{"id":"bgbl2-1977-38-2","kind":"bgbl2","year":1977,"number":38,"date":"1977-09-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/38#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-38-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_38.pdf#page=11","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Indonesien über Kapitalhilfe","law_date":"1977-08-18T00:00:00Z","page":803,"pdf_page":11,"num_pages":1,"content":["Nr. 38 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1977                              803\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indonesien\nüber Kapitalhilfe\nVom 18. August 1977\nIn Jakarta ist am 10. Juni 1977 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Indonesien\nüber Kapitalhilfe unterzeidmet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 8\nam 10. Juni 1977\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 18. August 1977\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. K I am s er\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indonesien\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           haben, Darlehen bis zu insgesamt 110 000 000,- DM (in\nWorten: Einhundertzehn Millionen Deutsche Mark) auf-\nund\nzunehmen.\ndie Regierung der Republik Indonesien -                                   Artikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-          Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingun-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und            gen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwi-\nder Republik Indonesien,                                      schen der Regierung der Republik Indonesien und der\nKreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden Verträge,\ndie den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun-\nRechtsvorschriften unterliegen.\ngen durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet\nder Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nArtikel 3\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-          Die Regierung der Republik Indonesien stellt die Kre-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                 ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-     oder Durchführung der nach Artikel 2 zu schließenden\nwicklung der Republik Indonesien beizutragen -                Verträge in der Republik Indonesien erhoben werden.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                  Artikel 4\nDie Regierung der Republik Indonesien überläßt bei\nArtikel 1\nden sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-        porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nlicht es der Regierung der Republik Indonesien, bei der       den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für        kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nvon beiden Regierungen gemeinsam zu bestimmende Vor-          gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen"]}