{"id":"bgbl2-1977-36-5","kind":"bgbl2","year":1977,"number":36,"date":"1977-09-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/36#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-36-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_36.pdf#page=6","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Thailand über Kapitalhilfe","law_date":"1977-08-02T00:00:00Z","page":766,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["766                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich         lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und            nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser        sichtigt werden.\nVerkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.                                    Artikel 7\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nArtikel 5\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem        für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\nDarlehen finanziert werden, sind international öffentlich     desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung des\nauszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-       Königreichs Swasiland innerhalb von drei Monaten nach\nchendes festgelegt wird.                                      Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nrung abgibt.\nArtikel 6                                                    Artikel 8\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-         in Kraft.\nGESCHEHEN zu Mbabane am 28. April 1977 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWeindel\nFür die Regierung des Königreichs Swasiland\nR. S. S t e p h e n s\nBekanntmadmng\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutscbland\nund der Regierung des Königreichs Thailand\nüber Kapitalhilfe\nVom 2. August 1977\nIn Bangkok ist am 14. Juni 1977 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung des Königreichs Thailand\nüber Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 14. Juni 1977\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. August 1977\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 36 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1977                                 161\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Thailand\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                     Artikel 3\nund                                     Die Regierung des Königreichs Thailand stellt die Kre-\ndie Regierung des Königreichs Thailand,                ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\noder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und               in Thailand erhoben werden.\ndem Königreich Thailand,                        ·\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                                Artikel 4\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der                Die Regierung des Königreichs Thailand überläßt bei\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                  den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser               porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nBeziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                  den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-        gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen\nwicklung in Thailand beizutragen,                               mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Ab-\nkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\nsind wie folgt übereingekommen:                               gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nArtikel 1                                unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-                                Artikel 5\nmöglicht es der Provincial Electricity Authority, Bangkok,\nbei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main,            Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nDarlehen finanziert werden, sind international öffentlich\nfür den Netzausbau zur Stillegung isolierter Dieselstatio-\nauszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-\nnen (EDE II Phase !-Programm), wenn nach Prüfung die\nweichendes festgelegt wird.\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein Dar-\nlehen bis zu 20 Mio DM (in Worten: zwanzig Millionen\nArtikel 6\nDeutsche Mark) aufzunehmen.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Programm kann im\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nEinvernehmen der Vertragsparteien durch andere Vor-\nlehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nhaben ersetzt werden.\nnisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nArtikel 2                               sichtigt werden.\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-                                 Artikel 7\ngungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-                Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nschen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für              sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nWiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der           für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften          desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung des\nunterliegen.                                                     Königreichs Thailand innerhalb von drei Monaten nach\nInkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\n(2) Die Regierung des Königreichs Thailand wird gegen-\nüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen           abgibt.\nArtikel 8\nin Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten\ndes Darlehensnehmers auf Grund der nach Absatz 1                    Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nabzuschließenden Verträge garantieren.                           in Kraft.\nGESCHEHEN zu Bangkok am 14. Juni 1977 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher, thailändischer und eng-\nlicher Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen ver-\nbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deut-\nschen und des thailändischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nUdo K o 11 atz\nStaatssekretär\nim Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit\nEdgar v o n S c h m i d t - Pa u I i\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung des Königreichs Thailand\nB. B u a c h a r o o n\nStaatssekretär\nim Büro des Premierministers"]}