{"id":"bgbl2-1977-36-6","kind":"bgbl2","year":1977,"number":36,"date":"1977-09-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/36#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-36-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_36.pdf#page=8","order":6,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Togo über Kapitalhilfe","law_date":"1977-08-05T00:00:00Z","page":768,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["768                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nBekanntmadlung\ndes Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Togo\nüber Kapitalhilfe\nVom 5. August 1977\nIn Lome ist am 10. Juni  1977 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der     Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung      der Republik Togo über\nKapitalhilfe unterzeichnet  worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 10. Juni 1977\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 5. August 1977\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 36 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1977                             769\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Togo\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                   Artikel 2\nund                                  Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingun-\ndie Regierung der Republik Togo,                 gen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwi-\nschen der Republik Togo und der Kreditanstalt für\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-     Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der\ngen zwischen der Bundesrepublik Deu.tschland und der          Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nRepublik Togo,                                                unter liegen.\nArtikel 3\nin dem \\,Yunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der              Die Regierung der Republik Togo stellt die Kredit-\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,               anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-     oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                    in der Republik Togo erhoben werden.\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-\nwicklung in der Republik Togo beizutragen,                                            Artikel 4\nDie Regierung der Republik Togo überläßt bei den sich\nsind wie folgt übereingekommen:                            aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\nvon Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nArtikel 1\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-       unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nmöglicht es der Regierung der Republik Togo, bei der          berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für        in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens\ndie Vorhaben „2 Spezialfrachtschiffe und 1 Hafenschlep-       ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\nper\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-        die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen er-\ngestellt worden ist, Darlehen bis zu 24 Millionen DM (in      forderlichen Genehmigungen.\nWorten: vierundzwanzig Millionen Deutsche Mark) auf-\nzunehmen.                                                                             Artikel 5\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im              Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus die-\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-           sem Darlehen finanziert werden, sind beschränkt auf den\nblik Deutschland und der Regierung der Republik Togo          deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens öffentlich\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.                         auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nchendes festgelegt wird.\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat\nsich grundsätzlich bereit erklärt, im Rahmen der beste-                               Artikel 6\nhenden innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der\nübrigen Deckungsvoraussetzungen Bürgschaften für den             Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nnicht durch Kapitalhilfe finanzierten Teil des Auftrags-      sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nwertes von höchstens 42 Millionen DM (zweiundvierzig          das Land Berlin, sofern nic:ht die Regierung der Bundes-\nMillionen Deutsche Mark) für Ausfuhrgeschäfte von Fir-        republik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-\nmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Ab-          blik Togo innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten\nkommens zu übernehmen, die für die Durchführung der in        dieses Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nAbsatz 1 genannten Vorhaben abgeschlossen werden. Die\nArtikel 2 bis 5 gelten auch für gebundene Finanzkredite,                              Artikel 7\nsofern die Kreditanstalt für Wiederaufbau Darlehensgeber         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nist.                                                          in Kraft.\nGESCHEHEN zu Lome am 10. Juni 1977 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und französisd:ler Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. W. Seldis\nAlwin Brück\nFür die Regierung der Republik Togo\nEd. Kodjo"]}