{"id":"bgbl2-1977-37-8","kind":"bgbl2","year":1977,"number":37,"date":"1977-09-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/37#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-37-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_37.pdf#page=11","order":8,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der auf den Haager Friedenskonferenzen am 29. Juli 1899 und am 18. Oktober 1907 unterzeichneten Abkommen und Erklärungen","law_date":"1977-08-25T00:00:00Z","page":787,"pdf_page":11,"num_pages":1,"content":["Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1977                                 787\ngung ihrer Tätigkeit werden den deutschen Fachkräf-           (3) Dieser Artikel bezieht sich auf die zivilrechtliche\nten bezüglich des zoll- und abgabenfreien Verkaufs         Haftung für dritten Personen zugefügte Schäden.\nvon eingeführten und für ihren persönlichen Gebrauch\nbestimmten Gegenständen die gleichen Vorrechte ge-                                Artikel 7\nwährt, wie sie den Fachkräften der meistbegünstigten         Dieses Abkommen wird auch auf die deutschen Fach-\nNation oder internaHonalen Organisationen gewährt          kräfte angewendet, die bei seinem Inkrafttreten bereits\nwerden. Erweiterungen solcher Vorrechte, die in Zu-        im Rahmen der technischen ZusammenarbeH zwischen\nkunft irgendeinem Staat oder einer internationalen          der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nOrganisation gewährt werden, sind in gleicher Weise        Regierung der Republik Paraguay in Paraguay tätig sind.\nauf die Fachkräfte der Bundesrepublik Deutschland\nanzuwenden;                                                                       Artikel 8\n4. gestattet den deutschen Fachkräften und ihren Fami-           Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\nlienangehörigen die abgabenfreie Einfuhr von Medika-       nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nmenten, Lebensmitteln, Getränken und anderen Arti-         gegenüber der Regierung der Republik Paraguay inner-\nkeln des täglichen Verbrauchs im Rahmen ihres per-         halb von drei Monaten nach seinem Inkrafttreten eine\nsönlichen Bedarfs;                                         gegenteilige Erklärung abgibt.\n5. stellt den deutschen Fachkräften einen Ausweis aus,\nin dem ihnen die Unterstützung der staatlichen Dienst-                            Artikel 9\nstellen für ihre Aufgaben zugesagt wird.                      (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an\ndem die Regierung der Republik Paraguay der Regierung\nArtikel 6                             der Bundesrepublik Deutschland mitteilt, daß die inner-\n(1) Für Schäden, die eine deutsche Fachkraft im Zu-         sta~tlichen Voraussetzungen für sein Inkrafttreten auf\nsammenhang mit der Durchführung einer ihr nach die-            seilen Paraguays erfüllt sind. Es gilt für einen Zeitraum\nsem Abkommen übertragenen Aufgabe einem Dritten                von fünf Jahren.\nzufügt, haftet an ihrer Stelle die Republik Paraguay              (2) Das Abkommen verlängert sich stillschweigend je-\n(Empfangsstaat). Jede Inanspruchnahme der deutschen            weils um ein Jahr, es sei denn, eine der beiden Vertrags-\nFachkraft ist insoweit ausgeschlossen.                         parteien kündigt es drei Monate vor seinem Ablauf\n(2) Ein Erstattungsanspruch, auf welcher Rechtsgrund-       schriftlich.\nlage er auch beruht, kann von der Republik Paraguay               (3) Auch nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine\n(Empfangsstaat) gegen die deutsche Fachkraft nur im            Bestimmungen für die bereits begonnenen Vorhaben der\nFalle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend           technischen Zusammenarbeit bis zu ihrem Abschluß\ngemacht werden.                                                weiter.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder auf den Haager Friedenskonferenzen am 29. Juli 1899 und am 18. Oktober 1907\nunterzeichneten Abkommen und Erklärungen\nVom 25. August 1977\nDas Abkommen vom 29. Juli 1899 zur friedlichen\nErledigung internationaler Streitfälle (RGBl. 1901\nS. 393) ist für\nSenegal                       am         1. August 1977\nin Kraft getreten.\nDas Abkommen vom 18. Oktober 1907 zur fried-\nlichen Erledigung internationaler Streitfälle (RGBI.\n1910 S. 5) wird für\nSenegal                       am 30. September 1977\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 6. März 1972 (BGBI. II\nS. 253) und vom 10. Juli 1974 (BGBI. II S. 1105).\nBonn, den 25. August 1977\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. F 1e i s c h haue r"]}