{"id":"bgbl2-1977-43-6","kind":"bgbl2","year":1977,"number":43,"date":"1977-11-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/43#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-43-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_43.pdf#page=8","order":6,"title":"Bekanntmachung des Zusatzprotokolls zum Protokoll vom 18. Dezember 1961 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Elfenbeinküste über die Seeschiffahrtsbeziehunngen","law_date":"1977-10-17T00:00:00Z","page":1184,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["1184                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nDiese Erklärung soll jedoch nicht als Hindernis für das Inkrafttreten des\nUbereinkommens im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu dem König-\nreich Marokko angesehen werden.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung\nvorn 2. Mai 1977 (BGBI. II S. 449).\nBonn, den 13. Oktober 1977\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. F 1e i s c h hau e r\nBekanntmachung\ndes Zusatzprotokolls zum Protokoll vom 18. Dezember 1961\nzwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland\nund der Regierung der Republik Elfenbeinküste\nüber die Seeschiffahrtsbeziehungen\nVom 17. Oktober 1977\nIn Bonn ist am 13. Juni 1977 ein Zusatzprotokoll\nzum Protokoll vom 18. Dezember 1961 (BAnz. Nr. 58\nvom 23. März 1962; Runderlaß Außenwirtschaft\nNr. 16/62) zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Republik\nElfenbeinküste über die Seeschiffahrtsbeziehungen\nunterzeichnet worden. Das Zusatzprotokoll ist nach\nseinem Artikel 8\nam 13. Juni 1977\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nDie nach Artikel 5 des Zusatzprotokolls verein-\nbarte Liste der auszuschließenden Güter wird als An-\nlage veröffentlicht.\nHamburg, den 17. Oktober 1977\nDer Bundesminister für Verkehr\nIm Auftrag\nWestphal","Nr. 43 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1977                                  1185\nZusatzprotokoll\nzum Protokoll zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Elfenbeinküste\nüber die Seeschiffahrtsbeziehungen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              deutsch-elfenbeinischen Wirtschaftsabkommens vom 18. De-\nund                                 zember 1961 ein paritätischer Seeverkehrsausschuß ge-\ndie Regierung der Republik Elfenbeinküste -               bildet, der sich aus den für Seeverkehrsfragen zuständigen\nVertretern beider Länder zusammensetzt. Dieser Aussdi.uß\nin dem Wunsch, auf der Grundlage des Protokolls vom           tritt auf Antrag ·einer der beiden Vertragsparteien min-\n18. Dezember 1961 über die Seeschiffahrtsbeziehungen             destens einmal im Jahr zu einem gemeinsam vereinbarten\nihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Seeschiffahrt             Zeitpunkt und an einem gemeinsam vereinbarten Ort zu-\nzu verstärken -                                                  sammen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nDieser Ausschuß ist befugt, alle sich aus der Anwen-\ndung dieses Protokolls ergebenden Fragen zu behandeln.\nArtikel 1\nBeteiligung am Verkehr\nArtikel 5\nDie deutschen und die elfenbeinischen Seeschiff ahrts-\nunternehmen haben das gleiche Recht, sich an den Fracht-                              Vorrecht der Flagge\nerlösen und der Ladungsmenge des Seehandels zwischen                Dieses Protokoll läßt die bestehende nationale Gesetz-\nbeiden Ländern auf der Grundlage des Verteilungsschlüs-          gebung beider Länder hinsichtlich des Vorrechts der\nsels 40:40:20 zu beteiligen.                                     Flagge unberührt. Eine Liste der auszuschließenden Güter\nDies gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Artikels          wird von den Vertragsparteien gemeinsam vereinbart.\n5, für die Beförderung von Gütern aller Arten im Außen-\nhandel zwischen beiden Ländern ungeachtet des Lade-\nund des Löschhafens.                                                                        Artikel 6\nArtikel 2                                                     Berlin-Klausel\nFradltraten                               Dieses Protokoll gilt auc:h für das Land Berlin, sofern\nDie Vertragsparteien werden die im Seeverkehr zwi-            nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-\nsdi.en beiden Ländern in beiden Ridi.tungen anwendbaren          genüber der Regierung der Republik Elfenbeinküste inner-\nFradi.traten aushandeln und gemeinsam kontrollieren.             halb von drei Monaten nach Unterzeichnung dieses Pro-\nAuf deutscher Seite werden die sidi. aus Absatz 1 er-         tokolls eine gegenteilige Erklärung abgibt.\ngebenden Rechte und Pflichten von den beteiligten Reede-\nreien und Verladern oder ihren jeweiligen Organisatio-\nArtikel 7\nnen, auf elfenbeinischer Seite durdi. das Office Ivoirien\ndes Chargeurs, gegebenenfalls durch die Societe Ivoirienne                           Schlußbestimmungen\nde Transport Maritime (SITRAM), wahrgenommen.\nDie beiden Vertragsparteien verpflichten sidi., im\nRahmen ihrer nationalen Gesetzgebung alle zur wirk-\nArtikel 3                             samen Durchführung der Bestimmungen dieses Protokolls\nInternationale Verpflichtungen                    notwendigen Maßnahmen zu treffen.\nUnbesc:hadet ihrer internationalen Verpflichtungen ver-\nfügt jede Vertragspartei uneingeschränkt über die ihr                                       Artikel 8\nnach den Bestimmungen dieses Protokolls zuwachsenden\nInkrafttreten\nVerkehrsrechte.\nArtikel 4                                Dieses Protokoll tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nKraft. Es gilt für unbegrenzte Zeit. Es kann jedoch schrift-\nParitätisdter Seeverkehrsaussdtuß                  lich auf diplomatischem Weg gekündigt werden und tritt\nZur Durdi.führung dieses Protokolls wird im Rahmen            in einem solchen Fall sechs Monate nach Erhalt der Kün-\ndes Gemischten Regierungsausschusses nach Artikel 5 des          digung durch die andere Vertragspartei außer Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 13. Juni 1977 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Peter H e r m e s\nStaatssekretär im Auswärtigen Amt\nFür die Regierung der Republik Elfenbeinküste\nM. R. Lamine F a d i k a\nMarineminister"]}