und Zubereitungen\ndes Anhangs III enthalten, mindestens 5 Jahre\nDie Bundesrepublik Deutschland hat bei der Hin-\nterlegung der Ratifikationsurkunde nach Artikel 32            gesondert aufbewahren und einmal jährlich ihren\nAbs. 3 folgende Vorbehalte eingelegt:                         Mengenbestand an Stoffen und Zubereitungen\ndes Anhangs III feststellen. Jeder sonstige Er-\n1. Zu Artikel 11 Abs. 2 (nur soweit der Anhang III            werb und jede Abgabe oder Entnahme ohne Ver-\nbetroffen ist)                                             schreibung von Stoffen und Zubereitungen des\nIn der Bundesrepublik Deutschland werden statt             Anhangs III werden gesondert aufgezeichnet.\nder erwähnten Verzeichnisse in den Rechnungen              Auch diese Aufzeichnungen werden 5 Jahre auf-\nder Hersteller, Großhändler, Importeure und Ex-            bewahrt.\nBonn, den 21. November 1977\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. F 1e i s c h h au e r"]}