{"id":"bgbl2-1977-37-6","kind":"bgbl2","year":1977,"number":37,"date":"1977-09-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/37#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-37-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_37.pdf#page=6","order":6,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht","law_date":"1977-08-11T00:00:00Z","page":782,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["782                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Satzung der Haager Konferenz\nfür Internationales Privatrecht\nVom lt. August 1977\nDie auf der Siebenten Tagung der Haager Konfe-\nrenz für Internationales Privatrecht am 31. Oktober\n1951 in Den Haag beschlossene revidierte Fassung\nder Satzung der Konferenz (BGBl. 1959 II S. 981)\nwird nach ihrem Artikel 15 Abs. 2 für\nBrasilien                         am 30. Juni 1978\naußer Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 23. November 1973 (BGBl. II\ns. 1667).\nBonn, den 11. August 1977\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nVerbeek\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Niger\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 9. August 1977\nIn Niamey ist am 18. Juni 1977 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Niger über\nTechnische Zusammenarbeit unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 10 Abs. 1\nam 18. Juni 1977\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 9. August 1977\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Klamse r","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1977                               783\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Niger\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland          (4) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund                           übernimmt\ndie Regierung der Republik Niger,            1. die Kosten für Gehälter, Transport (Deutschland-\nNiamey und zurück) und Versicherung der Fachkräfte;\nauf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und\n2. die Kosten für Transport und Versicherung der von\nihren Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehun-\nihr für die einzelnen Vorhaben gelieferten Gegen-\ngen,\nstände bis zum Projektstandort; ausgenommen sind die\nauf der Grundlage der Nichteinmischung in die inneren       Kosten für Lagerung in der Republik Niger.\nAngelegenheiten des jeweiligen Partners,\nArtikel 3\nin dem Wunsche, diese Beziehungen zu vertiefen,\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland be-\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der       müht sich,\nFörderung des technischen Fortschritts,                    1. die Fortbildung nigrischer mittlerer und höherer Füh-\nrungskräfte sowie nigrischer Wissenschaftler in der\nin Erkenntnis der Vorteile, die aus einer engeren Tech-     Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen\nnischen Zusammenarbeit für beide Staaten erwachsen,            Lande zu fördern;\nsind wie folgt übereingekommen:                            2. nigrischen Staatsangehörigen Aus- und Fortbildungs-\nmöglichkeiten in der Bundesrepublik Deutschland oder\nArtikel                                in Einrichtungen, die im Rahmen der deutschen Tech-\nnischen Hilfe gefördert werden, zu vermitteln.\n(1) Die Vertragsparteien werden auf der Grundlage\ndieses Abkommens zusammenarbeiten und sich gegen-              Die Aufnahme der Nigrer erfolgt an den deutschen\nseitig unterstützen.                                           Anstalten auf der Grundlage der fachüblichen Maß-\nstäbe. Die Regierung der Republik Niger verpflichtet\n(2) Hierzu ist vorgesehen, Obereinkünfte über einzelne      sich, die Gültigkeit der an den deutschen Anstalten\nVorhaben der Technischen Zusammenarbeit zu schließen.          ausgestellten Diplome nach Kriterien anzuerkennen,\ndie in einem besonderen Protokoll festgelegt werden.\nArtikel 2                              Ferner verpflichtet sie sich, ihren in Deutschland aus-\n(1) Die Bundesrepublik Deutschland fördert und unter-       gebildeten Staatsangehörigen dieselben Anstellungs-\nstützt die Republik Niger in ihren Bemühungen um das           möglichkeiten und -aussiebten zu eröffnen wie Ab-\nErziehungs-, Ausbildungs- und Forschungswesen auf              solventen einer anderen Anstalt außerhalb der Bundes-\nallen Gebieten des wirtschaftlichen, gesellschaftlichen        republik Deutschland mit gleichwertigem Ausbildungs-\nund kulturellen Lebens.                                        gang.\nZu diesem Zweck nimmt die Bundesrepublik Deutschland                                 Artikel 4\nnigrische Studenten und Praktikanten in ihre Ausbil-\ndungsstätten, -anstalten und -institute oder in Anstalten     (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt\nanderer Länder auf.                                        dafür, daß in die Dienst- bzw. Arbeitsverträge entsandter\nFachkräfte Verpflichtungen aufgenommen werden, wo-\nSie entsendet technische Assistenten zur Unterstützung     nach die Fachkräfte gehalten sind,\ndieses Bemühens in die Republik Niger.\n1. nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit\nAußerdem stellt die Bundesrepublik Deutschland den             getroffenen Vereinbarungen zur Erreichung der in die-\nSachverständigen und Technikern, die im Rahmen von             sem Abkommen festgelegten Ziele beizutragen,\nständigen oder Sonderaufträgen in Niger arbeiten sollen,\ndie gesamte für die ordnungsgemäße Ausführung ihrer        2. sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Repu-\nAufgabe erforderliche Ausrüstung.                              blik Niger einzumischen,\n(2) Das gesamte von der Regierung der Bundesrepublik    3. die Gesetze und Sitten in der Republik Niger zu\nDeutschland entsandte Personal wird im folgenden als           achten,\n,,Fachkräfte\" bezeichnet.                                  4. keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die, mit der\n(3) Die Bewerbungen der deutschen Fachkräfte be-            sie beauftragt sind, auszuüben und\ndürfen jeweils der vorherigen Zustimmung der Regierung     5. mit den amtlichen Stellen der Republik Niger ver-\nder Republik Niger.                                            trauensvoll zusammenzuarbeiten.","784                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\n(2) Wünscht die Regierung der Republik Niger die             in jedem Fall auf Verlangen der Regierung der Bun-\nRückberufung einer Fachkraft im Interesse der partner-          desrepublik Deutschland die freie Ausreise. Die vor-\nschaftlichen Zusammenarbeit, so wird sie frühzeitig Ver-        erwähnten Vereinbarungen finden keine Anwendung\nbindung mit der deutschen Vertretung in Niger aufneh-           im Falle von Vergehen oder Verbrechen. In einem\nmen. In gleicher Weise wird die Regierung der Bundes-           solchen Fall werden die Bedingungen für die Frei-\nrepublik Deutschland, wenn sie eine Fachkraft von sich          lassung im Rahmen von Konsultationen zwischen den\naus zurückberuft, möglichst frühzeitig Verbindung mit           beiden Regierungen festgelegt;\nder Regierung der Republik Niger aufnehmen. In beiden\n4. haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schäden,\nFällen werden die Regierungen vertrauensvoll zusammen-\ndie diese im Zusammenhang mit der Durchführung\narbeiten, um die Schwierigkeiten, die durch die Rück-\neiner ihnen nach diesem Abkommen übertragenen\nberufung einer Fachkraft entstehen können, im Interesse\nAufgabe Dritten zufügen, sofern es sich nicht um Vor-\naller Betroffenen zu überwinden. Die Regierung der Bun-\nsatz oder grobe Fahrlässigkeit handelt; jede In-\ndesrepublik Deutschland wird eine abberufene Fachkraft\nanspruchnahme der entsandten Fachkräfte ist insoweit\nso früh wie möglich ersetzen.\nausgeschlossen; ein Erstattungsanspruch, auf welcher\nRechtsgrundlage er auch beruht, kann von der Repu-\nArtikel 5\nblik Niger gegen die entsandten Fachkräfte nur im\nDie Regierung der Republik Niger                             Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend\ngemacht werden;\n1. stellt im Rahmen ihrer Mittel für die Vorhaben in\nder Republik Niger die erforderlichen Grundstücke       5. stellt den unter Nummer 1 genannten Personen einen\nund Gebäude zur Verfügung und richtet diese ein,            Ausweis aus, in dem auf den besonderen Schutz, den\nsoweit nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-     die Regierung der Republik Niger ihnen gewährt, hin-\nland die Einrichtung liefert;                              gewiesen wird; in den für die Fachkräfte bestimmten\nAusweisen wird außerdem die Unterstützung der staat-\n2. stellt den Fachkräften angemessene möblierte Woh-\nlichen Dienststellen für ihre Aufgaben zugesagt.\nnungen zur Verfügung.\nKann die Regierung der Republik Niger dieser Ver-          (2) Die Vorrechte der Immunität nach Absatz 1 Num-\npflichtung nicht nachkommen, so ist sie den Fach-       mer 3 werden nicht zum persönlichen Vorteil der Be-\nkräften bei der Beschaffung dieser Wohnungen be-        günstigten gewährt. Die Regierung der Bundesrepublik\nhilflich und beteiligt sich im Rahmen ihrer Mittel an  Deutschland kann sie auf Antrag des Gastlandes auf-\nden Mietkosten;                                        heben, wenn sie nach ihrer Ansicht mißbraucht wurden.\n3. befreit die im Auftrag der Regierung der Bundesrepu-                              Artikel 7\nblik Deutschland für die Vorhaben gelieferten Gegen-\nstände von Einfuhrabgaben und -gebühren, sofern nicht      Die Regierung der Republik Niger\nmit diesen Abgaben und Gebühren eine Dienstleistung     1. gewährt den in Artikel 6 Absatz 1 Nummer 1 ge-\nabgegolten wird;                                           nannten Personen jederzeit und abgabenfrei die Ein-\n4. trägt nach einem zu vereinbarenden Plan die Betriebs-        und Ausreise und erteilt die notwendigen Arbeits- und\nund Instandhaltungskosten für die Vorhaben;                Aufenthaltsgenehmigungen;\n5. a) trägt die Reisekosten der Fachkräfte im Rahmen        2. erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundes-\nder ihnen von der Regierung der Republik Niger         republik Deutschland an entsandte Fachkräfte für Lei-\nerteilten Aufträge und zahlt ihnen ein angemesse-      stungen im Rahmen dieses Abkommens gezahlten Ver-\nnes Tagegeld                                           gütungen keine Steuern oder sonstigen Abgaben; das\ngleiche gilt für Vergütungen an Firmen, die im Auf-\nb) oder zahlt für die Dauer der Entsendung der Fach-\ntrag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nkräfte eine monatliche Geldsumme als Zuschuß zu\nFörderungsmaßnahmen im Rahmen dieses Abkommens\nden Dienstreisekosten der entsandten Fachkräfte\ndurchführen, soweit diese Firmen in Niger ausschließ-\nin der Republik Niger; die Höhe der Summe und\nlich im Rahmen dieses Abkommens tätig werden;\nder Empfänger werden in den nach Artikel 1 Ab-\nsatz 2 zu schließenden Ubereinkünften festgelegt;  3. gestattet den in Artikel 6 Absatz 1 Nummer 1 ge-\nnannten Personen, während 6 Monaten nach der An-\n6. stellt das jeweils erforderliche nigrische Fach- und\nkunft in Niger persönliche Gegenstände und Geräte\nHilfspersonal auf ihre Kosten zur Verfügung;\nabgabenfrei einzuführen, und zwar jeweils ein Stück\n7. sorgt dafür, daß die entsandten Fachkräfte nach an-          (ein Kühlschrank, ein Rundfunkgerät, ein Fotoapparat,\ngemessener Zeit durch geeignete nigrische Fachkräfte        ein Herd, ein Kocher usw.). Keinesfalls dürfen diese\nersetzt werden. Soweit diese Fachkräfte in der Bundes-      Gegenstände ohne vorherige Entrichtung der Abgaben\nrepublik Deutschland oder in einem anderen Lande            und Gebühren weitergegeben werden;\nausgebildet werden, benennt sie rechtzeitig unter Be-\n4. gestattet außerdem den in obigem Artikel Absatz 1\nteiligung der deutschen Vertretung in Niger oder von       Nummer 1 genannten Personen\ndieser benannten Experten genügend Bewerber für\ndiese Ausbildung.                                          a) die zoll- und abgabenfreie Einfuhr von einem Fahr-\nzeug je Fachkraft,\nArtikel 6\nb) für ihren persönlichen Bedarf an Medikamenten,\n(1) Die Regierung der Republik Niger                            Lebensmitteln, Getränken und anderen Artikeln des\ntäglichen Verbrauchs dieselben Vorrechte wie die\n1. trägt für den vollen Schutz der Person und des Eigen-\ndem entsprechenden Personal der übrigen bi- und\ntums der durch die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland oder in ihrem Auftrag entsandten Fach-             multilateralen technischen Hilfe im allgemeinen ge-\nwährten.\nkräfte und ihrer Familienmitglieder Sorge;\nArtikel 8\n2. gewährt den unter Nummer 1 genannten Personen in\nDieses Abkommen über Technische Hilfe gilt auch für\nZeiten internationaler Krisen alle erforderliche Hilfe\ndie entsandten Fachkräfte, die bei seinem Inkrafttreten\nfür ihre Heimschaffung;\nbereits im Rahmen der Technischen Zusammenarbeit zwi-\n3. befreit die unter Nummer 1 dieses Artikels genannten     schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nPersonen von Festnahme und Haft und garantiert ihnen   der Regierung der Republik Niger in der Republik Niger"]}