{"id":"bgbl2-1977-36-8","kind":"bgbl2","year":1977,"number":36,"date":"1977-09-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/36#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-36-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_36.pdf#page=12","order":8,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kenia über Kapitalhilfe","law_date":"1977-08-05T00:00:00Z","page":772,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["772                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Kapitalhilfe\nVom 5. August 1977\nIn Nairobi ist am 19. Juli 1977 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Kenia über\nKapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 19. Juli 1977\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 5. August 1977\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 36 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1977                                773\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                    Artikel 3\nund                                   Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\ndie Regierung der Republik Kenia,\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\noder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-      in Kenia erhoben werden.\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Kenia,                                                          Artikel 4\nDie Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\naus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der\nPersonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Pas-\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nsagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-         berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                  in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-      die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nwicklung in Kenia beizutragen,                                 erforderlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                     Artikel 5\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nArtikel 1                             besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-         lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse\nlicht es der Regierung der Republik Kenia, bei der Kredit-     der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für von der          werden.\nCooperative Bank of Kenya (CBK), Nairobi, finanzierte                                  Artikel 6\noder noch zu finanzierende Vorhaben ein Darlehen bis zu           Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\n5 000 000 DM (in Worten: Fünf Millionen Deutsche Mark)         sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\naufzunehmen.                                                   das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nArtikel 2                             republik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-\nblik Kenia innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-\ndes Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt,\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen\ndem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-\nArtikel 7\naufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bundes-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nliegen.                                                        in Kraft.\nGESCHEHEN zu Nairobi am 19. Juli 1977 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nNöldeke\nFür die Regierung der Republik Kenia\nKibaki"]}