{"id":"bgbl2-1977-42-2","kind":"bgbl2","year":1977,"number":42,"date":"1977-10-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/42#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-42-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_42.pdf#page=2","order":2,"title":"Bekanntmachung der deutsch-norwegischen Vereinbarung über die Außerkraftsetzung des Abkommens vom 20. Dezember 1950 über den Warenverkehr und über die Einsetzung eines Regierungsausschusses für Wirtschaftsfragen","law_date":"1977-09-29T00:00:00Z","page":1162,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1162                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens\nüber die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr\nbesdtäftigten Fahrpersonals (AETR)\nVom 20. September 1977\nDas Europäische Ubereinkommen vom 1. Juli 1970             Die Deutsche Demokratische Republik hat bei der\nüber die Arbeit des im internationalen Straßenver-        Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgende Erklä-\nkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) - BGBI.           rung abgegeben:\n1974 II S. 1473 - ist nach seinem Artikel 16 Abs. 5           ,,Die Deutsche Demokratische Republik erklärt in Uber-\nfür die                                                   einstimmung mit Artikel 21 Absatz 1 des Abkommens,\ndaß sie sich durch Artikel 20 Absätze 2 und 3 des Ab-\nDeutsche Demokratische                                  kommens nicht als gebunden betrachtet.\"\nRepublik                   am 6. Februar 1977\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nin Kraft getreten.                                        Bekanntmachung vom 18. März 1976 (BGBI. II S. 462).\nBonn, den 20. September 1977\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nvan Well\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nIn Vertretung\nSpangenberg\nBekanntmachung\nder deutsch-norwegisdten Vereinbarung\nüber die Außerkraftsetzung des Abkommens\nvom 20. Dezember 1950 über den Warenverkehr\nund über die Einsetzung eines Regierungsausschusses\nfür Wirtsdtaftsfragen\nVom 29. September 1977\nDurch Notenwechsel vom 24. August 1977 ist zwi-                           dem 24. August 1977,\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-           in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-\nland und der Regierung des Königreichs Norwegen            licht.\nvereinbart worden, die Gültigkeit des Abkommens\nvom 20. Dezember 1950 über den deutsch-norwegi-               Mit dem Inkrafttreten der Vereinbarung ist das\nschen Warenverkehr zu beenden, jedoch die Be-             Abkommen vom 20. Dezember 1950 über den\nstimmungen des Abkommens über die Schiffahrt              deutsch-norwegischen Warenverkehr in der Fas-\nweiter anzuwenden und den Regierungsausschuß              sung des Neunten Zusatzprotokolls vom 25. Juni\nzur Erörterung von Wirtschaftsfragen beizubehalten.       1960 (BAnz. Nr. 152 vom 10. August 1960) außer\nDie Vereinbarung ist am Tage des Notenwechsels,           Kraft getreten.\nBonn, den 29. September 1977\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. F l e i s c h h a u e r","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1977                                 1163\nDer Botschafter                                    Das Königliche Ministerium des Auswärtigen\nder Bundesrepublik Deutschland                                                 Der Minister\n(Ubersetzung)\nOslo, den 24. August 1977                                     Oslo, den 24. August 1977\nHerr Botschafter,\nIch beehre mich, den Empfang Ihrer Note von heute\nzu bestätigen, mit welcher Sie im Namen Ihrer Regie-\nrung den Abschluß einer Vereinbarung zwischen der Re-\ngierung der Bundesrepublik Deutschland und der Re-\ngierung des Königreichs Norwegen vorschlagen. Ihre\nNote lautet in vereinbarter deutscher Fassung wie folgt:\nHerr Minister,                                               ,,Herr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der            ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland folgende Vereinbarung vor-        Bundesrepublik Deutschland folgende Vereinbarung vor-\nzuschlagen:                                                  zuschlagen:\n1. Durch die Entwicklungen im handelspolitischen Be-         1. Durch die Entwicklungen im handelspolitischen Be-\nreich in den vergangenen Jahren, insbesondere durch          reich in den vergangenen Jahren, insbesondere durch\ndas Abkommen zwischen der Europäischen Wirt-                 das Abkommen zwischen der Europäischen Wirt-\nschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen              schaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen\nvom 14. Mai 1973, ist das Abkommen zwischen der              vom 14. Mai 1973, ist das Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der             Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung des Königreichs Norwegen vom 20. Dezem-            Regierung des Königreichs Norwegen vom 20. Dezem-\nber 1950 über den deutsch-norwegischen Warenver-              ber 1950 über den deutsch-norwegischen Warenver-\nkehr gegenstandslos geworden. Die Gültigkeitsdauer            kehr gegenstandslos geworden. Die Gültigkeitsdauer\ndes Abkommens vom 20. Dezember 1950 in der Fas-              des Abkommens vom 20. Dezember 1950 in der Fas-\nsung des Neunten Zusatzprotokolls vom 25. Juni 1960,          sung des Neunten Zusatzprotokolls vom 25. Juni 1960,\nseiner Zusatzvereinbarungen und Anlagen soll deshalb          seiner Zusatzvereinbarungen und Anlagen soll deshalb\nmit Inkrafttreten dieser Vereinbarung enden.                  mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung enden.\n2. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und          2. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\ndie Regierung des Königreichs Norwegen gehen da-              die Regierung des Königreichs Norwegen gehen da-\nvon aus, daß der Inhalt des Artikels 7 des außer Kraft        von aus, daß der Inhalt des Artikels 7 des außer Kraft\ngesetzten Abkommens vom 20. Dezember 1950 über               gesetzten Abkommens vom 20. Dezember 1950 über\nden deutsch-norwegischen Warenverkehr weiterhin              den deutsch-norwegischen Warenverkehr weiterhin\nmaßgeblich ist für den Seeverkehr zwischen beiden            maßgeblich ist für den Seeverkehr zwischen beiden\nLändern. Die beiden Regierungen werden sich dem-             Ländern. Die beiden Regierungen werden sich dem-\nentsprechend in bezug auf Schiffahrt im Dienst des           entsprechend in bezug auf Schiffahrt im Dienst des\nzwischenstaatlichen Handels jeder diskriminierenden          zwischenstaatlichen Handels jeder diskriminierenden\nHandlungsweise enthalten und insbesondere jede Be-           Handlungsweise enthalten und insbesondere jede Be-\nhinderung der Teilnahme der Schiffahrt beider Flag-          hinderung der Teilnahme der Schiffahrt beider Flag-\ngen am normalen Wettbewerb auf diesem Gebiete                gen am normalen Wettbewerb auf diesem Gebiete\nvermeiden.                                                   vermeiden.\n3. Der bewährte regelmäßige Meinungsaustausch über           3. Der bewährte regelmäßige Meinungsaustausch über\nwirtschaftliche Fragen im Rahmen des bisherigen Re-          wirtschaftliche Fragen im Rahmen des bisherigen Re-\ngierungsausschusses soll jedoch nach übereinstimmen-         gierungsausschusses soll jedoch nach übereinstimmen-\nder deutscher und norwegischer Auffassung fortgesetzt        der deutscher und norwegischer Auffassung fortgesetzt\nwerden. Deshalb wird aus Vertretern beider Regierun-         werden. Deshalb wird aus Vertretern beider Regierun-\ngen ein neuer Regierungsausschuß für Wirtschafts-            gen ein neuer Regierungsausschuß für Wirtschafts-\nfragen gebildet, der in der Regel einmal jährlich ab-        fragen gebildet, der in der Regel einmal jährlich ab-\nwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in           wechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in\nNorwegen zusammentritt. Zu den Sitzungen können              Norwegen zusammentritt. Zu den Sitzungen können\nSachverständige zugezogen werden. Der. Regierungs-           Sachverständige zugezogen werden. Der Regierungs-\nausschuß erörtert wirtschaftliche Themen von allge-          ausschuß erörtert wirtschaftliche Themen von allge-\nmeiner, bilateraler oder multilateraler Bedeutung, die       meiner, bilateraler oder multHateraler Bedeutung, die\nfür beide Seiten von Interesse sind.                         für beide Seiten von Interesse sind.\n4. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, so-     4. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, so-\nfern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-          fern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung des Königreichs Nor-             land gegenüber der Regierung des Königreichs Nor-\nwegen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten          wegen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten\nder Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.         der Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.\n5. Die Vereinbarung gilt vom Datum des lnkrafttretens        5. Die Vereinbarung gilt vom Datum des lnkrafttretens         „\nan unbefristet so lange, bis sie von einer der beiden        an unbefristet so lange, bis sie von einer der beiden\nRegierungen unter Einhaltung einer Frist von drei Mo-        Regierungen unter Einhaltung einer Frist von drei Mo-\nnaten schriftlich gekündigt wird.                            naten schriftlich gekündigt wird."]}