{"id":"bgbl2-1977-44-15","kind":"bgbl2","year":1977,"number":44,"date":"1977-11-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/44#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-44-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_44.pdf#page=12","order":15,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tunesischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1977-10-25T00:00:00Z","page":1200,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["1200                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nzur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum\nVom 24. Oktober 1917\nDas in Stockholm am 14. Juli 1967 unterzeichnete\nUbereinkommen zur Errichtung der Weltorganisa-\ntion für geistiges Eigentum (BGBI. 1970 II S. 293, 295)\nwird nach seinem Artikel 15 Abs. 2 für\nMalta                            am 7. Dezember 1977\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 6. Juli 1977 (BGBl. II S. 649).\nBonn, den 24. Oktober 1977\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. F 1e i s c h h a u e r\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tunesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 25. Oktober 1917\nIn Tunis ist am 16. September 1977 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bunqesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Tunesischen\nRepublik über Finanzielle Zusammenarbeit unter-\nzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 8\nam 16. September 1977\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. Oktober 1977\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 44 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1977                               1201\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tunesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              (2) Die Regierung der Tunesischen Republik wird\nund                               gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zah-\nlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlich-\ndie Regierung der Tunesischen Republik,             keiten der Darlehensnehmerin auf Grund der nach Ab-\nsatz 1 abzuschließenden Verträge garantieren.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und                                     Artikel 3\nder Tunesischen Republik,\nDie Regierung der Tunesischen Republik stellt die\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen        Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der             und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Ab-\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                schluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten\nVerträge in der Tunesischen Republik erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-\nziehung die Grundlage dieses Abkommens ist,                                            Artikel 4\nDie Regierung der Tunesischen Republik überläßt bei\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-      den sich aus der Darlehnsgewährung ergebenden Trans-\nwicklung in der Tunesischen Republik beizutragen,              porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nsind wie folgt übereingekommen:                             kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem\nArtikel 1                             deutsdlen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland            schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\nermöglicht es der Compagnie Tunisienne de Navigation,          für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erfor-\nTunis, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-          derlichen Genehmigungen.\nfurt/Main, für das Vorhaben „Fährschiff\" ein Kapital-\nhilfedarlehen von 32 Millionen DM (in Worten: Zwei-                                    Artikel 5\nunddreißig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat        Darlehen finanziert werden, sind besdlränkt auf den deut-\nsich grundsätzlidl bereit erklärt, im Rahmen der beste-        schen Geltungsbereich dieses Abkommens öffentlich aus-\nhenden innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der      zuschreiben, soweit nidJ.t im Einzelfall etwas Abweichen-\nübrigen Deckungsvoraussetzungen Bürgschaften für den           des festgelegt wird.\nnidlt aus Kapitalhilfe finanzierten Teil des Auftragswer-                              Artikel 6\ntes von höchstens 48 Millionen DM (in Worten: Adltund-\nvierzig Millionen Deutsdle Mark) für solche Ausfuhr-             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\ngesdläfte zu übernehmen, die von Firmen mit Sitz im            besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\ndeutschen Geltungsbereidl dieses Abkommens für die             lehnsgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse\nDurchführung des in Absatz 1 genannten Vorhabens ab-           der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt\ngeschlossen werden.                                            werden.\nArtikel 7\nDie folgenden Artikel dieses Abkommens gelten auch für\ndas neben der Kapitalhilfe vorgesehene Darlehen, sofern           Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\ndie Kreditanstalt für Wiederaufbau Darlehensgeberin ist.       sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nfür das Land Berlin, sofern nidJ.t die Regierung der\nArtikel 2                             Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung\nder Tunesischen Republik innerhalb von drei Monaten\n(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin-        nadJ. Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Er-\ngungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die             klärung abgibt.\nzwisdlen der Darlehensnehmerin und der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in                                 Artikel 8\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nschriften unterliegen.                                         in Kraft.\nGESCHEHEN zu Tuais am 16. September 1977 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Klaus T e r fl o t h\nFür die Regierung der Tunesischen Republik\nHamed Ben Ammar"]}