{"id":"bgbl2-1977-40-7","kind":"bgbl2","year":1977,"number":40,"date":"1977-10-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/40#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-40-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_40.pdf#page=24","order":7,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Schweden über Soziale Sicherheit","law_date":"1977-09-01T00:00:00Z","page":1136,"pdf_page":24,"num_pages":1,"content":["1136                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nArtikel 9                               daß die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für sein\nInkrafttreten erfüllt sind.\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, so-\nfern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland           (2) Das Abkommen verlängert sich stillschweigend je-\ngegenüber der Regierung der Demokratischen Republik\nweils um ein Jahr, es sei denn, daß eine der beiden\nSudan innerhalb von drei Monaten nach seinem Inkraft-          Vertragsparteien es drei Monate vor Ablauf des jeweili-\ntreten eine gegenteilige Erklärung abgibt.                     gen Zeitabschnitts schriftlich kündigt.\nArtikel 10\n(3) Auch nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an          Bestimmungen für die bereits vereinbarten Vorhaben der\ndem die Regierung der Demokratischen Republik Sudan            Technischen Zusammenarbeit bis zu deren Abschluß\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitteilt,         weiter.\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Abkommens\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Königreich Schweden\nüber Soziale Sicherheit\nVom 1. September 1977\nNach Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 29. Juli\n1977 zu dem Abkommen vom 27. Februar 1976 zwi-\nschen der Bundesrepublik Deutschland und dem\nKönigreich Schweden über Soziale Sicherheit (BGBl.\n1977 II S. 664) wird hiermit bekanntgemacht, daß das\nAbkommen nach seinem Artikel 40 Abs. 2\nam 1. Oktober 1977\nin Kraft treten wird.\nDie Ratifikationsurkunden zu dem Abkommen\nsind am 26. August 1977 in Bonn ausgetauscht wor-\nden.\nBonn, den 1. September 1977\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. F 1e i s c h haue r"]}