{"id":"bgbl2-1977-40-15","kind":"bgbl2","year":1977,"number":40,"date":"1977-10-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/40#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-40-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_40.pdf#page=29","order":15,"title":"Bekanntmachung des Einundzwanzigsten Zusatzprotokolls zum Handelsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft","law_date":"1977-09-19T00:00:00Z","page":1141,"pdf_page":29,"num_pages":2,"content":["Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1977 1141\nBekanntmachung\ndes Einundzwanzigsten Zusatzprotokolls zum Handelsabkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nVom 19. September 1977\nIn Bern wurde am 13. September 1977 das Einund-\nzwanzigste Zusatzprotokoll zum Handelsabkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft vom 2. Dezem-\nber 1954 (veröffentlicht mit Runderlaß Außenwirt-\nschaft Nr. 5/55 vom 24. Januar 1955; BAnz. Nr. 32\nvom 16. Februar 1955) unterzeichnet.\nGemäß Artikel 113 des EWG-Vertrages hat der\nRat der Europäischen Gemeinschaften durch Ent-\nscheidung vom 20. September 1976 (ABI. EG Nr. L\n270 S. 26) der Verlängerung der Geltungsdauer des\nvorerwähnten Handelsabkommens bis zum 31. De-\nzember 1977 zugestimmt.\nDas Einundzwanzigste Zusatzprotokoll gilt vom\n1. Januar 1977 bis 31. Dezember 1977. Die unter\nTeil II aufgeführten Bestätigungen und Zusicherun-\ngen gelten - ohne Rücksicht auf ein Fortbestehen\ndes Handelsabkommens und vorbehaltlich der\nZustimmung der Gemeinschaft - über das Jahr 1977\nhinaus automatisch für jeweils ein weiteres Jahr\nfort, sofern sie nicht spätestens drei Monate vor\nJahresende zurückgezogen werden. Das Protokoll\nwird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 19. September 1977\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIm Auftrag\nDr. E v e r 1in g","1142                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nEinundzwanzigstes Zusatzprotokoll\nvom 13. September 1977\nzum Handelsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nvom 2. Dezember 1954\nI.                                      Sollte in der Bundesrepublik Deutschland eine Geneh-\nmigungspflicht für die Ausfuhr von Erd- und Stadtgas\nDer deutsch-schweizerische Gemischte Regierungsaus-\neingeführt werden, so ist die Regierung der Bundesre-\nschuß hat am 13. September 1977 in Bern getagt und hat\npublik Deutschland bereit, pro rata temporiis Ausfuhr-\nim Sinne der ihm übertragenen Aufgaben den Warenver-                  bewilligungen bis zur Höhe des Bezuges in den voran-\nkehr zwischen beiden Ländern geprüft.\ngegangenen 12 Monaten zu erteilen, gegebenenfalls im\nRahmen der Gemeinsamen Außenwirtschafts- und\nII.                                     Energiepolitik.\nAls Ergebnis der Gespräche wurde festgelegt, daß die            4. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sichert\nnachfolgenden Vereinbarungen auch im Jahre 1977 ihre                  zu, den freien Transit nach der Schweiz der für die\nGültigkeit behalten.                                                  Schweiz bestimmten Mengen von Rohöl, von Erdölpro-\ndukten aller Art sowie von Erd- und Stadtgas auch in\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist                   einer Mangellage in keiner Weise zu behindern,\nbereit, im Falle der Einführung einer Genehmigungs-               gleichgültig, ob es sich um Lieferungen via Rohrleitun-\npflicht für Walzwerkerzeugnisse und Roheisen Aus-                 gen oder um Transporte auf dem Schienen- oder Schiff-\nfuhrbewilligungen bis zu einer Höhe zu erteilen, d1e              fahrtsweg handelt. Diese Regelung giH auch bezüglich\nsich nach den durchschnittlichen Bezügen der Schweiz              des Straßenfernverkehrs im Rahmen der Verwaltungs-\naus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines                vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Post-\nvorangegangenen Zeitraums von drei Jahren bemessen                und Eisenbahndepartement und dem Bundesminister\nwird. Hierbei wird auch die Zusammensetzung der                   für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland über den\nLieferungen innerhalb dieses Zeitraums berücksichtigt             gewerblichen Straßenpersonen- und Güterverkehr vom\nwerden. Diese Vereinbarung gilt nur für EGKS-Erzeug-              17. Dezember 1953.\nnisse.\n5. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sichert\n2. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist                   für den Fall der Wiedereinführung einer Ausfuhrge-\nbereit, im Falle der Einführung einer Genehmigungs-               nehmigungspflicht für Petrolkoks der schweizerischen\npflicht für die Ausfuhr von festen fossilen Brennstoffen          Zolltarifnummer 2714.10, dessen Einfuhr in der Schweiz\nAusfuhrbewilligungen bis zu einer Höhe zu erteilen,               liberalisiert ist, eine Ausfuhrbewilligung in Höhe von\ndie sich nach den durchschnittlichen Bezügen der                  20 000 Jahrestonnen zu.\nSchweiz aus der Bundesrepublik Deutschland inner-              6. Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und\nhalb eines vorangegangenen Zeitraums von drei Jah-                der Schweizerischen Eidgenossenschaft bestätigen, daß\nren bemessen wird.                                                 in Anbetracht des Zollabbaus auf Null Prozent im\nFalls der schweizerische Bedarf den Durchschnitt der              Rahmen des Freihandelsabkommens der Schweiz mit\nvorangegangenen drei Jahre übersteigen sollte, so                 den Europäischen Gemeinschaften mengenmäßige\nwird bei einer Wiedereinführung der Genehmigungs-                  Beschränkungen der Holzausfuhren nicht mehr statt-\npflicht eine Lizenzierung auch über die vorgenannte                finden.\nMenge zugesagt.                                                                             III.\n3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erklärt              Die unter Teil II aufgeführten Bestätigungen und Zusi-\nsich bereit, rechtzeitig mit der schweizerischen Regie-        cherungen gelten - ohne Rücksicht auf ein Fortbestehen\nrung in Konsultationen einzutreten, falls beabsichtigt         des Handelsabkommens - über das Jahr 1977 hinaus\nist, in der Bundesrepublik Deutschland eine Genehmi-           automatisch für jeweils ein weiteres Jahr fort, sofern sie\ngungspflicht für die Ausfuhr von Erdölprodukten einzu-         nicht spätestens drei Monate vor Jahresende zurückgezo-\nführen.                                                        gen werden.\nUnterzeichnet in Bern am 13. September 1977 in zweifa-\ncher Ausfertigung.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nH. Freiherr v o n S t e i n\nFür den Schweizerischen Bundesrat\nF. R o t h e n b ü h 1 er"]}