{"id":"bgbl2-1977-38-3","kind":"bgbl2","year":1977,"number":38,"date":"1977-09-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/38#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-38-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_38.pdf#page=12","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan über Kapitalhilfe","law_date":"1977-08-31T00:00:00Z","page":804,"pdf_page":12,"num_pages":3,"content":["804                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nmit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Ab-        währung der Darlehen ergebenden Lieferungen die Er-\nkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt ge-       zeugnisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt be-\ngebenenfalls die für eine Beteiligung dieses Verkehrs-      rücksichtigt werden.\nunternehmens erforderlichen Genehmigungen.                                        Artikel 7\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nArtikel 5\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den      für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\nDarlehen finanziert werden, sind international öffentlich   desrepublik Deutschland der Regierung der Republik\nauszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-        Indonesien innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\nweichendes festgelegt wird.                                 treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-\ngibt.\nArtikel 6                                                    Artikel 8\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Ge-        in Kraft.\nGESCHEHEN in Jakarta am 10. Juni 1977 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, indonesischer und engli-\nscher Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei\nunterschiedlicher Auslegung des deutschen und des in-\ndonesischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maß-\ngebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Kurt M ü 11 er\nUdo Kolla tz\nFür die Regierung der Republik Indonesien\nAdam Malik\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Sudan\nüber Kapitalhilfe\nVom 31. August 1977\nIn Khartoum ist am 20. Oktober 1976 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Demokratischen Repu-\nblik Sudan über Kapitalhilfe unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 20. Oktober 1976\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 31. August 1977\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1977                           805\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Sudan\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland        rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder DemokraHschen Republik Sudan durch andere Vorha-\nund\nben ersetzt werden.\ndie Regierung der Demokratischen Republik Sudan,\nArtikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-         (1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und         gungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die\nder Demokratischen Republik Sudan,                         zwischen den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen    der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der         schriften unterliegen.\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\n(2) Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan,\nsoweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, und die\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nBank of Sudan werden gegenüber der Kreditanstalt für\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nWiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfül-\nlung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-\nGrund der nach Absatz 1 abzuschließenden Verträge\nwicklung in der Demokrabi,schen Republik Sudan beizu-\ngarantieren.\ntragen, sind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nArtikel 1                          Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland        stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen\nermöglicht es der Regierung der Demokratischen Repu-       Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei\nblik Sudan oder anderen von beiden Regierungen ge-         Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten\nmeinsam auszuwählenden Darlehensnehmern bei der Kre-       Verträge in der Demokratischen Republik Sudan erhoben\nditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, Darlehen      werden.\nbis zur Höhe von insgesamt 150 Millionen DM (in Wor-                               Artikel 4\nten: einhundertfünfzig Millionen Deutsche Mark) aufzu-\nnehmen, und zwar:                                            Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan über-\nläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-\na) bis zu 67 Millionen DM (in Worten: siebenundsechzig     den Transporten von Personen und Gütern im See- und\nMillionen Deutsche Mark) für die Finanzierung des     Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nBaus des Tiefwasserhafens New Suakin, wenn nach       Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nPrüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens      welche die Beteiligung der V,erkehrsunternehmen mit Sitz\nfestgestellt worden ist,                              in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens\nb) bis zu 68 Millionen DM (in Worten: achtundsedizig       ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\nMillionen Deutsche Mark) für die Finanzierung des     die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nBaus der Straße Nyala-Kas-Zalingei, wenn nach Prü-     erforderlichen Genehmigungen.\nfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens fest-\ngestellt worden ist,                                                          Artikel 5\nc) bis zu 15 Millionen DM (in Worten: fünfzehn Millionen     Lieferung und Leistungen für die in Artikel 1 Absatz 1\nDeutsche Mark) für die Einfuhr von Waren zur Dek-     Buchstabe a und b genannten Vorhaben, die aus den\nkung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs        Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich\ngemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten       auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nWarenliste und damit zusammenhängender Leistun-        chendes festgelegt wird.\ngen.\n(2) Die Lieferungen, die aus dem in Absatz 1 Buch-                              Artikel 6\nstabe c genannten Darlehen finanziert werden sollen,\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nmüssen auf Lieferverträgen beruhen, die nach dem 1. Juni\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-\n1975 abgeschlossen worden sind.\nhensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse\n(3) Die in Absatz 1 Buchstabe a und b genannten         der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt\nVorhaben können im Einvernehmen zwischen der Regie-        werden.","806                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nArtikel 7                                                          Artikel 8\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-                Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für         Unterzeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Demo-\ndas Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-        kratischen Republik Sudan der Regierung der Bundesre-\npublik Deutschland gegenüber der Regierung der Demo-             publik Deutschland mitgeteilt hat, daß die für das Inkraft-\nkratischen Republik Sudan innerhalb von drei Monaten             treten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen\nnach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige               Voraussetzungen auf seiten der Demokratischen Repu-\nErklärung abgibt.                                                blik Sudan erfüllt sind.\nGESCHEHEN zu Khartoum am 20. Oktober 1976 in zwei\nUrschriften, j,ede in deutscher und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJovy\nBö 11\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Sudan\nMustafa\nBallal\nAnlage\nListe der Waren,\ndie die Demokratische Republik Sudan\ngemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c des Regierungsabkommens\nvom 20. Oktober 1976 bis zur Höhe von 15 Millionen DM\n(in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark)\nals Warenhilfe beziehen kann\n1. Werkzeuge aller Art,\n2. Ersatzteile aller Art,\n3. landwirtschaftliche und industrielle Maschinen und\nAusrüstungen,\n4. Fahrzeuge und Zubehör,\n5. Industrielle Roh- und Hilfsstoffe,\n6. Erzeugnisse der chemischen Industrie.\nEinfuhren gemäß der obigen Liste sollten eine mög-\nlichst große Anzahl von Warenarten umfassen. Einfuhr-\ngüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur\nfinanziert werden, wenn die vorherige Zustimmung der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland vorliegt.\nDie Einfuhr von Luxus- und Verbrauchsgütern und aller\nGüter, die der militärischen Ausrüstung dienen, ist von\nder Finanzierung aus der Warenhilfe ausgeschlossen."]}