{"id":"bgbl2-1977-36-7","kind":"bgbl2","year":1977,"number":36,"date":"1977-09-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/36#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-36-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_36.pdf#page=10","order":7,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Togo über Kapitalhilfe","law_date":"1977-08-05T00:00:00Z","page":770,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["770                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nBekanntmadlung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Togo\nüber Kapitalhilfe\nVom 5. August 1977\nIn Lome ist am 10. Juni  1977 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der     Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung      der Republik Togo über\nKapitalhilfe unterzeichnet  worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 10. Juni 1977\nin Kraft getreten; es wird nadistehend veröffent-\nlidit.\nBonn, den 5. August 1977\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 36 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1977                              771\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Togo\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\nund                                oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nin der Republik Togo erhoben werden.\ndie Regierung der Republik Togo,\nArtikel 4\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der                   Die Regierung der Republik Togo überläßt bei den sich\nRepublik Togo,                                                      aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\nvon Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der                 unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                     beredltigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz\nin dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-           ausschließen oder ersdiweren, und erteilt gegebenenfalls\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen er-\nforderlichen Genehmigungen.\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-\nwicklung in der Republik Togo beizutragen,                                                  Artikel 5\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nsind wie folgt übereingekommen:                                  Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich\nauszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nArtikel 1                               chendes festgelegt wird.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland ermög-\nlicht es der Regierung der Republik Togo, bei der Kredit-                                   Artikel 6\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-\nVorhaben CIMAO-Zementklinkerfabrik *) (Hafen Lome,\nsonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nAusbaustufe 3) ein Darlehen bis zu 60 Millionen DM (in\nlehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse\nWorten: sechzig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.\nder Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt\nwerden.\nArtikel 2\nArtikel 7\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen                  Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nder Regierung der Republik Togo und der Kreditanstalt               sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nfür Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in              das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-                 republik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-\nschriften unterliegen.                                              blik Togo innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten\ndes Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 3\nDie Regierung der Republik Togo stellt die Kredit-                                       Artikel 8\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nDieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeidrnung\n*) CIMAO   = Ciments de I' Afrique de l'Ouest                       in Kraft.\nGESCHEHEN zu Lome am 10. Juni 1977 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. W. Se l d i s\nAlwin Brück\nFür die Regierung der Republik Togo\nEd. Kodj o"]}