{"id":"bgbl2-1977-41-6","kind":"bgbl2","year":1977,"number":41,"date":"1977-10-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/41#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-41-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_41.pdf#page=14","order":6,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kenia über Kapitalhilfe","law_date":"1977-09-26T00:00:00Z","page":1158,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["1158                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Kapitalhilfe\nVom 26. September 1977\nIn Nairobi ist am 15. Dezember 1976 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Kenia\nüber Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 8\nam 15. Dezember 1976\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. September 1977\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nB öll","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1977                                1159\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           Abschlusses oder während der Durchführung der in Arti-\nkel 2 genannten Verträge in der Republik Kenia erhoben\nund                               werden.\ndie Regierung der Republik Kenia,                                       Artikel 4\nDie Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-        aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und            von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nder Republik Kenia,                                           Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen        unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der            berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,               Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-\nmens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser        nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nBeziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,               nehmen erforderlichen Genehmigungen.\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-                            Artikel 5\nwicklung in Kenia beizutragen,\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nsind wie folgt übereingekommen:                            Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich\nauszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nArtikel 1                             chendes festgelegt wird.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Republik Kenia, bei der Kredit-                           Artikel 6\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nVorhaben „Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung            besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-\nKitale\" ein Darlehen bis zu 5 000 000,- DM (in Worten:        hensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse\nFünf Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.                    der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt\nwerden.\nArtikel 2                                                    Artikel 7\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-           Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsidit-\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen         lich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das\ndem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-         Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepu-\naufbau abzusdiließenden Verträge, die den in der Bundes-      blik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-      Kenia innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\nliegen.                                                       Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 3\nArtikel 8\nDie Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zeitpunkt des        in Kraft.\nGESCHEHEN zu Nairobi am 15. Dezember 1976 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. He i m s o e t h\nFür die Regierung der Republik Kenia\nMwai Kib a k i","1160                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nUbersidlt über den Stand der Bundesgesetzgebung\nDie 320. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,\nabgeschlossen am 30. September 1977,\nist im Bundesanzeiger Nr. 193 vom 13. Oktober 1977 erschienen.\nDiese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen\nalle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs\nsowie Hinweise auf die\nBundestags- und Bundesrats-Drucksachen\nund auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.\nVerkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung\nfolgenden Übersicht enthalten.\nDer Bundesanzeiger Nr. 193 vom 13. Oktober 1977 kann zum Preis von 1,50 DM\n(einschl. Versandgebühren) gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger\" Köln 834 00-502 bezogen werden.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m. b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu yehörenden Rechtsvorschriften und\nBekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugs b e d in g u n gen : laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 1320, 5300 Bonn 1, Tel. (02221) 238067 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 43,80 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.\nDieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das P_ostscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausremnung.\nPreis dieser Ausgabe : 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-\npreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersat.i beträgt 5,5 °/a."]}