{"id":"bgbl2-1977-37-4","kind":"bgbl2","year":1977,"number":37,"date":"1977-09-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/37#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-37-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_37.pdf#page=4","order":4,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Honduras über die Verlängerung des Abkommens vom 18. April 1964 über Technische Zusammenarbeit","law_date":"1977-08-02T00:00:00Z","page":780,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["780                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 135\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb\nVom 26. Juli 1977\nDas von der Allgemeinen Konferenz der Inter-\nnationalen Arbeitsorganisation am 23. Juni 1971 in\nGenf angenommene Ubereinkommen Nr. 135 über\nSchutz und Erleichterungen für Arbeitnehmerver-\ntreter im Betrieb (BGBI. 1973 II S. 953) ist nach\nseinem Artikel 8 Abs. 3 für die\nDeutsche Demokratische\nR:epublik                       am 7. Mai 1976\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 11. Mai 1977 (BGBl. II S. 464).\nBonn, den 26. Juli 1977\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nHermes\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nIn Vertretung\nSpangenberg\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Honduras\nüber die Verlängerung des Abkommens vom 18. April 1964\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 2. August 1977\nIn Tegucigalpa ist durch Notenwechsel vom\n22. April 1976/4. Mai 1976 zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Republik Honduras eine Vereinbarung über die\nVerlängerung des Abkommens vom 18. April 1964\nüber Technische Zusammenarbeit (BAnz. Nr. 33 vom\n17. Februar 1966) getroffen worden. Die Verein-\nbarung ist\nam 24. November 1975\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn. den 2. August 1977\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1977                                  781\nNotenwechsel\n(Ubersetzung)\nDer Botschafter                                              Sekretariat\nder Bundesrepublik Deutschland                               für Auswärtige Angelegenheiten\nWi-445                                                       Schreiben Nr. 169 A. J. 76\nTegucigalpa, den 22. April 1976                           Tegucigalpa, D. C., den 4. Mai 1976\nHerr Botschafter,\nich beehre mich, Bezug zu nehmen auf die Note Wi -\n445 - Eurer Exzellenz vom 22. April dieses Jahres, die\nbesagt:\nHerr Minister,                                               ,,Herr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der            ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland folgendes vorzuschlagen·:         Bundesrepublik Deutschland folgendes vorzuschlagen:\n1. Das Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-           1. Das Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik          republik Deutschland und der Regierung der Republik\nHonduras vom 18. April 1964 über Technische Zu-              Honduras vom 18. April 1964 über Technische Zu-\nsammenarbeit, das durch Notenwechsel vom 4. No-              sammenarbeit, das durch Notenwechsel vom 4. No-\nvember 1970 verlängert wurde und am 23. November             vember 1970 verlängert wurde und am 23. November\n1975 außer Kraft getreten ist, wird beginnend mit            1975 außer Kraft getreten ist, wird beginnend mit dem\ndem Tage des Außerkrafttretens für fünf Jahre ver-           Tage des Außerkrafttretens für fünf Jahre verlängert;\nlängert; danach verlängert sich das Abkommen jeweils          danach verlängert sich das Abkommen jeweils um\num ein weiteres Jahr, es sei denn, daß eine der beiden        ein weiteres Jahr, es sei denn, daß eine der Vertrags-\nVertragsparteien es drei Monate vor Ablauf des je-            parteien es drei Monate vor Ablauf des jeweiligen\nweiligen Zeitabschnitts schriftlich kündigt.                 Zeitabschnitts schriftlich kündigt.\n2. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin,         2. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin,\nsofern nicht die Regierung der Bundesrepublik                 sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland gegenüber der Regierung der Republik              Deutschland gegenüber der Regierung der Republik\nHonduras innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-            Honduras innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\ntreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung             treten dieses Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nabgibt.                                                      abgibt.\nFalls sich die Regierung der Republik Honduras mit           Falls sich die Regierung der Republik Honduras mit\ndiesen Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese       diesen Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese\nNote und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum          Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum\nAusdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine          Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine\nVereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bil-        Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bil-\nden, die rückwirkend mit dem 24. November 1975 in Kraft      den, die rückwirkend mit dem 24. November 1975 in\ntritt.                                                       Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung mei-         Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung mei-\nner ausgezeichnetsten Hochachtung.                           ner ausgezeichnetsten Hochachtung.\"\nBoehncke         Ich beehre mich, Eure Exzellenz davon in Kenntnis\nzu setzen, daß die in der voraufgeführten Note enthal-\ntenen Vorschläge für die Regierung der Republik Hon-\nduras annehmbar sind und daß sie damit einverstanden\nist, daß die Note Eurer Exzellenz und die Antwortnote\ndieses Mini.steriums eine Vereinbarung zwischen den\nRegierungen beider Länder darstelle, die rückwirkend\nSeiner Exzellenz                                             zum 24. November 1975 in Kraft tritt.\ndem Minister der Auswärtigen Angelegenheiten                    Ich möchte die Gelegenheit nutzen, Eure Exzellenz\nder Republik Honduras,                                       meiner vorzüglichsten Hochachtung zu versichern.\nHerrn\nAbogado Roberta Perdomo Paredes                                            Roberta P e r d o m o P a r e d e s\nTegucigalpa                                                            Minister für Auswärtige Angelegenheiten"]}