{"id":"bgbl2-1977-48-2","kind":"bgbl2","year":1977,"number":48,"date":"1977-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/48#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-48-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_48.pdf#page=5","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Niger über Kapitalhilfe","law_date":"1977-11-10T00:00:00Z","page":1253,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1977      1253\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland\nund der Regierung der Republik Niger\nüber Kapitalhilfe\nVom 10. November 1977\nIn Niamey ist am 20. August 1977 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Niger über\nKapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 8\nam 20. August 1977\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 10. November 1977\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Klamser","1254                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Niger\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\nund\noder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nin der Republik Niger erhoben werden.\ndie Regierung der Republik Niger\nArtikel 4\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und              Die Regierung der Republik Niger überläßt bei den\nder Republik Niger,                                           sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen        den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der            kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,               gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen\nmit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Ab-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-         kommens au~schließen ode_r erschweren, und erteilt ge-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                 gebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-\nwicklung in der Republik Niger beizutragen,\nArtikel 5\nsind wie folgt übereingekommen:                               Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nDarlehen finanziert werden, sind international öffentlich\nArtikel 1                              auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-            weichendes festgelegt wird.\nmöglicht es der Regierung der Republik Niger, bei der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für                               Artikel 6\ndas Projekt „Bewässerungsvorhaben Galmi im Maggiatalu           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nein weiteres Darlehen bis zu 13,4 Millionen DM (in Wor-       besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nten: dreizehn Millionen vierhunderttausend Deutsche           lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nMark) zu erhalten, so daß das gesamte Darlehen für            nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\ndieses Projekt jetzt zwanzig Millionen zweihundert-           sichtigt werden.\ntausend Deutsche Mark beträgt.\nArtikel 7\nArtikel 2                                Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-            sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\ngungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-          für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\nschen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für           desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nWiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der        Republik Niger innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-         treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-\nten unterliegen.                                              gibt.\nArtikel 3                                                     Artikel 8\nDie Regierung der Republik Niger stellt die Kredit-           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und           in Kraft.\nGESCHEHEN zu Niamey am 20. August 1977 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJohannes Reitberge r\nFür die Regierung der Republik Niger\nMoumouni Djermakoye Ad a m o n"]}