{"id":"bgbl2-1977-40-6","kind":"bgbl2","year":1977,"number":40,"date":"1977-10-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/40#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-40-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_40.pdf#page=21","order":6,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan über Technische Zusammenarbeit","law_date":"1977-08-31T00:00:00Z","page":1133,"pdf_page":21,"num_pages":3,"content":["Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1977                 1133\nthat adoption of this provision should   nahme dieser Bestimmung nicht dahin-\nnot be interpreted as a change of the    gehend auszulegen ist, als bedeute sie\nGovernment's ... point of view that      eine Änderung des Standpunkts der\nsubmission of a dispute to arbitration   Regierung ... , wonach die Unterwer-\nmay take place in each particular case   fung einer Streitigkeit unter ein\nonly with the agreement of all sides     Schiedsverfahren in jedem Einzelfall\nin the dispute.\"                         nur mit Zustimmung aller an der Strei-\ntigkeit beteiligten Parteien erfolgen\nkann.\"\nSpanien\nTschechoslowakei\nUngarn.\nBonn, den 19. August 1977\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nvan Weil\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nIn Vertretung\nSpangenberg\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Sudan\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 31. August 1977\nIn Bonn ist am 3. März 1972 ein Rahmenabkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen\nRepublik Sudan über Technische Zusammenarbeit\nunterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach\nseinem Artikel 10 Abs. 1\nam 17. August 1972\nin Kraft getreten.\nDas Abkommen ist durch Notenwechsel vom\n15. Januar 1976/28. September 1976 geändert wor-\nden. Der Notenwechsel ist\nam 28. September 1976\nin Kraft getreten.\nDas Abkommen in der jetzt geltenden Fassung\nwird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 31. August 1977\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Klamser","1134                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nRahmenabkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Demokratischen Republik Sudan\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland        genstände bis zum Projektstandort einschließlich der\nGehälter und Reisekosten der Fachkräfte und ihrer\nund\nFamilien von und nach der Demokratischen Republik\ndie Regierung der Demokratischen Republik Sudan,      Sudan sowie der Kosten des Transports ihrer persön-\nlichen Habe und Haushaltsgegenstände von und nach der\nauf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und         Demokratischen Republik Sudan.\nihren Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehun-\ngen,                                                              (4) Soweit die Ubereinkünfte nach Artikel 1 Absatz 2\nnicht etwas Abweichendes vorsehen, übernimmt die\nin dem Wunsche, diese Beziehungen zu vertiefen,           Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Kosten\nder Miete von Wohnungen für die entsandten Fach-\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der         kräfte und ihre Familien, soweit nicht die entsandten\nFörderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts       Fachkräfte die Mietkosten selbst tragen.\nihrer Staaten und\n(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nträgt die Kosten für Dienstreisen der entsandten Fach-\nin Erkenntnis der Vorteile, die aus einer engeren\nkräfte innerhalb der Demokratischen Republik Sudan.\nTechnischen Zusammenarbeit für beide Staaten erwach-\nsen,\nArtikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nbemüht sich,\nArtikel 1\n1. die Fortbildung von sudanesischen Fach- und Füh-\n(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, im Rahmen\nrungskräften sowie von Wissenschaftlern in der Bun-\nihrer Möglichkeiten gemeinsam in fachlichen Fragen\ndesrepublik Deutschland oder in einem anderen Lande\nauf den in Artikel 2 genannten Gebieten zusammen-                   zu fördern;\nzuarbeiten und sich gegenseitig zu unterstützen. Diese\nZusammenarbeit erfolgt auf der Grundlage gleichberech-         2. sudanesischen Staatsangehörigen Aus- und Fortbil-\ntigter Partnerschaft.                                              dungsmöglichkeiten in der Bundesrepublik Deutsch-\nland oder in Einrichtungen, die im Rahmen der deut-\n(2) Sie können Ubereinkünfte über einzelne Vorhaben\nschen Technischen Hilfe gefördert werden, zu ver-\nder Technischen Zusammenarbeit schließen.                          mitteln.\nArtikel 2                              (2) Die Durc~führung der in Absatz 1 vorgesehenen\n(1) Die Ubereinkünfte nach Artikel 1 Absatz 2 können     Maßnahmen, insbesondere die Aufnahme von Bewerbern\nvorsehen, daß die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-        in die Förderung, bleibt besonderen Vereinbarungen vor-\nland                                                           behalten.\n1. die Errichtung von Ausbildungs-, Beratungs- und son-           (3) Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan\nstigen Einrichtungen in der Demokratischen Republik     erkennt die von sudanesischen Staatsangehörigen in der\nSudan durch Entsendung von Lehrern und Fachkräften      Bundesrepublik Deutschland abgelegten Prüfungen ent-\nund die Bereitstellung von Ausrüstung fördert;          sprechend ihrem fachlichen Niveau an. Sie eröffnet die-\nsen Personen ausbildungsadäquate Anstellungs- und Auf-\n2. Gutachter mit Studien für einzelne Vorhaben betraut;         stiegsmöglichkeiten oder Laufbahnen.\n3. Sachverständige für besondere Aufgaben nach der\nDemokratischen Republik Sudan entsendet und ihnen\nArtikel 4\nihre Berufsausrüstung stellt;\n4. der Regierung der Demokratischen Republik Sudan                 Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan\nBerater zur Verfügung stellt;                           a) stellt für die Vorhaben in der Demokratischen Re-\n5. die Zusammenarbeit beider Länder auf dem Gebiet                  publik Sudan die erforderlichen Grundstücke und Ge-\nvon Erziehung und Bildung unterstützt;                       bäude zur Verfügung. Die Einrichtung der Gebäude\n6. die Zusammenarbeit von wissenschaftlichen Einrich-               ist Gegenstand besonderer, nach Artikel 1 Absatz 2\ntungen in beiden Ländern durch die Entsendung oder           zu schließender Vereinbarungen;\nVermittlung von wissenschaftlichem sowie tech-          b) ist bei der Beschaffung von Wohnungen für die ent-\nnischem Personal und durch die Bereitstellung von            sandten Fachkräfte und ihre Familienmitglieder be-\nAusrüstungsgegenständen fördert.                             hilflich;\n(2) Das gesamte von der Regierung der Bundesrepublik     c) befreit die im Auftrag der Regierung der Bundes-\nDeutschland entsandte Personal wird im folgenden als                republik Deutschland für die Vorhaben gelieferten\n,, Fachkräfte\" bezeichnet.                                         Gegenstände von Hafen-, Ein-, Ausfuhr- und sonstigen\nöffentlichen Abgaben sowie Lagergebühren;\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nübernimmt die Kosten für Transport und Versicherung            d) trägt nach einem zu vereinbarenden Plan die Betriebs-\nder von ihr für die einzelnen Vorhaben gelieferten Ge-              und Instandhaltungskosten für die Vorhaben;","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1977                               1135\ne) stellt das jeweilige erforderliche sudanesische Fach-         gabe einem Dritten zufügen; jede Inanspruchnahme\nund Hilfspersonal auf ihre Kosten zur Verfügung;            der entsandten Fachkräfte ist insoweit ausgeschlossen;\nf) gewährt für jedes Projekt die Einrichtung eines Non          ein Erstattungsanspruch, auf welcher Rechtsgrundlage\nResident Account;                                           er auch beruht, kann von der Regierung der Demokra-\ntischen Republik Sudan gegen die entsandten Fach-\ng) sorgt dafür, daß die entsandten Fachkräfte nach an-           kräfte nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahr-\ngemessener Zeit durch geeignete sudanesische Fach-          lässigkeit geltend gemacht werden;\nkräfte ersetzt werden. Soweit diese Fachkräfte in der\n5. stellt den unter Ziffer 1 genannten Personen einen\nBundesrepublik Deutschland oder in einem anderen\nAusweis aus, in dem auf den besonderen Schutz, den\nLande ausgebildet werden, benennt sie rechtzeitig\ndie Regierung der Demokratischen Republik Sudan\nunter Beteiligung der deutschen Auslandsvertretung\nihnen gewährt, hingewiesen wird; in den für die Fach-\noder von dieser benannten Experten genügend Be-\nkräfte bestimmten Ausweisen wird außerdem die\nwerber für diese Ausbildung. Sie benennt nur solche\nUnterstützung der staatlichen Dienststellen für ihre\nBewerber, die sich ihr gegenüber verpflichtet haben,\nAufgaben zugesagt.\nnach ihrer Rückkehr für mindestens fünf Jahre an dem\njeweiligen Vorhaben zu arbeiten; sie wird für deren        (2) Die Vorrechte und Immunitäten des Absatzes 1 Zif-\nausbildungsgerechte Einstufung und angemessene Be-     fer 3 werden nicht zum persönlichen Vorteil der Begün-\nzahlung sorgen.                                        stigten gewährt. Die Regierung der Bundesrepublik\nArtikel 5                          Deutschland kann sie auf Antrag des Gastlandes auf-\nheben, wenn sie nach ihrer Ansicht mißbraucht wurden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nsorgt dafür, daß in die Dienst- bzw. Arbeitsverträge ent-                             Artikel 7\nsandter Fachkräfte Verpflichtungen aufgenommen wer-\nden, wonach die Fachkräfte gehalten sind,                       Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan\n1. nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit        1. gewährt den unter Artikel 6 Absatz 1 Ziffer 1 genann-\ngetroffenen Vereinbarungen zur Erreichung der in             ten Personen jederzeit und abgabenfrei die Ein- und\nArtikel 55 der Charta der Vereinten Nationen fest-          Ausreise und erteilt die notwendigen Arbeits- und\ngelegten Ziele beizutragen,                                 Aufenthaltsgenehmigungen;\n2. sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Demo-      2. erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundes-\nkratischen Republik Sudan einzumischen,                     republik Deutschland an entsandte Fachkräfte für\n3. die Gesetze und Sitten in der Demokratischen Repu-           Leistungen im Rahmen dieses Abkommens gezahlten\nblik Sudan zu achten,                                       Vergütungen keine Steuern oder sonstigen Abgaben;\n4. keine wirtschaftliche Tätigkeit als die, mit der sie be-     das gleiche gilt für an Bau- und Consultingfirmen\nauftragt sind, auszuüben und                                gezahlte Vergütungen; ist im letzteren Falle nach\nsudanesischem Recht eine Befreiung unmöglich, so\n5. mit den amtlichen Stellen in der Demokratischen              übernehmen die entsprechenden Stellen der sudane-\nRepublik Sudan vertrauensvoll zusammenzuarbeiten.           sischen Regierung die Steuern und Abgaben für die\n(2) Wünscht die Regierung der Demokratischen Re-             betreffenden Firmen;\npublik Sudan die Rückberufung einer Fachkraft im            3. befreit die entsandten Fachkräfte und ihre Familien-\nInteresse der partnerschaftlichen Zusammenarbeit, so            angehörigen von allen Einfuhr- und Ausfuhrabgaben\nwird sie hierzu frühzeitig Verbindung mit der deutschen         und anderen Abgaben in bezug auf das von ihnen ein-\nAuslandsvertretung aufnehmen und die Gründe für ihren           geführte Mobiliar und die persönliche Habe, voraus-\nWunsch darlegen. In gleicher Weise wird die Regierung           gesetzt, daß alle diese Gegenstände wiederausgeführt\nder Bundesrepublik Deutschland, wenn sie eine Fachkraft         werden; im Falle eines Verkaufs im Lande sind die auf\nvon sich aus zurückberuft, möglichst frühzeitig Verbin-         den geschätzten Wert zur Zeit des Verkaufs anwend-\ndung mit der Regierung der Demokratischen Republik              baren Zölle zu entrichten. Der Begriff „persönliche\nSudan aufnehmen. In beiden Fällen werden die Regie-             Habe\" umfaßt auch für jeden Haushalt ein Kraft-\nrungen vertrauensvoll zusammenarbeiten, um die Schwie-          fahrzeug, einen Kühlschrank, eine Tiefkühltruhe, eine\nrigkeiten, die durch die Rückberufung einer Fachkraft           Waschmaschine, einen Elektroherd, ein Rundfunk-\nentstehen können, im Interesse aller Betroffenen zu über-       gerät, ein Fernsehgerät, einen Plattenspieler, ein Ton-\nwinden. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland            bandgerät, eine Schreibmaschine, eine Nähmaschine,\nwird eine abberufene Fachkraft so früh wie möglich er-          kleinere Elektrogeräte sowie je Person ein Klimagerät,\nsetzen.                                                         ein Heizgerät, einen Ventilator und eine Foto- und\nArtikel 6                               Kinoausstattung; die abgabenfreie Einfuhr von Ersatz-\ngegenständen ist ebenfalls gestattet, wenn die im Zu-\n(1) Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan          sammenhang mit der Einreise eingeführten Gegen-\n1. trägt für den vollen Schutz der Person und des Eigen-        stände unbrauchbar geworden oder abhanden gekom-\ntums der entsandten Fachkräfte und ihrer Familien-          men sind;\nmitglieder Sorge; das gleiche gilt für die zu ihrem     4. stellt in bezug auf die Einfuhr von Konsumgütern die\nHausstand gehörenden Personen, soweit es sich nicht         von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\num Angehörige der Demokratischen Republik Sudan             entsandten und besoldeten Fachkräfte und ihre Fami-\nhandelt;                                                    lienangehörigen den Sachverständ,igen der Vereinten\n2. gewährt den unter Nummer 1 genannten Personen in             Nationen oder der ihnen angeschlossenen Organisatio-\nZeiten internationaler Krisen alle erforderliche Hilfe      nen gleich.\nfür ihre Heimschaffung;                                                          Artikel 8\n3. wendet auf die in Ziffer 1 erwähnten Personen im\nDieses Abkommen gilt auch für die entsandten Fach-\nFalle von Festnahme oder Haft die nicht ständig im\nkräfte, die bei seinem Inkrafttreten bereits im Rahmen\nLande ansässigen Sachverständigen der Vereinten Na-     der Technischen Zusammenarbeit zwischen der Regierung\ntionen gewährten Immunitäten an;\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\n4. haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schäden,  Demokratischen Republik Sudan in der Demokratischen\ndie diese im Zusammenhang mit der Durchführung          Republik Sudan tätig sind; das gleiche gilt für die übrigen\neiner ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Auf-      in Artikel 6 Absatz 1 Ziffer 1 genannten Personen."]}