{"id":"bgbl2-1977-37-7","kind":"bgbl2","year":1977,"number":37,"date":"1977-09-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/37#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-37-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_37.pdf#page=9","order":7,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Paraguay über Technische Zusammenarbeit","law_date":"1977-08-15T00:00:00Z","page":785,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1977                              785\ntätig sind; das gleiche gilt für die übrigen in Artikel 6       (2) Das Abkommen verlängert sich stillschweigend je-\nAbsatz 1 Nummer 1 genannten Personen.                        weils um ein Jahr, es sei denn, daß eine der beiden Ver-\ntragsparteien es drei Monate vor Ablauf des jeweiligen\nArtikel 9                             Zeitabschnitts schriftlich kündigt.\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern          (3) Auch nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland           Bestimmungen für die bereits vereinbarten Vorhaben der\ngegenüber der Regierung der Republik Niger innerhalb         Technischen Zusammenarbeit bis zu ihrem Abschluß wei-\nvon drei Monaten nach seinem Inkrafttreten eine gegen-        ter.\nteilige Erklärung abgibt.                                        (4) Das Abkommen zwischen der Regienrng der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nArtikel 10                            Niger vom 14. Juni 1961 über wirtschaftliche und tech-\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeich-      nische Zusammenarbeit, erweitert durch Vereinbarung\nnung in Kraft und gilt für einen Zeitraum von fünf Jah-      vom 19. November 1964, tritt mit Inkrafttreten dieses\nren.                                                          Abkommens außer Kraft.\nGESCHEHEN zu Niamey am 18. Juni 1977 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJohannes Reitberge r\nFür die Regierung der Republik Niger\nMoussa Sa 1 a\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Paraguay\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 15. August 1977\nIn Asuncion ist am 21. November 1967 ein Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Republik\nParaguay über Technische Zusammenarbeit unter-\nzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 9 Abs. 1\nam 11. Juni 1968\nin Kraft getreten.\nDas Abkommen ist durch Zusatzabkommen vom\n10. Dezember 1971 geändert worden. Das Zusatz-\nabkommen ist\nam 2. März 1972\nin Kraft getreten. Das Abkommen in der jetzt gel-\ntenden Fassung wird nachfolgend veröffentlicht.\nBonn, den 15. August 1977\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Klamser","786                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Paraguay\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            rung der Bundesrepublik Deutschland die Einrichtung\nliefert;\nund\n2. trägt die Kosten der Miete und Instandhaltung ange-\ndie Regierung der Republik Paraguay,\nmessener möblierter Wohnungen für die deutschen\nFachkräfte und ihre Familien;\nauf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und\nihren Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehun-       3. befreit die von der Regierung der Bundesrepublik\ngen,                                                            Deutschland für die Vorhaben gelieferten Gegenstände\nvon Hafenabgaben, Ein- und Ausfuhrabgaben und son-\nin dem Wunsche, diese Beziehungen zu vertiefen,\nstigen öffentlichen Abgaben; diese Gegenstände dür-\nfen innerhalb des Landes .nur nach Zahlung aller für\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der\nihre Einfuhr vorgeschriebenen Steuern und Abgaben\nFörderung der technischen und wirtschaftlichen Entwick-\nverkauft werden; andernfalls sind sie wieder auszu-\nlung ihrer Staaten und                                          führen;\nin Erkenntnis der Vorteile, die aus einer engeren tech-   4. übernimmt die Entladekosten sowie die Kosten des\nnischen Zusammenarbeit für beide Staaten erwachsen,             Transportes und der Versicherung der von der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland für die einzelnen\nsind wie folgt übereingekommen:                              Vorhaben gelieferten Gegenstände vom Entladehafen\nbis zum Bestimmungsort;\nArtikel 1                           5. trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die\n(1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, in tech-      Vorhaben;\nnischen Fragen zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig       6. trägt die Kosten für Dienstreisen der deutschen Fach-\nzu unterstützen.                                                kräfte in der Republik Paraguay oder zahlt ihnen\n(2) Die Vertragsparteien können auf der Grundlage           neben den Fahrt- und Gepäckkosten ein angemessenes\ndieses Abkommens Obereinkünfte über einzelne Vor-               Tagegeld;\nhaben der technischen Zusammenarbeit schließen.              7. stellt das jeweils erforderliche paraguayische Fach-\nund Hilfspersonal zur Verfügung;\nArtikel 2\n8. sorgt dafür, daß die deutschen Fachkräfte nach ange-\nDie Obereinkünfte nach Artikel 1 Absatz 2 werden            messener Zeit durch geeignete paraguayische Fach-\nvorsehen können, daß die Regierung der Bundesrepublik           kräfte ersetzt werden. Soweit diese Fachkräfte in der\nDeutschland                                                     Bundesrepublik Deutschland ausgebildet werden, be-\n1. Schulen,      Lehrwerkstätten, Ausbildungsstätten und        nennt sie rechtzeitig genügend Bewerber für diese\nMusterbetriebe in Paraguay errichtet, deutsche Lehrer      Ausbildung. Sie benennt nur solche Bewerber, die sich\nund Fachkräfte entsendet und Ausrüstungsgegenstände        ihr gegenüber verpflichtet haben, nach ihrer Rückkehr\nfür mindestens fünf Jahre an dem jeweiligen Vorhaben\nbereitstellt;\nzu arbeiten.\n2. Gutachter mit Studien für einzelne Vorhaben betraut;                             Artikel 5\n3. Sachverständige für besondere Aufgaben nach Para-            Die Regierung der Republik Paraguay\nguay entsendet und ihnen ihre Berufsausrüstung stellt;\n1. gewährt den deutschen Fachkräften, ihren Familien-\n4. der Regierung der Republik Paraguay Berater zur Ver-         angehörigen und sonstigen zum Hausstand gehörigen\nfügung stellt.                                             Personen jederzeit abgabenfrei die Ein- und Ausreise\nArtikel 3                             und die notwendigen Arbeits- und Aufenthaltsgeneh-\nmigungen;\nAuf Grund von Ubereinkünften nach Artikel 1 Ab-\nsatz 2 wird die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-        2. erhebt auf die von deutscher Seite gezahlten Bezüge\nlans die Möglichkeit haben,                                     der deutschen Fachkräfte keine Steuern und sonstige\nfiskalischen Abgaben;\n1. paraguayischen     Studenten Stipendien   für deutsche\ntechnische Lehranstalten zu vermitteln;                 3. gewährt den deutschen Fachkräften, ihren Familien-\nangehörigen und sonstigen zum Hausstand gehörigen\n2. paraguayische Praktikanten an deutschen Fachschulen\nPersonen für den Hausrat, persönliche Gegenstände\nund in deutschen Betrieben auszubilden;\nund die für die berufliche Tätigkeit notwendigen\n3. paraguayische Lehrer und Fachkräfte in der Bundes-           Gegenstände Befreiung von allen Zollgebühren, Ab-\nrepublik Deutschland auszubilden oder fortzubilden.        gaben und sonstigen damit im Zusammenhang stehen-\nden Gebühren, mit Ausnahme von Lager- und Trans-\nArtikel 4                             portkosten oder Kosten aus ähnlichen Diensten.\nDiese Befreiung schließt ein Kraftfahrzeug pro Familie\nDie Regierung der Republik Paraguay\nalle drei Jahre ein. Dieses Fahrzeug ist im Falle des\n1. stellt für die Vorhaben in der Republik Paraguay die        Verkaufs nach Ablauf der drei Jahre seit der Einfuhr\nerforderlichen Grundstücke und Gebäude zur Ver-            durch diese Personen von allen Steuern einschließ-\nfügung und richtet diese ein, soweit nicht die Regie-      lich aller Zollgebühren befreit. Im Falle der Beendi-"]}