{"id":"bgbl2-1977-43-4","kind":"bgbl2","year":1977,"number":43,"date":"1977-11-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/43#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-43-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_43.pdf#page=5","order":4,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kolumbien über die Änderung des Abkommens über Technische Zusammenarbeit","law_date":"1977-10-12T00:00:00Z","page":1181,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 43 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1977       1181\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kolumbien\nüber die Änderung des Abkommens über Tedmische Zusammenarbeit\nVom 12. Oktober 1977\nIn Bogota ist durch Notenwechsel vom 27. April/\n10. August 1973 zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Re-\npublik Kolumbien eine Vereinbarung über die Än-\nderung des Abkommens über Technische Zusam-\nmenarbeit vom 2. März 1965 (BAnz. Nr. 140 vom\n30. Juli 1965) getroffen worden. Die Vereinbarung\nist\nam 10. August 1973\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 12. Oktober 1977\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","1182                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\n(Ubersetzung)\nDer Botschafter                                          Der Außenminister\nder Bundesrepublik Deutschland                               der Republik Kolumbien\nIII B 4 -    87                                              AE. -       4661\nBogota, den 27. April 1973                                   Bogota, den 10. August 1973\nHerr Minister,                                               Sehr geehrter Herr Botschafter,\nich beehre mich, Eurer Exzellenz den Empfang der\nNote Nr. III B 4 - 87 vom 27. April dieses Jahres zu\nbestätigen, die folgendes besagt:\nich beehre mich,   Ihnen unter Bezugnahme auf das Ab-       ,,Ich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf das Ab-\nkommen zwischen         unseren beiden Regierungen vom       kommen zwischen unseren beiden Regierungen vom\n2. März 1965 über      Technische Zusammenarbeit namens      2. März 1965 über Technische Zusammenarbeit namens\nder Regierung der      Bundesrepublik Deutschland folgen-    der Regierung der Bundesrepublik Deutschland folgendes\ndes vorzuschlagen:                                           vorzuschlagen:\n1. Artikel V, Absatz 4, dritter Halbsatz (Satz vier der      1. Artikel V, Absatz 4, dritter Halbsatz (Satz vier der\nspanischen Fassung) des oben genannten Abkommens              spanischen Fassung) des oben genannten Abkommens\nentfällt in der bisherigen Form und wird wie folgt            entfällt in der bisherigen Form und wird wie folgt\nneu gefaßt:                                                   neu gefaßt:\n,, ... das von dem Sachverständigen eingeführte Kraft-        ,, ... das von dem Sachverständigen eingeführte Kraft-\nfahrzeug kann nach Ablauf von vier Jahren, gerechnet          fahrzeug kann nach Ablauf von vier Jahren, gerechnet\nvom Tage der Eintragung in das Verzeichnis bei der            vom Tage der Eintragung in das Verzeichnis bei der\nGeneraldirektion des Protokolls, zollfrei verkauft wer-       Generaldirektion des Protokolls, zollfrei verkauft wer-\nden. Im Falle einer Versetzung des Sachverständigen           den. Im Falle einer Versetzung des Sachverständigen\nvor Ablauf dieses Zeitraums kann das Kraftfahrzeug            vor Ablauf dieses Zeitraums kann das Kraftfahrzeug\nnach Maßgabe des Artikels IV des Dekrets Nr. 232              nach Maßgabe des Artikels IV des Dekrets Nr. 232\nvon 1967 verkauft werden. Bei einer über den Zeitraum         von 1967 verkauft werden. Bei einer über den Zeitraum\nvon vier Jahren hinausgehenden Tätigkeit des Sach-            von vier Jahren hinausgehenden Tätigkeit des Sach-\nverständigen kann er ein neues Kraftfahrzeug einfüh•          verständigen kann er ein neues Kraftfahrzeug einfüh-\nren, das nicht vor Ablauf von vier Jahren, gerechnet          ren, das nicht vor Ablauf von vier Jahren, gerechnet\nvom Tage der Eintragung in das Verzeichnis beim               vom Tage der Eintragung in das Verzeichnis beim\nAußenministerium, auf Privatpersonen übertragen wer-          Außenministerium, auf Privatpersonen übertragen wer-\nden kann. Wird der Sachverständige vor Ablauf des             den kann. Wird der Sachverständige vor Ablauf des\noben genannten Zeitraums versetzt, so darf das Kraft•         oben genannten Zeitraums versetzt, so darf das Kraft-\nfahrzeug nicht auf kolumbianischem Boden verblei-             fahrzeug nicht auf kolumbianisd1em Boden verblei-\nben.\"                                                         ben.\"\n2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens          2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens\nvom 2. März 1965 einschließlich der Berlinklausel             vom 2. März 1965 einschließlich der Berlinklausel\n(Artikel IX) auch für diese Vereinbarung.                     (Artikel IX) auch für diese Vereinbarung.\nFalls sich die Regierung der Republik Kolumbien mit           Falls die Regierung der Republik Kolumbien sich mit\ndiesem Vorschlag einverstanden erklärt, beehre ich mich      den in den Abschnitten 1 und 2 enthaltenen Vorschlägen\nvorzuschlagen, daß diese Note und die das Einverständ-       einverstanden erklärt, beehre ich mich vorzuschlagen,\nnis Ihrer Regierung zum Ausdruck. bringende Antwort-         daß diese Note und die Antwortnote Eurer Exzellenz,\nnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unse-        in der die Zustimmung Ihrer Regierung festgestellt wird,\nren beiden Regierungen bilden sollen, die mit dem Datum      eine Vereinbarung bilden zwischen unseren beiden Re-\nIhrer Antwortnote in Kraft tritt.                            gierungen, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft\ntritt.   II\nGenehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner            Ich möchte im Namen der Regierung von Kolumbien\nausgezeichnetsten Hochachtung.                               die Zustimmung zu den vorgenannten Änderungen zum\nAusdruck. bringen und die Gelegenheit nutzen, Eure Ex-\nvon Förster         zellenz meiner vorzüglichen Hochachtung zu versichern.\nDr. Alfredo V a z q u e z C a r r i z o s a\nSeiner Exzellenz                                             Seiner Exzellenz\ndem Außenminister                                            Herrn Dr. Robert von Förster\nder Republik Kolumbien                                       Außerordentlicher und Bevollmädltigter Botsdlafter\nHerrn Dr. Alfredo Vazquez Carrizosa                          der Bundesrepublik Deutsdlland\nLa Ciudad                                                    La Ciudad"]}