{"id":"bgbl2-1977-42-3","kind":"bgbl2","year":1977,"number":42,"date":"1977-10-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/42#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-42-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_42.pdf#page=4","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Jamaika über Kapitalhilfe","law_date":"1977-09-29T00:00:00Z","page":1164,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["1164                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nFalls sich die Regierung des Königreichs Norwegen              Falls sich die Regierung des Königreichs Norwegen\nmit den unter den Nummern 1 bis 5 gemachten Vor-              mit den unter den Nummern 1 bis 5 gemachten Vor-\nschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und         schlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und\ndie das Einverständnis Ihrer Regierung ausdrückende           die das Einverständnis Ihrer Regierung ausdrückende\nAntwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwi-            Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwi-\nschen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem          schen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem\nDatum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.                       Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nDieser Note ist eine Ubersetzung in norwegischer               Dieser Note ist eine Ubersetzung in norwegischer\nSprache beigefügt.                                            Sprache beigefügt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung mei-           Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung mei-\nner ausgezeichnetsten Hochachtung.                            ner ausgezeichnetsten Hochachtung.\"\nOtto E. H e i p e r t z\nIch beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß meine Regie-\nrung mit den in Ihrer Note enthaltenen Vorschlägen\neinverstanden ist. Ihre Note und diese Antwortnote bil-\nden somit eine Vereinbarung zwischen unseren beiden\nRegierungen, die mit dem Datum dieser Note in Kraft\ntritt.\nDieser Note ist eine deutsche Ubersetzung beigefügt.\nSeiner Exzellenz\ndem Außenminister                                                Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung\ndes Königreichs Norwegen                                      meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nHerrn Knut Frydenlund\nOslo                                                                                             Knut Fr y den 1 u n d\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Jamaika\nüber Kapitalhilfe\nVom 29. September 1977\nIn Kingston ist am 4. Mai 1977 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Jamaika über\nKapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 4. Mai 1977\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 29. September 1977\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1977                                 1165\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Jamaika\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            hensnehmers auf Grund der nach Absatz 1 abzuschließen-\nund                                den Verträge garantieren.\ndie Regierung von Jamaika,\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-            Die Regierung von Jamaika stellt die Kreditanstalt für\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und             Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nJamaika,                                                       öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder Durch-\nführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Jamaika\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen        erhoben werden.\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der\nArtikel 4\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nDie Regierung von Jamaika überläßt bei den sich aus\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-      der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                     Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-\ngieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-      nehmen, trifft ke,ine Maßnahmen, welche die gleichbe-\nwicklung in Jamaika beizutragen,                               rechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz\nin dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens\nsind wie folgt übereingekommen:                             ausschließen oder erschweren und erteilt gegebenenfalls\ndie für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nArtikel 1                              erforderliche Genehmigung.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nArtikel 5\nlicht es der Jamaica Development Bank, bei der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, zur Finanzie-           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nrung von Investitionsvorhaben kleiner und mittlerer pri-       besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-\nvater Unternehmen der verarbeitenden Industrie für den         hensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse\nzivilen Bedarf ein Darlehen bis zu 5 000 000,- DM (in          der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt\nWorten: Fünf Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.             werden.\nArtikel 6\nArtikel 2                                Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-        sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\ngungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-           das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-\nschen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für            publik Deutschland gegenüber der Regierung von\nWiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der         Jamaika innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-          des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nten unterliegen.\n(2) Die Regierung von Jamaika wird gegenüber der                                   Artikel 7\nKreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deut-           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darle-       in Kraft.\nGESCHEHEN zu Kingston am 4. Mai 1977 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und in englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Klaus T i m m e r m a n n\nAußerordentlicher und Bevollmächtigter Botschafter\nder Bundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung von Jamaika\nDavid H. C o o r e\nStellvertretender Premierminister und Finanzminister"]}