{"id":"bgbl2-1977-40-1","kind":"bgbl2","year":1977,"number":40,"date":"1977-10-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/40#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-40-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_40.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zu dem Abkommen vom 11. Mai 1975 zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und dem Staat Israel andererseits","law_date":"1977-10-03T00:00:00Z","page":1114,"pdf_page":2,"num_pages":10,"content":["1114                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nGesetz\nzu dem Abkommen vom 11. Mai 197 5\nzwischen den Mitgliedstaaten\nder Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits\nund dem Staat Israel andererseits\nVom 3. Oktober 1977\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                             Artikel 2\nsen:                                                     Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das\nLand Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-\nArtikel 1                          stellt.\nDem in Brüssel am 11. Mai 1975 von der Bundes-                              Artikel 3\nrepublik Deutschland unterzeichneten Abkommen             (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nzwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen          kündung in Kraft.\nGemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und           (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem\ndem Staat Israel andererseits wird zugestimmt. Das     Artikel 28 für die Bundesrepublik Deutschland in\nAbkommen wird nachstehend veröffentlicht.              Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 3. Oktober 1977\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1971                             1115\nAbkommen\nzwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft\nfür Kohle und Stahl einerseits\nund dem Staat Israel andererseits\nDas Königreich Belgien,                                       (3) Die Ursprungsregeln, die für das am heutigen Tage\ndas Königreich Dänemark,                                   unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen\nWirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel festgelegt\ndie Bundesrepublik Deutschland,                            worden sind, gelten auch für das vorliegende Abkommen.\ndie Französische Republik,\nIrland,                                                                             Artikel 3\ndie Italienische Republik,                                    (1) Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und\ndas Großherzogtum Luxemburg,                               Israel werden weder neue Einfuhrzölle oder Abgaben\ngleicher Wirkung noch neue mengenmäßige Einfuhrbe-\ndas Königreich der Niederlande,                            schränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung ein-\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien                   geführt.\nund Nordirland,                                            (2) Die seit dem 1. Januar 1974 im Warenverkehr zwi-\nMitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für       schen der Gemeinschaft und Israel eingeführten Abgaben\nKohle und Stahl, nachstehend „Mitgliedstaaten\" ge-      mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle werden mit In-\nnannt,                                                  krafttreten dieses Abkommens beseitigt.\neinerseits, Jede Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll,\nder Staat Israel                                           deren Satz am 31. Dezember 1974 höher war, als der am\nandererseits, 1. Januar 1974 tatsächlich angewandte Satz, wird mit In-\nkrafttreten dieses Abkommens auf diesen letzten Satz\nIN DER ERWÄGUNG, daß die Europäische Wirtschafts-       gesenkt.\ngemeinschaft und der Staat Israel ein Abkommen über\ndie in die Zuständigkeit dieser Gemeinschaft fallenden                              Artikel 4\nBereiche abschließen,\n(1) Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und\nIM STREBEN nach gleichen Zielen und in dem Wunsch,       Israel werden keine neuen Ausführzölle oder Abgaben\nfür den in die Zuständigkeit der Europäischen Gemein-      gleicher Wirkung eingeführt.\nschaft für Kohle und Stahl fallenden Bereich gleichartige     (2) Die auf die Waren einer Vertragspartei, die zur\nLösungen zu finden,                                        Ausfuhr in das Gebiet der anderen Vertragspartei be-\nstimmt sind, erhobenen Ausfuhrzölle und Abgaben glei-\nHABEN BESCHLOSSEN, zur Erreichung dieser Ziele           cher Wirkung werden am 1. Juli 1977 beseitigt.\nund in der Erwägung, daß keine Bestimmung dieses Ab-\nkommens dahingehend ausgelegt werden kann, daß sie\ndie Vertragsparteien von ihren Verpflichtungen aus an-                              Artikel 5\nderen internationalen Verträgen entbindet,                    (1) Die Vertragspartei, die ihre tatsächlich angewand-\nten Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung gegenüber\nDIESES ABKOMMEN ZU SCHLIESSEN:                          Drittländern, für die die Meistbegünstigungsklausel gilt,\nzu senken oder ihre Anwendung auszusetzen beabsich-\nArtikel 1\ntigt, notifiziert diese Senkung oder Aussetzung dem Ge-\nDieses Abkommen gilt für die im Anhang angeführten,     mischten Ausschuß spätestens 30 Tage vor ihrem Inkraft-\nin die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für     treten, sofern dies möglich ist. Sie nimmt Kenntnis von\nKohle und Stahl fallenden Erzeugnisse mit Ursprung in      den Bemerkungen der anderen Vertragspartei über Ver-\ndieser Gemeinschaft oder in Israel.                        zerrungen, die aus der Senkung oder Aussetzung ent-\nstehen könnten.\n(2) Werden bei im Abkommen genannten Waren Ände-\nTitel I\nrungen am Schema der Zolltarife der Vertragsparteien\nWarenverkehr                         vorgenommen, so kann der Gemischte Ausschuß das im\nAbkommen enthaltene Zolltarifschema für diese Waren\nArtikel 2                           angleichen.\n(1) Für Erzeugnisse mit Ursprung in Israel gelten bei\nder Einfuhr in die Gemeinschaft die Bestimmungen des                                Artikel 6\nProtokolls Nr. 1.\nDieses Abkommen ändert weder die Bestimmungen des\n(2) Für Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft    Vertrages über die Gründung der Europäischen Cemein-\ngelten bei der Einfuhr nach Israel die Bestimmungen des    schaft für Kohle und Stahl noch die aus diesem Vertrag\nProtokolls Nr. 2.                                          erwachsenden Befugnisse und Zuständigkeiten.","1116                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nArt i k e l 7                                              Ar t i k e l 12\nDieses Abkommen steht der Beibehaltung oder Schaf-          Wenn die Angebote israelischer Unternehmen das\nfung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzver-        funktionieren des Gemeinsamen Marktes beeinträchtigen\nkehrsregelungen nicht entgegen, soweit diese nicht eine       können und wenn diese Beeinträchtigung auf unter-\nÄnderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Wa-              schiedliche Wettbewerbsbedingungen in bezug auf die\nrenverkehrsregelung, insbesondere der Bestimmungen            Preise zurückzuführen ist, so können die Mitgliedstaaten\nüber die Ursprungsregeln, bewirken.                           gemäß den in Artikel 16 festgelegten Modalitäten und\nVerfahren geeignete Maßnahmen treffen.\nArtikel 8                                                  Art i k e 1 13\nDie Vertragsparteien wenden keine internen Maßnah-          Wenn die Erhöhung der Einfuhren einer bestimmten\nmen oder Praktiken steuerlicher Art an, die die Erzeug-       Ware einen Produktionszweig im Gebiet einer Vertrags-\nnisse einer Vertragspartei gegenüber gleichartigen Ur-        partei schwerwiegend schädigt oder zu schädigen droht\nsprungserzeugnissen der anderen Vertragspartei unmit-         und wenn diese Erhöhung zurückzuführen ist\ntelbar oder mittelbar diskriminieren.                             auf die in diesem Abkommen vorgesehene Senkung\nFür Waren, die in das Gebiet einer Vertragspartei aus-            oder Beseitigung der Zölle und Abgaben gleicher Wir-\ngeführt werden, darf keine Erstattung für interne Ab-             kung für diese Ware im Gebiet der einführenden Ver-\ngaben gewährt ~erden, die höher ist als die auf diese             tragspartei\nWaren unmittelbar oder mittelbar erhobenen Abgaben.           - und auf die Tatsache, daß die von der ausführenden\nVertragspartei erhobenen Zölle und Abgaben gleicher\nWirkung auf die Einfuhren von zur Herstellung der\nArtikel 9                               betreffenden Ware verwendeten Rohstoffen oder Zwi-\nDie mit dem Warenverkehr verbundenen Zahlungen               schenerzeugnissen erheblich niedriger sind als die\nund die Uberweisung dieser Beträge in den Mitgliedstaat           entsprechenden Zölle und Abgaben, die von der ein-\nder Gemeinschaft, in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz            führenden Vertragspartei erhoben werden,\nhat, oder nach Israel unterliegen keinen Beschränkungen,      kann die betroffene Vertragspartei nach den in Artikel 16\nsoweit dieser Warenverkehr unter die Bestimmungen             festgelegten Modalitäten und Verfahren geeignete Maß-\ndieses Abkommens fällt.                                       nahmen treffen.\nArtikel 14\nArtikel 10                              Stellt eine Vertragspartei in ihren Beziehungen zu der\nDieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durch-      anderen Vertragspartei Dumping-Praktiken fest, so kann\nfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die         sie nach den in Artikel 16 festgelegten Modalitäten und\naus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und        Verfahren im Einklang mit den Bestimmungen des Uber-\nSicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens          einkommens zur Durchführung von Artikel VI des All-\nvon Menschen und Tieren oder von Pflanzen, des natio-         gemeinen Zoll- und Handelsabkommens geeignete Maß-\nnalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem          nahmen gegen diese Praktiken treffen.\noder archäologischem Wert oder des gewerblichen und\nkommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind; ebenso-\nwenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber                                 Artikel 15\nentgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen               Bei ernsten Störungen in einem Wirtschaftszweig oder\njedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminie-        bei Schwierigkeiten, die zu einer schwerwiegenden Ver-\nrung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels         schlechterung der wirtschaftlichen Lage in einer Region\nzwischen den Vertragsparteien darstellen.                     führen können, kann die betroffene Vertragspartei nach\nden in Artikel 16 festgelegten Modalitäten und Verfahren\ngeeignete Maßnahmen treffen.\nArtikel 11\n(1) Mit dem guten funktionieren dieses Abkommens                                Art i k e 1 16\nsind unvereinbar, soweit sie geeignet sind, den Handels-         (1) Legt eine Vertragspartei für die Einfuhr von Waren,\nverkehr zwischen der Gemeinschaft und Israel zu beein-        die die in den Artikeln 13 und 15 genannten Schwierig-\nträchtigen,                                                   keiten hervorrufen kann, ein Verwaltungsverfahren fest,\ni) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Be-           um schnell Informationen über die Entwicklung der Han-\nschlüsse von Unternehmensvereinigungen und auf-        delsströme zu erhalten, so teilt sie dies der anderen Ver-\neinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen         tragspartei mit.\nUnternehmen, die in bezug auf die Produktion und\n(2) In den Fällen der Artikel 11 bis 15 und 24 stellt die\nden Warenverkehr eine Verhinderung, Einschränkung\nbetreffende Vertragspartei vor Ergreifen der darin vor-\noder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder\ngesehenen Maßnahmen, oder in den Fällen des Absat-\nbewirken;                                              zes 3 Buchstabe e so schnell wie möglich, dem Gemisch-\nii) die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden      ten Ausschuß alle zweckdienlichen Angaben zur Ver-\nStellung auf dem gesamten Gebiet der Vertragspar-      fügung, um eine gründliche Prüfung der Lage im Hinblick\nteien oder auf einem wesentlichen Teil desselben       auf eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu\ndurch ein oder mehrere Unternehmen;                    ermöglichen.\niii) jede staatliche Beihilfe, die den Wettbewerb durch      Mit Vorrang sind die Maßnahmen zu treffen, die das\nBegünstigung bestimmter Unternehmen oder Produk-       funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beein-\ntionszweige verfälscht oder zu verfälschen droht.      trächtigen.\n(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß eine     Die Schutzmaßnahmen werden dem Gemischten Ausschuß\nPraktik mit diesem Artikel unvereinbar ist, so kann sie       unverzüglich notifiziert und sind dort, insbesondere im\nnach den in Artikel 16 festgelegten Modalitäten und Ver-     Hinblick auf ihre möglichst baldige Aufhebung, Gegen-\nfahren geeignete Maßnahmen treffen.                          stand regelmäßiger Konsultationen.","Nr. 40 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1977                             1117\n(3) Zur Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes:                                 Titel II\na)  Bezüglich des Artikels 11 kann jede Vertragspartei                  Allgemeine und Schlußbestimmungen\nden Gemischten Ausschuß befassen, wenn ihrer An-\nsicht nach eine bestimmte Praktik mit dem guten                                Artikel 18\nFunktionieren dieses Abkommens im Sinne des Ar-\ntikels 11 Absatz 1 unvereinbar ist.                        (1) Es wird ein Gemischter Ausschuß eingesetzt, der\nmit der Durchführung dieses Abkommens beauftragt ist\nZur Prüfung des Falles und gegebenen! alls zur Ab-\nund für dessen ordnungsgemäße Erfüllung sorgt. Zu die-\nstellung der beanstandeten Praktik erteilen die Ver-\nsem Zweck spricht er Empfehlungen aus. Er faßt Be-\ntragsparteien dem Gemischten Ausschuß alle zweck-\nschlüsse in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fäl-\ndienlichen Auskünfte und leisten ihm die erforderliche\nlen. Die Vertragsparteien führen diese Beschlüsse nach\nHilfe.                                                  ihren eigenen Bestimmungen aus.\nHat die betreffende Vertragspartei innerhalb der im\nGemischten Ausschuß festgesetzten Frist die bean-         (2) Zur reibungslosen Durchführung dieses Abkommens\nstandeten Praktiken nicht abgestellt oder kommt in-     tauschen die Vertragsparteien Informationen aus und\nnerhalb von drei Monaten nach Befassung des Ge-         konsultieren sich auf Antrag einer Vertragspartei gegen-\nmischten Ausschusses in diesem keine Einigung zu-       seitig innerhalb des Gemischten Ausschusses.\nstande, so kann die betroffene Vertragspartei die von     (3) Der Gemischte Ausschuß gibt sich durch Beschluß\nihr für erforderlich erachteten Schutzmaßnahmen tref-   eine Geschäftsordnung.\nfen, um die aus den genannten Praktiken entstehen-\nden ernsten Schwierigkeiten zu beheben und insbe-\nArt i k e I 19\nsondere Zollzugeständnisse zurücknehmen.\nb)  Bezüglich des Artikels 12 erteilen die Vertragspar-        (1) Der Gemischte Ausschuß besteht aus Vertretern\nteien dem Gemischten Ausschuß alle zweckdienlichen      der Mitgliedstaaten einerseits und aus Vertretern Israels\nAuskünfte und leisten die zur Prüfung des Falles und    andererseits.\ngegebenenfalls die zur Durchführung der geeigneten         (2) Der Gemischte Ausschuß äußert sich im gegenseiti-\nMaßnahmen erforderliche Hilfe.                          gen Einvernehmen.\nHat Israel innerhalb der im Gemischten Ausschuß fest-\ngesetzten Frist die beanstandete Praktik nicht abge-                           Artikel 20\nstellt oder kommt innerhalb eines Monats nach Be-         (1) Der Vorsitz im Gemischten Ausschuß wird von den\nfassung des Gemischten Ausschusses in diesem keine      Vertragsparteien abwechselnd nach Maßgabe der Ge-\nEinigung zustande, so können die Mitgliedstaaten die    schäftsordnung des Ausschusses wahrgenommen.\nvon ihnen für erforderlich erachteten Schutzmaßnah-\nmen treffen, um eine Beeinträchtigung des Funktionie-     (2) Der Gemischte Ausschuß tritt mindestens einmal\nrens des Gemeinsamen Marktes zu verhindern oder         jährlich auf Veranlassung seines Präsidenten zu einer\nihr ein Ende zu setzen; sie können insbesondere Zoll-   Prüfung des allgemeinen Funktionierens dieses Abkom-\nzugeständnisse zurückziehen.                            mens zusammen.\nc)  Bezüglich des Artikels 13 werden die Schwierigkeiten,   Er tritt ferner auf Antrag einer Vertragspartei nach Maß-\ngabe seiner Geschäftsordnung zusammen, so oft dies er-\ndie sich aus dem dort beschriebenen Sachverhalt er-\ngeben, dem Gemischten Ausschuß zur Prüfung notifi-      forderlich ist.\nziert; dieser kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zu     (3) Der Gemischte Ausschuß kann die Einsetzung von\nihrer Behebung fassen.                                  Arbeitsgruppen beschließen, die ihn bei der Erfüllung\nHat der Gemischte Ausschuß oder die ausführende         seiner Aufgabe unterstützen.\nVertragspartei innerhalb von 30 Tagen nach der Noti-\nfizierung keinen Beschluß zur Behebung der Schwie-                             Art i k e 1 21\nrigkeiten gefaßt, so ist die einführende Vertragspartei\nberechtigt, auf die eingeführte Ware eine Ausgleichs-     Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei in keiner\nabgabe zu erheben.                                      Weise daran, Maßnahmen zu treffen,\nBei der Berechnung dieser Ausgleichsabgabe wird die     a) die sie für erforderlich erachtet, um eine ihren wesent-\nlichen Sicherheitsinteressen widersprechende Preis-\nAuswirkung der für die verarbeiteten Rohstoffe oder\nZwischenprodukte festgestellten Zolldisparitäten auf        gabe von Auskünften zu verhindern;\nden Wert der betreffenden Ware zugrunde gelegt.         b) die den Handel mit Waffen, Munition und Kriegs-\nmaterial oder die zu Verteidigungszwecken unerläß-\nd)  Bezüglich des Artikels 14 findet im Gemischten Aus-         liche Forschung, Entwicklung oder Produktion betref-\nschuß eine Konsultation statt, bevor die betreffende        fen, sofern diese Maßnahmen bei den nicht eigens für\nVertragspartei geeignete Maßnahmen trifft.                  militärische Zwecke bestimmten Waren die Wettbe-\ne)  Schließen außergewöhnliche Umstände, die ein sofor-         werbsbedingungen nicht beeinträchtigen;\ntiges Eingreifen erforderlich machen, . eine vorherige  c) die sie in Kriegszeiten oder im Falle schwerwiegender\nPrüfung aus, so kann die betreffende Vertragspartei in      internationalen Spannungen als wesentlich für ihre\nden Fällen der Artikel 13, 14 und 15 sowie im Falle         eigene Sicherheit erachtet.\nvon Ausfuhrbeihilfen, die eine unmittelbare und so-\nfortige Auswirkung auf den Warenverkehr haben, un-\nverzüglich die zur Abhilfe unbedingt erforderlichen                            Art i k e 1 22\nSicherungsmaßnahmen treffen.                              In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen\n- darf die Regelung, die Israel gegenüber der Gemein-\nArtikel 17                              schaft anwendet, nicht zu einer unterschiedlichen Be-\nBei bereits eingetretenen oder bei ernstlich drohenden       handlung der Mitgliedstaaten, ihrer Staatsangehörigen\nZahlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mit-          oder ihrer Gesellschaften führen;\ngliedstaaten der Gemeinschaft oder Israels kann die be-     - darf die Regelung, die die Gemeinschaft gegenüber\ntroffene Vertragspartei die erforderlichen Schutzmaßnah-        Israel anwendet, nicht zu einer unterschiedlichen Be-\nmen treffen. Sie unterrichtet hiervon unverzüglich die          handlung israelischer Staatsangehöriger oder Gesell-\nandere Vertragspartei.                                          schaften führen.","1118                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nA r t i k e l 23                                              A r t i k e l 25\n(1) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß es im          Die Protokolle, die diesem Abkommen beigefügt sind,\ngemeinsamen Interesse beider Vertragsparteien nützlich         sind Bestandteile des Abkommens.\nwäre, die durch dieses Abkommen geschaffenen Bezie-\nhungen durch ihre Ausdehnung auf Bereiche, die nicht\nArtikel 26\nunter dieses Abkommen fallen, weiter auszubauen, so\nunterbreitet sie der anderen Vertragspartei einen ent-            Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch\nsprechenden begründeten Antrag.                                Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen.\nDie Vertragsparteien können den Gemischten Ausschuß            Das Abkommen tritt 12 Monate nach dem Zeitpunkt der\nbeauftragen, diesen Antrag zu prüfen und gegebenenfalls        Notifizierung außer Kraft.\nEmpfehlungen, insbesondere zur Einleitung von Verhand-\nlungen, auszuarbeiten.                                                                Artikel 27\n(2) Die Ubereinkünfte, die aus den in Absatz 1 ge-\nDas Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der\nnannten Verhandlungen hervorgehen, bedürfen der Rati-\nVertrag über die Gründung der Europäischen Gemein-\nfizierung oder Genehmigung durch die Vertragsparteien\nschaft für Kohle und Stahl nach Maßgabe dieses Ver-\nnach ihren eigenen Verfahren.\ntrages anwendbar ist, einerseits und für den Staat Israel\nandererseits.\nArt i k e 1 24\nArtikel 28\n(1) Die Vertragsparteien enthalten sich aller Maßnah-\nmen, die geeignet sind, die Verwirklichung der Ziele              Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften abgefaßt,\ndieses Abkommens zu gefährden.                                 jede in dänischer, deutscher, englischer, französischer,\nitalienischer, niederländischer und hebräischer Sprache,\n(2) Sie treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner       wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\noder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen\naus diesem Abkommen.                                           Dieses Abkommen bedarf der Zustimmung durch die\nVertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren.\nIst eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere\nVertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen          Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft,\nnicht erfüllt hat, so kann sie nach den in Artikel 16          der auf den Zeitpunkt folgt, zu dem die Vertragsparteien\nfestgelegten Modalitäten und Verfahren geeignete Maß-          einander den Abschluß der dafür erforderlichen Ver-\nnahmen treffen.                                                fahren notifiziert haben.\nGESCHEHEN zu Brüssel am elften Mai neunzehnhun-\ndertfünfundsiebzig; dieser Tag entspricht dem ersten\nSiwan fünftausendsiebenhundertfünfunddreißig.","Nr. 40 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1977                           1119\nAnhang\nListe der in Artikel l des Abkommens genannten Waren\nNummer des\nBrüssel er\nZolltarif-                                   Warenbezeichnung\nschemas\n26.01     Metallurgische Erze, auch angereichert; Schwefelkiesabbrände:\nA. Eisenerze und Schwefelkiesabbrände:\nII. andere\nB. Manganerze, einschließlich manganhaltige Eisenerze mit einem Gehalt an Mangan\nvon 20 Gewichtshundertteilen oder mehr\n26.02     Schlacken, Zunder und andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung:\nA. Hochofenstaub (Gichtstaub)\n27.01     Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brenn-\nstoffe\n27.02     Braunkohle, auch agglomeriert\n27.04     Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf:\nA. aus Steinkohle:\nII. andere\nB. aus Braunkohle\n73.01     Roheisen (einschließlich Spiegeleisen) in Barren, Masseln, Flossen oder dergleidlen,\nauth in formlosen Stüdcen\n73.02     Ferrolegierungen:\nA. Ferromangan:\nI. mit einem Gehalt an Kohlenstoff von mehr als 2 Gewichtshundertteilen (hoch-\ngekohltes Ferromangan)\n73.03     Bearbeitungsabfälle und Schrott, von Eisen oder Stahl\n73.05     Eisenpulver und Stahlpulver; Eisensdlwamm und Stahlschwamm:\nB. Eisenschwamm und Stahlschwamm\n73.06     Rohluppen, Rohschienen, Rohblöcke (Ingots), auch formlose Stüdce, aus Eisen oder\nStahl\n73.07     Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen und Platinen, aus Stahl; Stahl, nur vorge-\nschmiedet oder gehämmert (Schmiedehalbzeug):\nA. Vorblöcke (Blooms) und Knüppel:\nI. gewalzt\nB. Brammen und Plantinen:\nI. gewalzt","1120                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nNummer des\nBrüsseler\nWarenbezeichnung\nZolltarif-\nschemas\n73.08          Warmbreitband aus Stahl, in Rollen\n73.09          Breitflachstahl\n73.10          Stabstahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt oder geschmiedet (einschließlich Walz-\ndraht}; Stabstahl, kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt; Hohlbohrerstäbe aus Stahl\nfür den Bergbau:\nA. nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt\nD. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z.B. poliert, überzogen):\nI. nur plattiert:\na) warm gewalzt oder warm stranggepreßt\n73.11          Profile aus Stahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt, geschmiedet, kalt hergestellt\noder kalt fertiggestellt; Spundwandstahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten\nElementen hergestellt:\nA. Profile:\nI. nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt\nIV. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z.B. poliert, überzogen}:\na) nur plattiert:\n1. warm gewalzt oder warm stranggepreßt\nB. Spundwandstahl\n73.12          Bandstahl, warm oder kalt gewalzt:\nA. nur warm gewalzt\nB. nur kalt gewalzt:\nI. in Rollen, zum Herstellen von Weißband (a)\nC. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:\nIII. verzinnt:\na} Weißband\nV. anderer (z.B. verkupfert, künstlich oxidiert, lackiert, vernickelt, verniert, plat-\ntiert, parkerisiert, bedruckt}:\na) nur plattiert:\n1. warm gewalzt\n73.13          Bleche aus Stahl, warm oder kalt gewalzt:\nA. Elektrobleche\nB. andere Bleche:\nI. nur warm gewalzt\nII. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:\nb) von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm\nc} von 1 mm oder weniger\nIII. nur glänzend gemacht, poliert oder hochglanzpoliert\nVI. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:\nb) verzinnt:\n1. Weißblech\n2. andere\nc) verzinkt oder verbleit\nd) andere (z. B. verkupfert, künstlich oxidiert, lackiert, vernickelt, verniert,\nplattiert, parkerisiert, bedruckt}\n(a) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen.","Nr. 40 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1977                       1121\nNummer des\nBrüsseler\nWarenbezeichnung\nZolltarif-\nschemas\n73.13        V. anders bearbeitet:\n(Forts.)\na) nur anders als quadratisch oder rechteckig zugesdmitten:\n2. andere\n73.15    Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl, in den in den Tarifnummern 73.06 bis\n73.14 aufgeführten Formen:\nA. Qualitätskohlenstoffstahl:\nI. Rohblöcke (Ingots), Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen:\nb) andere\nIII. Warmbreitband in Rollen\nIV. Breitflachstahl\nV. Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe für den Bergbau) und\nProfile:\nb) nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt\nd) plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z.B. poliert, überzogen):\n1. nur plattiert:\naa) warm gewalzt oder warm stranggepreßt\nVI. Bandstahl:\na) nur warm gewalzt\nc) plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:\n1. nur plattiert:\naa) warm gewalzt\nVII. Bleche:\na) nur warm gewalzt\nb) nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:\n2. von weniger als 3 mm\nc) plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächenbearbeitung\nd) anders bearbeitet:\n1. nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten\nB. legierter Stahl:\n1. Rohblöcke (Ingots), Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen:\nb) andere\nIII. Warmbreitband in Rollen\nIV. Breitflachstahl\nV. Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe für den Bergbau) und\nProfile:\nb) nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt\nd) plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z.B. poliert, überzogen):\n1. nur plattiert:\naa) warm gewalzt oder warm stranggepreßt\nVI. Bandstahl:\na) nur warm gewalzt\nc) plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:\n1. nur plattiert:\naa) warm gewalzt","1122                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nNummer des\nBrüsseler\nWarenbezeichnung\nZolltarif-\nschemas\n73.15        VII. Bleche:\n(Forts.)\na) Elektrobleche\nb) andere Bleche:\n1. nur warm gewalzt\n2. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:\nbb) von weniger als 3 mm\n3. plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächenbearbeitung\n4. anders bearbeitet:\naa) nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten\n73.16    Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl:\nSchienen, Leitschienen, Weichenzungen, Herzstücke, Kreuzungen, Weichen, Zungen-\nverbindungsstangen, Zahnstangen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle und Win-\nkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes speziell\nfür das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen hergestelltes Material:\nA. Schienen:\nII. andere\nB. Leitschienen\nC. Bahnschwellen\nD. Laschen und Unterlagsplatten:\nI. gewalzt","Nr. 40 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1977                             1123\nProtokoll Nr. 1\nüber die Anwendung von Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens\nArtikel 1                                (2) Die gemäß Artikel 1 errechneten gesenkten Zoll-\nsätze werden unter Abrundung bzw. Aufrundung auf die\nDie Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung           erste Dezimalstelle angewendet.\nder Gemeinschaft für die unter die Europäische Gemein-\nVorbehaltlich der Anwendung von Artikel 39 Absatz 5\nschaft für Kohle und Stahl fallenden Waren werden\nder Akte über die Beitrittsbedingungen und Anpassung\nschrittweise wie folgt beseitigt:\nder Verträge durch die Gemeinschaft wird Artikel 1 hin-\nsichtlich der Zölle oder des spezifischen Anteils der ge-\nmischten Zölle des Zolltarifs Irlands und des Vereinigten\nZeitplan                   1 Senkungssatz     Königreichs unter Abrundung bzw. Aufrundung auf die\nvierte Dezimalstelle angewendet.\n-  Zum Zeitpunkt des lnkrafttretens\nArtikel 3\ndes Abkommens                                   600/o\n(1) Die unter dieses Protokoll fallenden Erzeugnisse\n-  ab 1. Januar 1976                               80 0/o     mit Ursprung in Israel dürfen bei der Einfuhr in die Ge-\n-  ab 1. Juli 1977                                100 0/o     meinschaft keine günstigere Behandlung genießen, als\nsich die Mitgliedstaaten untereinander gewähren.\n(2) Bei der Anwendung von Absatz 1 werden die Zölle\nArtikel 2                             und Abgaben mit gleicher Wirkung, die sich aus der An-\n(1) Für jedes Erzeugnis gelten als Ausgangszölle, die       wendung der Artikel 32 und 36 der Akte über die Bei-\ngemäß Artikel 1 gesenkt werden müssen:                        trittsbedingungen und Anpassung der Verträge ergeben,\nnicht berücksichtigt.\n-  für die Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusam-\nmensetzung: die am 1. Januar 1974 gegenüber Israel                                Artikel 4\ntatsächlich angewandten Zollsätze;\nDie mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Ge-\nfür Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich:        meinschaft werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des\ndie am 1. Januar 1972 gegenüber Israel tatsächlich an-     Abkommens, die Maßnahmen gleicher Wirkung späte-\ngewandten Zollsätze.                                       stens am 1. Januar 1976 aufgehoben.\nProtokoll Nr. 2\nüber die Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens\nEinziger Artikel\nIsrael wendet auf die Einfuhr der in die Zuständigkeit\nder Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fal-\nlenden Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft das\nProtokoll Nr. 2 des heute unterzeichneten Abkommens\nzwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und\ndem Staat Israel an."]}