{"id":"bgbl2-1977-42-12","kind":"bgbl2","year":1977,"number":42,"date":"1977-10-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/42#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-42-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_42.pdf#page=12","order":12,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Türkei über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße","law_date":"1977-10-10T00:00:00Z","page":1172,"pdf_page":12,"num_pages":5,"content":["1172                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Türkei\nüber den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr\nauf der Straße\nVom 10. Oktober 1977\nIn Ankara ist am 8. September 1977 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Türkei\nüber den grenzüberschreitenden Personen- und\nGüterverkehr auf der Straße unterzeichnet worden.\nDas Abkommen wird nach seinem Artikel 17 Abs. 1\nvom 23. Oktober 1977 an vorläufig angewendet. Ab-\nkommen und Protokoll -        ohne die Anlagen 1\nbis 4 - werden nachstehend veröffentlicht. Der Tag\ndes endgültigen Inkrafttretens wird besonders be-\nkanntgemacht.\nBonn, den 10. Oktober 1977\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHeinz Ruhnau","Nr. 42 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1977                            1173\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Türkei\nüber den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr\nauf der Straße\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                   Artikel 4\nund                               Ferienziel-Reisen (Pendelverkehr) deutscher und türki-\ndie Regierung der Republik Türkei -              scher Unternehmer bedürfen für die Teilstrecke im ande-\nren Staat der Genehmigung der zuständigen Behörde des\nin dem Bestreben, den grenzüberschreitenden Perso-        anderen Staates.\nnen- und Güterverkehr auf der Straße zwischen beiden                                  Artikel 5\nStaaten sowie im Transit durch beide Staaten auf der\n(1) Im grenzüberschreitenden Linienverkehr bedürfen\nGrundlage des innerstaatlichen Rechts zu regeln -\nUnternehmer einer Genehmigung der zuständigen Behör-\nden beider Vertragsparteien. Die Genehmigung wird\nsind wie folgt übereingekommen:\njeweils nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften\nerteilt.\nPersonenverkehr                          (2) Die Genehmigung soll erst erteilt werden, wenn\nEinverständnis über die Notwendigkeit und Zweckmäßig-\nArtikel 1                          keit einer Linie besteht und die Gegenseitigkeit gewähr-\nleistet ist.\n(1) Personenverkehr im Sinne dieses Abkommens ist\ndie entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung mit           (3) Fahrpläne, Tarife und Beförderungsbedingungen und\nPersonenkraftwagen oder Kraftomnibussen.                     deren Änderungen sowie die Einstellung des Betriebs\n(2) Als Personenkraftwagen gelten Kraftfahrzeuge, die\nbedürfen der vorherigen Zustimmung der beiderseits\nzuständigen Genehmigungsbehörden.\nnach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von\nnicht m~hr als neun Personen (einschließlich Führer)            (4) Anträge auf Einrichtung eines Linienverkehrs für\ngeeignet und bestimmt sind; als Kraftomnibusse gelten        die Teilstrecke im Hoheitsgebiet des anderen Staates\nKraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung        sowie Anträge nach Absatz 3 sind bei der zuständigen\nzur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließ-      Behörde des Heimatstaats einzureichen. Die Anträge sind\nlich Führer) geeignet und bestimmt sind.                     alsdann mit einer Stellungnahme des Verkehrsministe-\nriums des Heimatstaats dem Verkehrsministerium des\nArtikel 2                          anderen Staates unmittelbar zu übersenden.\n(1) Die vom Heimatstaat genehmigten Unternehmen              (5)   Im Transitlinienverkehr bedürfen Unternehmer\ndes Gelegenheitsverkehrs, die ihren Betriebssitz in einem    einer Genehmigung der zuständigen Behörden beider\nder beiden Staaten haben, bedürfen für Fahrten mit Kraft-    Vertragsparteien. Die Genehmigung wird jeweils nach\nomnibussen in und durch das Hoheitsgebiet des anderen        den innerstaatlichen Rechtsvorschriften erteilt. Als Tran-\nStaates keiner weiteren Genehmigung, wenn es sich han-       sitlinienverkehr gilt der Verkehr durch das Hoheitsgebiet\ndelt                                                         des anderen Staates in einen dritten Staat, ohne daß in\ndem durchfahrenen Staat eine Unterwegsbedienung (Auf-\na) um Fahrten, die mit demselben Kraftomnibus ausge-\nnahme oder Absetzen von Fahrgästen) stattfindet.\nführt werden, der auf der gesamten Fahrs1recke die\ngleiche Reisegruppe befördert und sie an den Aus-\ngangsort zurückbringt (Rundfahrten mit geschlossenen\nGüterverkehr\nTüren) oder\nb) um Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste                              Artikel 6\naufgenommen werden und bei denen die Rückfahrt\neine Leerfahrt ist (Leerrückfahrten).                      (1) Kraftfahrzeuge, die in einem der beiden Staaten\nzugelassen sind, bedürfen für Beförderungen im Straßen-\nBei Gelegenheitsverkehrsdiensten nach den Buchstaben a       güterverkehr zwischen den beiden Staaten oder durch\nund b dürfen unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen           den anderen Staat einer Genehmigung dieses Staates.\nnoch abgesetzt werden, es sei denn, daß die zuständigen\nBehörden des betreffenden Staates Ausnahmen hiervon             (2) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien ver-\ngestatten.                                                   einbaren in der Gemischten Kommission nach Artikel 15\nauf der Grundlage der Gegenseitigkeit ein Kontingent\n(2) Verkehrsunternehmer, die Gelegenheitsverkehrs-        von Fahrtgenehmigungen, das jeder Vertragspartei in\ndienste im Sinne des Absatzes 1 ausführen, haben Kon-        gleicher Höhe zur V~rfügung steht.\ntrollbeamten auf Verlangen das im Protokoll genannte\nKontrolldokument vorzuzeigen.\nArtikel 7\nArtikel 3                             (1) Keiner Genehmigung bedürfen\na) die Beförderung von Gütern mit Krafträdern oder mit\nGelegenheitsverkehrsdienste mit Kraftomnibussen, die\nPersonenkraftwagen;\nnicht den Vorschriften des Artikels 2 entsprechen, sowie\nGelegenheitsverkehrsdienste mit Personenkraftwagen           b) die Uberführung von Leichen und der Asche Verstor-\nbedürfen im Einzelfall der Genehmigung der zuständigen            bener;\nBehörde des anderen Staates.                                 c) die Beförderung von beschädigten Fahrzeugen;","1174                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nd) die Beförderung von lebenden Tieren mit Ausnahme                 und von dem Bundesminister für Verkehr der Bundes-\nvon Schlachtvieh;                                              republik Deutschland oder von den von ihm beauf-\ne) die Beförderung von Geräten und Zubehör zu oder                  tragten Behörden ausgegeben.\nvon Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusveran-\nstaltungen, Schaustellungen oder Jahrmärkten sowie                                Art i k e 1 10\nzu oder von Rundfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen;\nDie zuständigen Behörden der Vertragsparteien über-\nf) die Beförderung von Kunstgegenständen und Kunst-           senden einander Genehmigungsvordrucke in ausreichen-\nwerken;                                                  der Anzahl.\ng) die gelegentliche Beförderung von Luftfrachtgütern                                   Artikel 11\nnach und von Flughäfen bei Umleitung der Flug-\ndienste;                                                    (1) Die Genehmigungen werden ausgegeben als Fahrt-\ngenehmigungen, gültig für eine Fahrt (hin und zurück).\nh) die Beförderung von Gepäck in Anhängern an Kraft-\nfahrzeugen, mit denen bestimmungsgemäß Reisende             (2) Die Genehmigung wird dem Unternehmer für ein\nbefördert werden, und die Beförderung von Gepäck         bestimmtes Kraftfahrzeug erteil,t. Sie kann von ihm weder\nmit Fahrzeugen jeglicher Art nach und von Flughäfen;     auf ein anderes Kraftfahrzeug noch auf einen anderen\ni) die Beförderung beschädigter oder notgelandeter Luft-      Unternehmer übertragen werden. Als Kraftfahrzeug gilt\nfahrzeuge;                                               auch ein Kraftfahrzeug mit Anhänger oder Sattelanhän-\nger.\nj) die Beförderung von Gütern durch Privatpersonen mit\neigenen Kraftfahrzeugen oder mit fremden Kraftfahr-                        Gemeinsame Bestimmungen\nzeugen ohne Anhänger mit einer zulässigen Nutzlast\nvon weniger als 4 000 kg für eigene nicht gewerbliche                             Art i k e 1 12\nZwecke;\n(1) Beförderungen mit Kraftfahrzeugen dürfen nur\nk) die gelegentliche Beförderung von Gegenständen und\nsolche Unternehmer durchführen, die nach den geltenden\nMaterial ausschließlich zur Werbung und Unterrich-\nRechts- und sonstigen Vorschriften des Staates, in dem\ntung, z. B. Messe- und Ausstellungsgut;\ndas Kraftfahrzeug zugelassen ist, berechtigt sind, die\n1) die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen,           Beförderung von Personen und Gütern mit Kraftfahrzeu-\nderen zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich des       gen im grenzüberschreitenden Verkehr durchzuführen.\nGesamtgewichts der Anhänger, 6 t nicht übersteigt\noder deren zulässige Nutzlast, einschließlich der           (2) Für Unternehmer und Fahrpersonal ist im anderen\nAnhänger, 3,5 t nicht übersteigt;                       Staat das dort geltende Recht verbindlich.\nm) die Beförderung medizinischer Versorgungsgüter zur\nHilfeleistung in dringenden Fällen (insbesondere bei                             Artikel 13\nNaturkatastrophen);                                        Die nach den Bestimmungen dieses Abkommens erfor-\nn) Leerfahrten.                                               derlichen Unterlagen (z. B. Genehmigung, Beförderungs-\npapier) sind bei allen Fahrten im anderen Staat vom\n(2) Kontingentsfrei, jedoch genehmigungspflichtig ist\nFahrpersonal mitzuführen und den zuständigen Behörden\ndie Beförderung von Umzugsgut in hierfür besonders\nauf Verlangen vorzuweisen.\neingerichteten Fahrzeugen.\nArtikel 14\nArtikel 8\n(1) Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlun-\n(1) Die Genehmigung berechtigt zur Güterbeförderung\ngen des Unternehmers und des Fahrpersonals gegen das\nim grenzüberschreitenden Verkehr\nim anderen Staat geltende Recht und die Bestimmung\na) zwischen dem Staat, in dem das Kraftfahrzeug zuge-         dieses Abkommens treffen die zuständigen Behörden des\nlassen ist, und dem anderen Staat (Wechselverkehr);     Staates, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen ist, auf\nb) durch den anderen Staat (Transit);                         Ersuchen der zuständigen Behörde des Staates, in dem\nc) zwischen dem anderen Staat und einem dritten Staat          die Zuwiderhandlung begangen worden ist, eine der\n(Dreiländerverkehr). sofern dabei der Staat, in dem      nachfolge!lden Maßnahmen:\ndas Kraftfahrzeug zugelassen ist, auf dem verkehrsüb-    a) Hinweis an den verantwortlichen Unternehmer, die\nlichen Weg durchfahren wird.                                  geltenden Vorschriften einzuhalten;\n(2) Die Genehmigung berechtigt nicht, Güter mit Kraft-     b) Einstellung der Ausgabe der Genehmigungen an den\nfahrzeugen, die in dem einen Staat zugelassen sind, zwi-            verantwortlichen Unternehmer oder Entzug einer\nschen zwei in dem anderen Staat liegenden Orten zu                 bereits erteilten Genehmigung für den Zeitraum, für\nbefördern (Binnenverkehr). Sie berechtigt ferner nicht             den die zuständige Behörde des anderen Staates ihn\nzum Dreiländerverkehr, bei dem der Staat, in dem das               vom Verkehr ausgeschlossen hat.\nKraftfahrzeug zugelassen ist, nicht auf dem verkehrsübli-        (2) Die zuständigen Behörden unterrichten einander\nchen Weg durchfahren wird.                                    über die getroffenen Maßnahmen.\nArtikel 9                                                    Art i k e 1 15\nDie Genehmigungen nach Artikel 6 werden                       (1) Auf Verlangen der zuständigen Behörden einer\nan türkische Unternehmer für in der Republik Türkei      Vertragspartei tritt eine aus Vertretern der zuständigen\nzugelassene Kraftfahrzeuge durch den Bundesminister      Behörden beider Vertragsparteien bestehende Gemischte\nfür Verkehr der Bundesrepublik Deutschland erteilt       Kommission zusammen, um in Durchführung dieses\nund von dem Ministerium für Verkehr der Republik         Abkommens der Entwicklung des Verkehrs Rechnung zu\nTürkei ausgegeben;                                       tragen und auftretende Fragen in gegenseitigem Einver-\nnehmen zu regeln.\nan deutsche Unternehmer für in der Bundesrepublik\nDeutschland zugelassene Kraftfahrzeuge durch das             (2) Zur Durchführung dieses Abkommens schließen die\nMinisterium für Verkehr der Republik Türkei erteilt     beiden Vertragsparteien ein Protokoll; dieses wird","Nr. 42 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1977                                1175\n:r:usammen mit dem Abkommen unterzeichnet und ist                                       Artikel 17\nBestandteil des Abkommens.\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem\n(3) Die Gemischte Kommission ist berechtigt, dieses          die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die\nProtokoll zu ändern.                                            erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für sein\nInkrafttreten erfüllt sind; es wird mit dem 45. Tag nach\nArtikel 16                             dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet.\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern           (2) Dieses Abkommen gilt für die Dauer eines Jahres,\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland              vom Tag seines Inkrafttretens an gerechnet; die Gel-\ngegenüber der Regierung der Republik Türkei innerhalb           tungsdauer verlängert sich stillschweigend um jeweils\nvon drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens               ein Jahr, bis eine der Vertragsparteien es schriftlich mit\neine gegenteilige Erklärung abgibt.                             einer Frist von sechs Monaten kündigt.\nGESCHEHEN zu Ankara am 8. September 1977 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, türkischer und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unter-\nschiedlicher Auslegung des deutschen und des türkischen\nWortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPeckert\nFür die Regierung der Republik Türkei\nBehic Ha z a r\nProtokoll\nnach Artikel 15 des Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Türkei\nüber den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr\nauf der Straße\nI. Personenverkehr                               Fahrstrecke\n1. Das Kontrolldokument nach Artikel 2 Absatz 2 muß für                Grenzübergangsstellen\ntürkische Unternehmer dem Muster in der Anlage 1                    Daten der Reise\nund für deutsche Unternehmer dem Muster in der An-                  Zahl der Fahrer.\nlage 2 entsprechen. Das Kontrolldokument wird von\nAntrags- und Genehmigungsmuster werden die beiden\nden zuständigen Behörden des Staates, in dem der\nVerkehrsministerien erforderlichenfalls vereinbaren.\nKraftomnibus zugelassen ist, oder von anderen hierzu\nermächtigten Stellen ausgegeben.                               Die beiden Verkehrsministerien unterrichten sich\ngegenseitig am Ende eines jeden Jahres über die\n2. Im genehmigungspflichtigen Gelegenheitsverkehr nach             Anzahl der ausgegebenen Genehmigungen.\nArtikel 3 wird die Genehmigung für die deutschen\nUnternehmer vom Ministerium für Verkehr in Ankara,          3. Der Antrag auf Genehmigung von Ferienziel-Reisen\nfür die türkischen Unternehmer vom Bundesminister              nach Artikel 4 ist vom deutschen Unternehmer beim\nfür Verkehr in Bonn erteilt.                                   Ministerium für Verkehr in Ankara einzureichen, das\nAnträge sind von deutschen Unternehmern an das                 seine Entscheidung, soweit es die türkische Teilstrecke\nMinisterium für Verkehr in Ankara, von türkischen              betrifft, dem deutschen Antragsteller unmittelbar mit-\nUnternehmern an den Bundesminister für Verkehr in              teilt. Eine Abschrift dieser Entscheidung wird gleich-\nBonn zu richten.                                               zeitig dem Bundesminister für Verkehr übersandt.\nAnträge für genehmigungspflichtige Gelegenheitsver-            Der Antrag auf Genehmigung von Ferienziel-Reisen\nkehrsdienste müssen insbesondere enthalten                     nach Artikel 4 ist vom türkischen Unternehmer an den\n- Firma und Anschrift des Verkehrsunternehmers                 Bundesminister für Verkehr zu richten. Die zuständige\n- Firma und Anschrift des Reiseveranstalters, der den           deutsche Behörde übersendet ihre Entscheidung an den\nAuftrag erteilt hat                                         türkischen Antragsteller. Das Ministerium für Verkehr\nin Ankara erhält eine Abschrift dieser Entscheidung.\n- Herkunftsstaat der Fahrgäste\n- Amtliche Kennzeichen und Zahl der Sitzplätze der              Anträge für Ferienziel-Reisen deutscher und türkischer\nzu benutzenden Kraftfahrzeuge                               Unternehmer müssen insbesondere enthalten\n- Ausgangs- und Zielort der Reise                               -   Firma und Anschrift des Verkehrsunternehmers","1176                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\n-   Firma und Anschrift des Reiseveranstalters, der den                                          II. Güterverkehr\nAuftrag erteilt hat\n1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck\n- Herkunftsstaat der Fahrgäste                                               ,,zuständige Behörden\"\n- Amtliche Kennzeichen und Zahl der Sitzplätze der                           a) in der Bundesrepublik Deutschland den Bundes-\nzu benutzenden Kraftfahrzeuge                                                minister für Verkehr oder eine von diesem beauf-\nAusgangs- und Zielort der Verkehrsdienste                                   tragte Behörde;\nFahrstrecke                                                             b) in der Republik Türkei das Ministerium für Verkehr\nGrenzübergangsstellen                                                       (Ula~tirma Bakanligi).\nDaten der Reisen                                                     2. Der Geltungsbereich der Genehmigung kann auf\nZahl der Fahrer.                                                        bestimmte Beförderungen beschränkt werden. Die\nAntrags- und Genehmigungsformulare werden die bei-                           Beschränkung ist in der Genehmigungsurkunde einzu-\nden Verkehrsministerien erforderlichenfalls vereinba-                        tragen {z. B. Umzugsgut).\nren.                                                                        Die Gültigkeit der Genehmigung darf drei Monate\nnicht überschreiten.\n4. Anträge auf Einrichtung eines Linienverkehrs nach\nArtikel 5 müssen insbesondere enthalten                                     Die Genehmigung berechtigt den Unternehmer auch,\nauf einer Transitrückfahrt im anderen Staat Ladung für\n-   Firma und Anschrift des Verkehrsunternehmers\nseinen Heimatstaat aufzunehmen oder für einen dritten\n-   Amtliche Kennzeichen und Zahl der Sitzplätze der                        Staat, sofern dabei der Heimatstaat auf dem verkehrs-\nzu benutzenden Kraftfahrzeuge                                             üblichen Weg durchfahren wird.\n- Entwürfe des Fahrplans, der Tarife und der Beför-\nderungsbedingungen                                                    3. Die Genehmigungen werden zweisprachig gedruckt.\nEin Muster der Genehmigung für deutsche Unterneh-\nBeantragte Genehmigungsdauer\nmer und ein Muster der Genehmigung für türkische\nBetriebsdauer                                                           Unternehmer sind diesem Protokoll als Anlagen 3\nGrenzübergangsstellen.                                                   und 4 beigefügt.\nGESCHEHEN zu Ankara am 8. September 1977 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, türkischer und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unter-\nschiedlicher Auslegung des deutschen und des türkischen\nWortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPeckert\nFür die Regierung der Republik Türkei\nBehic Ha z a r\nHerausgeber: Du Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugs b e d in g u n gen : laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 43,80 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.\nDieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung_ 1,90 DM. Im Bezugs-\npreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/,."]}