{"id":"bgbl2-1977-36-4","kind":"bgbl2","year":1977,"number":36,"date":"1977-09-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/36#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-36-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_36.pdf#page=5","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Swasiland über Kapitalhilfe","law_date":"1977-07-25T00:00:00Z","page":765,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 36 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1977                            765\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Swasiland\nüber Kapitalhilfe\nVom 25. Juli 1977\nIn Mbabane ist am 28. April 1977 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs\nSwasiland über Kapitalhilfe unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 28. April 1977\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 25. Juli 1977\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBö 11\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Swasiland\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland         furt/Main, für das Vorhaben Ausbau der Straße Mpaka-\nSiteki ein Darlehen bis zu 3 Mio DM (in Worten: Drei\nund\nMillionen Deutsche Mark) aufzunehmen.\ndie Regierung des Königreichs Swasiland,\nArtikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen\ndem Königreich Swasiland,\ndem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-\naufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bun-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der\nunterliegen.\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nArtikel 3\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-         Die Regierung des Königreichs Swasiland stellt die\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,               Kreditanstalt für Wiederaufbau von· sämtlichen Steuern\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Ab-\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-   schluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten\nwicklung im Königreich Swasiland beizutragen,               Verträge im Königreich Swasiland erhoben werden.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                Artikel 4\nDie Regierung des Königreichs Swasiland überläßt bei\nArtikel 1\nden sich aus der Darlehensgewährung ergebenden\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-      Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-\nlicht es der Regierung des Königreichs Swasiland, ver-      verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\ntreten durch das Ministry of Finance and Economic           der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nPlanning, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-    welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-"]}