{"id":"bgbl2-1977-36-9","kind":"bgbl2","year":1977,"number":36,"date":"1977-09-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/36#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-36-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_36.pdf#page=14","order":9,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kenia über Kapitalhilfe","law_date":"1977-08-08T00:00:00Z","page":774,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["774                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nBekanntmadmng\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Kapitalhilfe\nVom 8. August 1977\nIn Nairobi ist am 19. Juli 1977 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Kenia über\nKapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nac:h seinem Artikel 8\nam 19. Juli 1977\nin Kraft getreten; es wird nac:hstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 8. August 1977\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöl 1","Nr. 36 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1977                               '175\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nund                               in der Republik Kenia erhoben werden.\ndie Regierung der Republik Kenia,                                      Artikel 4\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-          Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und           sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-\nder Republik Kenia,                                          porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun-        kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\ngen durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete          gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen\nder Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,          mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Ab-\nkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-       gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                 unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-                           Artikel 5\nwicklung in Kenia beizutragen,\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nDarlehen finanziert werden, sind international äffen tlich\nsind wie folgt übereingekommen:\nauszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-\nweichendes festgelegt wird.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-                              Artikel 6\nlicht es der Regierung der Republik Kenia, bei der Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nVorhaben „Wasserversorgung der Stadt Eldoret\" ein Dar-       besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nlehen bis zu 4 200 000,- DM (Vier Millionen zweihun-         lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nderttausend Deutsche Mark) aufzunehmen.                      nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nsichtigt werden.\nArtikel 2                                                   Artikel 7\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-             Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\ngungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-         sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nschen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für          für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\nWiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der       desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-        Republik Kenia innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\nten unterliegen.                                             treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-\nArtikel 3                             gibt.\nArtikel 8\nDie Regierung der Republik Kenia stellt die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß         in Kraft.\nGESCHEHEN zu Nairobi am 19. Juli 1977 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wo-\nbei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nNöldeke\nFür die Regierung der Republik Kenia\nKibaki"]}