{"id":"bgbl2-1977-36-3","kind":"bgbl2","year":1977,"number":36,"date":"1977-09-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/36#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-36-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_36.pdf#page=2","order":3,"title":"Bekanntmachung von Vereinbarungen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Botsuana über Kapitalhilfe und technische Hilfe","law_date":"1977-07-22T00:00:00Z","page":762,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["762                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nBekanntmadlung          .\nüber den Geltungsbereidl des UbereinkomJDens Nr.122\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Besdläftigungspolitik\nVom 18. Juli 1977\nDas von der Allgemeinen Konferenz der Inter-\nnationalen Arbeitsorganisation am 9. Juli 1964 in\nGenf angenommene Ubereinkommen Nr. 122 über\ndie Beschäftigungspolitik (BGBI. 1971 II S. 57) ist\nnach seinem Artikel 5 Abs. 3 für die\nDeutsche Demokratische\nRepublik                       am 7. Mai 1976\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 17. Dezember 1976 (BGBI. 1977\nII S. 13).\nBonn, den 18. Juli 1977\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nHermes\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nIn Vertretung\nSpangenberg\nBekanntmadlung\nvon Vereinbarungen zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland\nund der Regierung der Republik Botsuana\nüber Kapitalhilfe und tedmisc:he Hilfe\nVom 22. Juli 1977\nIn Gaberone ist am 3. Oktober 1974 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Bot-\nsuana über Kapitalhilfe und technische Hilfe unter-\nzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 8\nam 3. Oktober 1974\nin Kraft getreten.\nIn Gaborone ist durch Notenwechsel vom 4. No-\nvember/3. Dezember 1976 zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutsdiland und der Regierung\nder Republik Botsuana eine Vereinbarung über\nKapitalhilfe getroffen worden. Die Vereinbarung ist\nam 3. Dezember 1976\nin Kraft getreten.\nDie Vereinbarungen werden nachstehend ver-\nöffentlicht.\nBonn, den 22. Juli 1977\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 36 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1977                                 763\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Botsuana\nüber Kapitalhilfe und technische Hilfe\nfür den Ausbau der Straße Francistown-Serule\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                (2) Die Abwicklung des in Artikel 1 Absatz 2 bezeich-\nneten Zuschusses erfolgt durch die Kreditanstalt für Wie-\nund\nderaufbau, Frankfurt am Main, auf der Grundlage eines\ndie Regierung der Republik Botsuana,                zwischen dieser und der Regierung der Republik Bot-\nsuana abzuschließenden Finanzierungsvertrages.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und                                   Artikel 3\nder Republik Botsuana,\nDie Regierung der Republik Botsuana stellt die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die in Verbindung\ndurch weitere fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Ge-\n• biet der Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,       mit dem in Artikel 1 Absatz 1 bezeichneten Darlehen und\ndem in Artikel 1 Absatz 2 bezeichneten Zuschuß bei\nAbschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-\nVerträge in Botsuana erhoben werden.\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 4\nin der Absicht, die Entwicklung der botsuanischen\nWirtschaft zu fördern,                                           Die Regierung der Republik Botsuana überläßt bei den\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nsind wie folgt übereingekommen:                              ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nArtikel 1                               kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-         deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschlie-\nmöglicht es der Regierung der Republik Botsuana, bei          ßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die er-\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,         forderlichen Genehmigungen.\nfür den Ausbau der Straße Francistown-Serule, wenn\nnach deren Prüfung die Förderungswürdigkeit festge-                                   Artikel 5\nstellt worden ist, ein Darlehen bis zur Höhe von drei-\nzehn Millionen Deutsche Mark aufzunehmen.                        Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nDarlehen bezahlt werden, werden international öffentlich\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-        ausgeschrieben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-\nmöglicht der Regierung der Republik Botsuana den Er-           weichendes festgelegt wird.\nhalt eines nicht rückzahlbaren Zuschusses bis zur Höhe\nvon neunhunderttausend Deutsche Mark für die Erar-                                    Artikel 6\nbeitung von Studien sowie einer baureifen Planung für\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\ndas in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben.\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Ein-       lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik            nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nDeutschland und der Regierung der Republik Botsuana            sichtigt werden.\ndurch andere ersetzt werden.                                                         Artikel,7\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nArtikel 2                              sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 be-            für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\nzeichneten Darlehens und des in Artikel 1 Absatz 2 ge-         desrepublik Deutschlan'd gegenüber der Regierung der\nnannten Zuschusses sowie die Bedingungen, zu denen             Republik Botsuana innerhalb von drei Monaten nach\ndiese gewährt werden, bestimmen zwischen der Regie-            Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nrung der Republik Botsuana und der Kreditanstalt für           rung abgibt.\nWiederaufbau abzuschließende Verträge, welche den in                                  Artikel 8\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nschriften unterliegen.                                         in Kraft.\nGESCHEHEN zu Gaborone am 3. Oktober 1974 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und in englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHeinz Friedrich L a n d a u\nFür die Regierung der Republik Botsuana\nMogwe","764                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland\nGaborone\nDer Geschäftsträger der Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehrte mich, Ihnen im Namen der Regierung der       2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs er-\nBundesrepublik Deutschland und unter Bezugnahme auf            wähnten Abkommens vom 3. Oktober 1974 einschließ-\ndas Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen               lich der Berlin-Klausel (Artikel 7) auch für diese Ver-\nüber Kapitalhilfe vom 3. Oktober 1974 folgende Ände-           einbarung.\nrungsvereinbarung über den Ausbau der Straße Francis-\ntown-Serule vorzuschlagen:                                     Falls sich die Regierung der Republik Botsuana mit den\nin Nummer 1 und 2 gemachten Vorschlägen einverstan-\n1. Artikel 1, Absatz 1 des Abkommens vorn 3. Oktober        den erklärt, werden diese Note und die das Einver-\n1974 über Kapitalhilfe entfällt und erhält folgende     ständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Ant-\nneue Fassung:                                           wortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen\nArtikel 1                         unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum\nIhrer Antwortnote in Kraft tritt.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nermöglicht es der Regierung der Republik Botsuana,         Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner\nbei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main,  ausgezeichnetsten Hochachtung.\nfür den Ausbau der Straße Francistown-Serule, wenn\nnach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt\nworden ist, ein Darlehen bis zu DM 22,75 Mio (in Wor-      Gaborone, den 4. November 1976\nten: Zweiundzwanzig Millionen siebenhundertfünfzig-\ntausend Deutsche Mark) aufzunehmen.                     L. s.\nHon. A. M. Mogwe\nMinister for External Affairs\nGaborone\nRepublik Botsuana                                                                                        (Ubersetzu11y)\nDas Präsidialamt der Republik Botsuana begrüßt die              einen Kredit von bis zu 22 750 000 DM (i. W.:\nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland und beehrt                zweiundzwanzig Millionen siebenhundertfünfzigtau-\nsich, auf die Note der Botschaft vom 4. November 1976              send Deutsche Mark) für die Entwicklung der Straße\nBezug zu nehmen.                                                   Francistown-Serule aufzunehmen, wenn sich nach\nPrüfung dieses Projekt als förderungswürdig her-\n1. Wir haben mit großer Freude Ihre Note vom 4. No-                ausgestellt hat.\nvember 1976 erhalten, in der Sie uns mitteilen, daß\nder Kredit der Kreditanstalt für Wiederaufbau für den   3. Die Regierung von Botsuana erklärt sich weiterhin\nBau der Straße Francistown-Serule von 13 Millionen         einverstanden, daß im übrigen die Bestimmungen des\nDM auf 22,75 Millionen DM erhöht worden ist.               oben erwähnten Abkommens vom 3. Oktober 1974 ein-\nschließlich der Berlin-Klausel (Artikel 7) auf das ge-\n2. Es besteht hiermit Einigung darüber, daß Absatz 1 des       genwärtige Abkommen Anwendung finden.\nArtikels 1 des Abkommens vom 3. Oktober 1974 zwi-\nDas Präsidialamt der Republik Botsuana benutzt diese\nschen der Regierung von Botsuana und der Regierung\nGelegenheit, die Botschaft der Bundesrepublik Deutsch-\nder Bundesrepublik Deutschland wie folgt geändert\nland erneut ihrer vorzüglichen Hochachtung zu versi-\nwird:\nchern.\nArtikel 1\ni) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-       Gaborone, 3. Dezember 1976\nmöglicht es der Regierung von Botsuana, bei der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main,    L. s."]}