{"id":"bgbl2-1977-46-1","kind":"bgbl2","year":1977,"number":46,"date":"1977-11-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/46#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-46-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_46.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zu dem Abkommen vom 29. April 1977 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, der Leistungen an Arbeitslose sowie der Kosten für verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrollen","law_date":"1977-11-18T00:00:00Z","page":1221,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["1221\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                         Z 1998 A\n1977                  Ausgegeben zu Bonn am 25. November 1977                                                                                                          Nr.46\nTa9                                                                    Inhalt                                                                                         SeitE>\n18. 11. 77   Verordnung zu dem Abkommen vom 29. April 1977 zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und\nNordirland über den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen\nbei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, der Leistungen an Ar-\nbeitslose sowie der Kosten für verwaltungsmäßige und ärztlidJ.e Kontrollen . . . . . . . . . . . .                                                           1221\n28. 10. 77    Bekanntmadrnng über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Feuchtgebiete, ins-\nbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung . . .                                                                       1225\n28. 10. 77    Bekanntmachung über den Geltungsbereidl des Internationalen Übereinkommens über\nsichere Container . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      1225\n4. 11. 77   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Durchführung von\nArtikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              1226\n8. 11. 77   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Inter-\namerikanisdJ.en Entwicklungsbank .................................................. : .                                                                      1226\n8. 11. 77   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Eingliederung der\nInternationalen Pappelkommission in die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation\nder Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             1227\n8. 11. 77   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rettung und\nRückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten\nGegenständen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1227\n15. 11. 77   Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Königreich Schweden über Leistungen für Arbeitslose . . . . . . . . . . . .                                                              1228\nVerordnung\nzu dem Abkommen vom 29. April 1977\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland\nüber den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen\nbei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall und Berufskrankheit,\nder Leistungen an Arbeitslose\nsowie der Kosten für verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrollen\nVom 18. November 1977\nAuf Grund des Artikels 1 Nr. 2, 3 und 34, des                                        ten Königreichs Großbritannien und Nordirland\nArtikels 2 Nr. 1 und des Artikels 5 des Gesetzes                                       über den Verzicht auf die Erstattung von Aufwen-\nvom 17. Mai 1974 über die Ermächtigung zum Erlaß                                       dungen für Sachleistungen bei Krankheit, Mutter-\nvon Rechtsverordnungen im Rahmen der Verord-                                           schaft, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, der Lei-\nnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni                                          stungen an Arbeitslose sowie der Kosten für ver-\n1971 zur Anwendung der Systeme der Sozialen                                            w altungsmäßige und ärztliche Kontrollen wird hier-\nSicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien,                                        mit in Kraft gesetzt. Das Abkommen wird nachste-\ndie innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern,\nhend veröffentlicht.\nund der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates\nvom 21. März 1972 über die Durchführung der Ver-                                                                                     Artikel 2\nordnung (EWG) Nr. 1408/71 (BGBI. 1974 I S. 1177)\nwird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                                              (1) Die den deutschen Trägern der Krankenversi-\ncherung durch die Gewährung von Sachleistungen\nin der Bundesrepublik Deutschland entstandenen\nArtikel 1\nKosten, auf deren Erstattung nach Artikel 2 des\nDas in Bonn am 29. April 1977 unterzeichnete                                         Abkommens verzichtet wird, sind auf alle deutschen\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesre-                                          Träger der Krankenversicherung im Verhältnis der\npublik Deutschland und der Regierung des Vereinig-                                     durchschnittlichen Mitgliederzahl des Vorjahres","1222                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\numzulegen. Die Umlage führt der Bundesverband             bracht hat. Die Erstattung und Umlage führt der\nder    Ortskrankenkassen als Verbindungsstelle            Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossen-\ndurch.                                                    schaften e. V. als Verbindungsstelle für die Unfall-\n(2) Führt der Erstattungsverzicht für einen deut-       versicherung durch.\nschen Träger der Krankenversicherung zu einer                                  Artikel 4\naußergewöhnlichen Entlastung, so kann der Bundes-\nverband der Ortskrankenkassen als Verbindungs-               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nstelle im Einvernehmen mit den übrigen Spitzenver-        leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 6 des\nbänden der Träger der Krankenversicherung diesem          Gesetzes vom 17. Mai 1974 über die Ermächtigung\nTräger auferlegen, den Betrag der außergewöhnli-          zum Erlaß von Rechtsverordnungen im Rahmen der\nchen Entlastung dem Bundesverband der Ortskran-           Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom\nkenkassen als Verbindungsstelle zur Minderung der         14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der\nGesamtumlage nach Absatz 1 zuzuführen.                    Sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren\nFamilien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und\nArtikel 3                         abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72\ndes Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung\n(1) In den Fällen, in denen in der Bundesrepublik      der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auch im Land\nDeutschland ein Träger der Krankenversicherung            Berlin.\nSachleistungen wegen der Folgen eines vom briti-\nschen zuständigen Träger zu entschädigenden                                    Artikel 5\nArbeitsunfalls gewährt, haben ihm die deutschen              (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft,\nTräger der Unfallversicherung die Kosten für diese        an dem das Abkommen in Kraft tritt.\nLeistungen in entsprechender Anwendung des\n§ 1504 der Reichsversicherungsordnung zu erstatten.          (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer\nKraft, an dem das Abkommen außer Kraft tritt.\n(2) Die Kosten werden zu gleichen Teilen auf alle\nTräger der Unfallversicherung umgelegt. Dies gilt            (3) Der Tag des Inkrafttretens und des Außer-\nauch für die Aufwendungen, die der Hauptverband           krafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzuge-\nder gewerblichen Berufsgenossenschaften e. V. er-         ben.\nBonn, den 18. November 1977\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIn Vertretung\nDr. S tr e h 1 k e","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. November 1977                              1223\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland\nüber den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen\nbei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall und Berufskrankheit,\nder Leistungen an Arbeitslose\nsowie der Kosten für verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrollen\nAgreement\nbetween the Government of the Federal Republic of Germany\nand the Government\nof the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland\nconcerning the waiving of the reimbursement of the costs of benefits\nin kind provided for sickness, maternity, accidents at work\nand occupational diseases, of unemployment benefits\nand of the costs of administrative and medical controls\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland          The Government of the Federal Republic of Germany\nund                                                        and\ndie Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien            the Government of the United Kingdom\nund Nordirland -                                of Great Britain and Northern lreland -\nIN ANWENDUNG des Artikels 36 Absatz 3, des Arti-           IN APPLICA TION of paragraph 3 of Article 36, para-\nkels 63 Absatz 3 und des Artikels 70 Absatz 3 der Ver-    graph 3 of Article 63, and paragraph 3 of Article 70 of\nordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971     Regulation (EEC) No. 1408/71 of the Council of 14 June\nzur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf     1971 on the application of social security schemes to\nArbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Ge-    employed persons and their families moving within the\nmeinschaft zu- und abwandern, und des Artikels 105        Community and of paragraph 2 of Article 105 of Regula-\nAbsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates        tion (EEC) No. 574/72 of the Council of 21 March 1972\nvom 21. März 1972 über die Durchführung der Verord-       fixing the procedure for implementing Regulation (EEC)\nnung (EWG) Nr. 1408/71 --                                 No. 1408/71 -\nSIND WIE FOLGT UBEREINGEKOMMEN:                            HA VE AGREED AS FOLLOWS:\nArtikel 1                                                   Article 1\nDieses Abkommen gilt in bezug auf die Bundesrepublik      This Agreement shall apply, in relation to the United\nDeutschland im Geltungsbereich des Grundgesetzes für      Kingdom of Great Britain and Northern Ireland, to Eng-\ndie Bundesrepublik Deutschland und in bezug auf das       land, Wales, Scotland, Northern Ireland and Gibraltar,\nVereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland in    and in relation to the Federal Republic of Germany, to\nEngland, Wales, Schottland, Nordirland und Gibraltar.     the territory covered by the Basic Law for the Federal\nRepublic of Germany.\nArtikel 2                                                  Article 2\n(1) Auf die Erstattung von Aufwendungen für Sach-         (l) Reimbursement by the competent institutions of\nleistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall und the Contracting Parties of the costs of benefits in kind\nBerufskrankheit nach Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 63   for sickness, maternity, accidents at work and oc-\nAbsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sowie der       cupational diseases in accordance with paragraph 1 of\nKosten für die verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kon-     Article 36 and paragraph 1 of Article 63 of Regulation\ntrollen nadl Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EWG)    (EEC) No. 1408/71 and of the costs of administrative and\nNr. 574/72 zwischen den zuständigen Trägern der Ver-      medical controls in accordance with paragraph 1 of Ar-\ntragsparteien wird gegenseitig verzichtet.                ticle 105 of Regulation (EEC) No. 574/72 shall mutually\nbe waived.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die sich deshalb    (2) Paragraph 1 of this Article shall not apply where\nin das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei begeben,  a person goes to the territory of the other Contracting\num dort Sachleistungen gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buch-    Party for the specific purpose of receiving benefits in\nstabe c, Artikel 31 oder Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c  kind in accordance with the provisions of Articles 22.1 (c),\nder Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zu erhalten.             31 or 55.1 (c) of Regulation (EEC) No. 1408/71.","1224                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nArtikel 3                                                     Article 3\nAuf die Erstattung der Leistungen, die ein Träger der         The reimbursement of benefits provided to unemployed\nArbeitslosenversicherung einer Vertragspartei Arbeits-         persons by an unemployment insurance institution of\nlosen zu Lasten eines Trägers der anderen Vertragspartei       one Contracting Party at the expense of an institution\nnach Artikel 70 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 69          of the other Contracting Party in accordance with para-\nder Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gewährt hat, wird             graph 1 of Article 70 in connection with Article 69 of\ngegenseitig verzichtet.                                        Regulation (EEC) No. 1408/71 shall mutually be waived.\nArtikel 4                                                     Article 4\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern          This Agreement shall also apply to Land Berlin,\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland             provided that the Government of the Federal Republic\ngegenüber der Regierung des Vereinigten Königreichs            of Germany does not make a contrary declaration to the\nGroßbritannien und Nordirland innerhalb von drei Mo-           Government of the United Kingdom of Great Britain and\nnaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-             Northern Ireland within three months of the date of entry\nteilige Erklärung abgibt.                                      into force of this Agreement.\nArtikel 5                                                     Article 5\nDieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem              This Agreement shall enter into force on the date on\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Re-           which the Government of the United Kingdom of Great\ngierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und         Britain and Northern Ireland shall have received from\nNordirland schriftlich mitgeteilt hat, daß in der Bundes-      the Government of the Federal Republic of Germany\nrepublik Deutschland die für das Inkrafttreten des Ab-         written notification that the requirements of national law\nkommens erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzun-          necessary for the entry into force of the Agreement have\ngen erfüllt sind. Die Bestimmungen dieses Abkommens            been met in the Federal Republic of Germany. Its pro-\nwerden dann ab 1. April 1973 rechtswirksam.                    visions shall thereupon be deemed to have taken effect\nfrom 1 April 1973.\nArtikel 6                                                     Article 6\nDieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-            This Agreement is made for an indefinite period. Either\nsen. Jede Vertragspartei kann es unter Einhaltung einer        Contracting Party may terminale it with effect from the\nFrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahrs           end of any calendar year, subject to the giving of three\nschriftlich kündigen.                                          months' notice in writing.\nGESCHEHEN zu Bonn am 29. April 1977 in zwei Ur-                DONE in duplicate at Bonn this 29th day of April 1977\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei    in the German and English languages, both texts being\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.                  equally authoritative.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nFor the Government\nof the Federal Republic of Germany\nGehlhoff\nFür die Regierung des Vereinigten Königreichs\nGroßbritannien und Nordirland\nFor the Government of the United Kingdom\nof Great Britain and Northern Ireland\nOliver W r i g h t"]}