{"id":"bgbl2-1977-47-6","kind":"bgbl2","year":1977,"number":47,"date":"1977-12-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/47#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-47-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_47.pdf#page=18","order":6,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat über den Bau einer Rheinbrücke zwischen Säckingen und Stein, Aargau","law_date":"1977-11-17T00:00:00Z","page":1246,"pdf_page":18,"num_pages":3,"content":["1246                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nBekanntmadlung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland\nund dem Sdlweizerisdlen Bundesrat\nüber den Bau einer Rheinbrücke zwischen Säckingen und Stein, Aargau\nVom 1'1. November 19'1'1\nIn Bern wurde am 16. Dezember 1976 in zwei Ur-\nschriften in deutscher Sprache das Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und dem Schweizerischen Bundesrat über den\nBau einer Rheinbrücke zwischen Säckingen und\nStein, Aaargau, unterzeichnet. Das Abkommen ist\nnach seihem Artikel 8\nam 28.' März 1977\nin Kraft getreten; es wird nachstehend ohne den\nLageplan (Artikel 1 Abs. 2) veröffentlicht.\nBonn, den 17. November 1977\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nRuhnau","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1977                             1247\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Schweizerischen Bundesrat\nüber den Bau einer Rheinbrücke\nzwischen Säckingen und Stein, Aargau\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland          (6) Die zuständigen Verwaltungen beider Vertragspar-\nund                           teien nehmen das Bauwerk gemeinsam ab. Die bauaus-\nführende Vertragspartei übergibt zu diesem Zweck recht-\nder Schweizerische Bundesrat,              zeitig der anderen Vertragspartei einen Satz lichtpaus-\nim Namen des Kantons Aargau,                fähiger Abrechnungspläne (Ausführungspläne) und die\nstatischen Berechnungen.\nvon dem Wunsch geleitet, die Straßenverbindungen\nzwischen beiden Ländern zu verbessern,                       (7) Die weitere Anbindung an die Straßen und Geh-\nwege sowie die Einschüttung der Widerlager einschließ-\nsind wie folgt übereingekommen:                        lich der Nebenarbeiten (wie Anlage der Böschungen, Ent-\nwässerungen) obliegen jeder Vertragspartei auf ihrem\nArtikel 1                       Gebiet.\nArtikel 3\nVertragsgegenstand\nBauumfang\n(1) Zwischen Säckingen und Stein wird bei Fluß-km\n39 + 100 (nach deutscher Kilometrierung) im Zuge der         Für die Brücke gelten folgende Festlegungen:\nneuen Bundesstraße 518 eine Grenzbrücke über den          -   eine Gesamtstützweite von 244 m,\nRhein auf deutschem und schweizerischem Gebiet zur Ver-   -   eine zweistreifige Fahrbahn in einer Breite von 8,50 m,\nbindung der Bundesstraße 34 und der Kantonsstraße 293\neine trompetenförmige Aufweitung für einen Links-\ngebaut.\nabbiegestreifen auf schweizerischer Seite,\n(2) Die Begrenzung des Vorhabens, soweit es Gegen-         zwei Gehwege in einer Nutzbreite von je 2 m,\nstand dieses Abkommens ist, ist im anliegenden Lageplan\n-   eine Längsneigung in Richtung Bundesrepublik\ndes Kantons Aargau vom 23. 10. 1975 Nr. 1507/15 B ein-\nDeutschland mit 2,400 v. H.,\ngezeichnet. Die Brücke liegt bei Bau-km 1 438,00 (Uber-\nbaumitte) und reicht bis einschließlich nördlichem Wider- -   eine Querneigung der Fahrbahn mit Dachprofil und\nlager auf deutschem Hoheitsgebiet und südlichem Wider-        der Gehwege mit 2 v. H.,\nlager auf schweizerischem Hoheitsgebiet.                  -   eine Personenunterführung auf schweizerischer Seite,\ndie durch schleifenförmige Rampen mit den Brücken-\nArtikel 2                           gehwegen verbunden ist.\nBauausführung                      Bei der Bauausführung notwendig werdende Abweichun-\ngen bedürfen des Einvernehmens der zuständigen Ver-\n(1) Die Vertragsparteien führen den Bau der Grenz-     waltungen beider Vertragsparteien.\nbrücke gemeinsam aus.\n(2) Die Arbeiten umfassen innerhalb der Begrenzung                               Artikel 4\nnach Artikel 1 Absatz 2 den Bau der Brücke mit Pfeilern,\nWiderlagern und Flügelmauern einschließlich der Arbei-                              Eigentum\nten, die im Flußbett durch den Brückenbau erforderlich       (1) Die Eigentumsgrenze verläuft in der Mitte der\nwerden.                                                   Brücke.\n(3) Die Planung wird vom Kanton Aargau im Einver-         (2) Als Mitte der Brücke gilt die Mitte der Stromüber-\nnehmen mit der zuständigen deutschen Verwaltung auf-      bauten, gemessen in Brückenachse zwischen den Uber-\ngestellt. Für die Brücke gelten die schweizerischen Nor-  bauenden auf den Widerlagern.\nmen, zusätzlich die deutschen DIN-Normen für Stahl- und\nStahlverbundbrücken sowie DIN 1072 (Brückenklasse 60).                              Artikel 5\n(4) Der Kanton Aargau schreibt das Vorhaben öffent-                               Kosten\nlich für deutsche und schweizerische Firmen aus. Die Aus-\nschreibung wird auch im Bundesanzeiger bekanntgemacht.       (1) Jede Vertragspartei trägt die Hälfte der Kosten.\nDie Angebote werden in Anwesenheit eines Vertreters          (2) Die Kosten setzen sich zusammen aus den Aufwen-\nder zuständigen deutschen Verwaltung eröffnet. Die zu-    dungen für\nständigen Verwaltungen beider Vertragsparteien ent-       - Projekt, Projektprüfung und Bauleitung;\nscheiden gemeinsam über das weitere Vorgehen bei der\nVergabe und der Bauausführung (baureife Planung, Bau-     - Baugrunduntersuchungen;\nund Garantieüberwachung, B·auabrechnung, Kostenerstat-    - den Bau ·der Brücke einschließlich Dichtung und Belag;\ntung).                                                         die Installation der Fahrbahnbeleuchtung, sofern für\nderen Erstellung die innerstaatlichen Voraussetzungen\n(5) Die bauausführende Vertragspartei vereinbart zu-\ngunsten der anderen Vertragspartei mit dem von ihr be-         erfüllt sind.\nauftragten Bauunternehmer eine Gewährleistungsfrist von      (3) Der Grunderwerb obliegt der Bundesrepublik\n5 Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der gemeinsamen Ab-     Deutschland auf ihrem Hoheitsgebiet, dem Kanton Aar-\nnahme des Brückenbauwerks.                                gau auf schweizerischem Hoheitsgebiet.","1248                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nArtikel 6                                         (5) Die innerstaatlichen Vorschriften über die Haftung\nUnterhaltung, Verkehrssicherung                              gegenüber Dritten aus Verletzung der Verkehrsicherungs-\npflicht einschließlich der Reinigung und des Winterdien-\n(1) Die bauliche Unterhaltung, die Änderung und die                        stes bleiben unberührt.\nErneuerung der Grenzbrücke obliegen jeder Vertrags-\npartei bis zur Brückenmitte auf eigene Kosten; dasselbe                                                  Artikel 7\ngilt für die Reinigung und den Winterdienst.                                                          Berlin-Klausel\n(2) Änderungen und Erneuerungen werden zwischen                               Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\nden zuständigen Verwaltungen der Vertragsparteien im                          nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-\ngegenseitigen Einvernehmen geplant.                                           genüber dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von\n(3) Brückenkontrollen und Unterhaltungsarbeiten wer-                       drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\ngegenteilige Erklärung abgibt.\nden aufeinander abgestimmt und, sofern Dritte einzu-\nschalten sind, möglichst gemeinsam durchgeführt.\nArtikel 8\n(4) Das Land Baden-Württemberg kann den Kanton\nInkrafttreten\nAargau mit seiner Zustimmung beauftragen, die Oblie-\ngenheiten nach Absatz 1 für den deutschen Teil der                              Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem\nGrenzbrücke und der Straße bis zur Grenzabfertigungs-                         die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nanlage zu übernehmen. In gleicher Weise kann der Kan-                         Schweizerische Bundesrat einander notifiziert haben, daß\nton Aargau das Land Baden-Württemberg für den schwei-                         die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für\nzerischen Teli der Grenzbrücke beauftragen.                                   das Inkafttreten erfüllt sind.\nGeschehen zu Bern am 16. Dezember 1976 in zwei Ur-\nschriften in deutscher Sprache.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJürgen D i e s e 1\nFür den Schweizerischen Bundesrat\nDiez\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmadrnngen veröffentlicht.\nIm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 43,80 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.\nDieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe : 2,60 DM (2,20 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausredlnung 3,- DM. Im Bezugs-\npreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/,."]}