{"id":"bgbl2-1977-45-1","kind":"bgbl2","year":1977,"number":45,"date":"1977-11-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/45#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-45-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_45.pdf#page=1","order":1,"title":"Vierte Verordnung über die Inkraftsetzung einer Ergänzung des Abschnittes II der Anlage I zum Vertrag vom 31. Mai 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der deutsch-österreichischen Grenze bei Staustufen und Grenzbrücken ergeben","law_date":"1977-11-07T00:00:00Z","page":1205,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1205\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                         Z 1998A\n1977                  Ausgegeben zu Bonn am 19. November 1977                                                                                                           Nr.45\nTag                                                                     Inhalt                                                                                         Seite\n7. 11. 77  Vierte Verordnung über die Inkraftsetzung einer Ergänzung des Abschnittes II der An-\nlage I zum Vertrag vom 31. l\\fai 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nRepublik Osterreich über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der deutsch-öster-\nreichischen Grenze bei Staustufen und Grenzbrücken ergeben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                1205\n10. 11. 77  Verordnung über die Inkraftsetzung der Änderung des Artikels 11 § 2 Abs. 2 der An-\nlage IV (RIP) des Internationalen Ubereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr . . . .                                                                      1207\n936-~\n11. 11. 77  Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 8i77 - Besondere Zollsätze\ngegenüber Israel-EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              1208\n18. 10. 77  Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Konvention über die Fischerei und den Schutz\nder lebenden Ressourcen in der Ostsee und den Belten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          1209\n26. 10. 77  Bekanntmachung der Empfehlung des Rates der Organisation für wirtschaftliche Zusam-\nmenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Festlegung der Leitlinien für das Verfahren und\ndie Elemente, die für die Vorausberechnung der möglichen Auswirkungen chemischer\nProdukte auf den Menschen und in der Umwelt erforderlich sind ..... : . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                       1210\n26. 10. 77  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die völkerrecht-\nliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           1216\n26. 10. 11  Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens zur Verminderung der\nStaatenlosigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1217\n27. 10. 77  Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens zur Verringerung der Fälle\nvon Staatenlosigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1219\nVierte Verordnung\nüber die Inkraftsetzung einer Ergänzung des Abschnittes II der Anlage I\nzum Vertrag vom 31. Mai 1967\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\nüber zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der deutsch-österreichischen Grenze\nbei Staustufen und Grenzbrücken ergeben\nVom 7. November 1977\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 3. Juli                                    31. Mai 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\n1970 zu dem Vertrag vom 31. Mai 1967 zwischen                                           land und der Republik Osterreich über zoll- und\nder Bundesrepublik Deutschland und der Republik                                         paßrechtliche Fragen, die sich an der deutsdl-öster-\nOsterreich über zoll- und paßrechtlidle Fragen, die                                     reichischen Grenze bei Staustufen und Grenzbrük-\nsich an der deutsch-österreichischen Grenze bei                                         ken ergeben, auch im Land Berlin.\nStaustufen und Grenzbrücken ergeben (BGBI. 1970 II\nS. 697), wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-                                                                                           §3\nordnet:\n§ 1\n(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft,\nan dem die Vereinbarung in Kraft tritt.\nDie Vereinbarung vom 10. Mai/20. Juni 1977\nzwisdlen der Regierung der Bundesrepublik                                                    (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer\nDeutschland und der Regierung der Republik Oster-                                       Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.\nreim zur Ergänzung des Abschnittes II der Anlage I                                           (3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des\nzum Vertrag vom 31. Mai 1967 zwisdlen der Bundes-                                       Außerkrafttretens si1;1d im Bundesgesetzblatt be-\nrepublik Deutschland und der Republik Osterreich                                        kanntzugeben.\nüber zoll- und paßrechtlidle Fragen, die sidl an der\ndeutsch-österreichischen Grenze bei Staustufen und                                           Bonn, den 7. November 1977\nGrenzbrücken ergeben, wird hiermit in Kraft gesetzt.\nDie Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.                                                  D-e r B u n d e s m i n i s t e r d e r F i n a n z e n\nIn Vertretung\n§2                                                                                                    Dr. Hi ehle\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-                                                  Der Bundesminister des Innern\nleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 des                                                                                 In Vertretung\nGesetzes vom 3. Juli 1970 zu dem Vertrag vom                                                                                    Dr. Fröhlich","1206                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nDer Botschafter                                           Der Bundesminister\nder Bundesrepublik Deutschland                               für Auswärtige Angelegenheiten\nZl. 22.25.27/ 12-IV. 2/77\nWien, den 10. Mai 1977                                       Wien. am 70 Juni 1977\nHerr Bundesminister,                                         Herr Botschafter,\nich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 10. Mai\n1977 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der            „ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf Arti-        Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf Arti-\nkel 1 Absatz 3 des Vertrages vom 31. Mai 1967 zwischen       kel 1 Absatz 3 des Vertrages vom 31. Mai 1967 zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Republik Oster-       der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Oster-\nreich über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der   reich über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sic:h. an der\ndeutsch-österreichischen Grenze bei Staustufen und           deutsch-österreichischen Grenze bei Staustufen und\nGrenzbrücken ergeben, folgende Vereinbarung vorzu-           Grenzbrücken ergeben, folgende Vereinbarung vorzu-\nschlagen:                                                    schlagen:\nDas Verzeichnis der Grenzbrücken (Abschnitt II der           Das Verzeichnis der Grenzbrücken (Abschnitt II der\nAnlage I zum Vertrag) wird wie folgt ergänzt:                Anlage I zum Vertrag) wird wie folgt ergänzt:\nNacll der Grenzbrücke unter Nr. 2 wird aufgenommen:          Nach der Grenzbrücke unter Nr. 2 wird aufgenommen:\n.,2 a. Autobahnbrücke über die Leiblacll bei Hörbranz\".      ,2 a. Autobahnbrücke über die Leiblach bei Hörbranz'.\nFalls sich die österreichische Bundesregierung mit die-      Falls sich die österreichische Bundesregierung mit die-\nsem Vorschlag einverstanden erklärt, schlage ich vor,        sem Vorschlag einverstanden erklärt, schlage ich vor,\ndaß diese Note und die entsprechende Antwortnote Eurer       daß diese Note und die entsprechende Antwortnote Eurer\nExzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden          Exzellenz eine Vereinbarung zwisc:h.en unseren beiden\nRegierungen bilden, die sechzig Tage nach dem Zeitpunkt      Regierungen bilden, die sechzig Tage nach dem Zeitpunkt\nin Kraft tritt, naclldem die Regierungen einander mitge-      in Kraft tritt, nachdem die Regierungen einander mitge-\nteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraus-      teilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraus-\nsetzungen für das Inkrafttreten gegeben sind.                 setzungen für das Inkrafttreten gegeben sind.\"\nkh beehre mic:h., Ihnen mitzuteilen, daß die Osterrei-\nchische Bundesregierung damit einverstanden ist, daß\nIhre Note und diese Antwortnote eine Vereinbarung\nunserer beiden Regierungen bilden, die sechzig Tage\nnach dem Zeitpunkt in Kraft tritt, nachdem die Regierun-\ngen einander mitgeteilt haben, daß die jeweiligen inner-\nstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gege-\nben sind.\nGenehmigen Sie, Herr Bundesminister, die Versiehe•           Empfangen Sie, Herr Botschafter, die Versid1erung\nrung meiner ausgezeichneten Hoc:h.ac:h.tung.                 meiner ausgezeichneten Hochachtung.\nGrabert                                               Willibald Pa h r\nSeiner Exzellenz                                             Seiner Exzellenz\ndem Bundesminister für                                       Herrn\nAuswärtige Angelegenheiten                                   Horst Grabert\nHerrn Dr. Willibald Pahr                                     ao. und bev. Botschafter der\nBallhausplatz 2                                              Bundesrepublik Deutschland\nWien                                                          Wien"]}