{"id":"bgbl2-1977-35-7","kind":"bgbl2","year":1977,"number":35,"date":"1977-08-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/35#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-35-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_35.pdf#page=13","order":7,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Exekutivrat der Republik Zaire über Kapitalhilfe","law_date":"1977-08-01T00:00:00Z","page":757,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Nr. 35 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1977       757\nBekanntmadmng\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Exekutivrat der Republik Zaire\nüber Kapitalhilfe\nVom 1. August 19'1'1\nIn Bonn ist am 16. Juni 1976 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und dem Exekutivrat der Republik Zaire über\nKapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 8\nam 16. Juni 1976\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 1. August 1977\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nB öl 1","758                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Exekutivrat der Republik Zaire\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                     Artikel 3\nund                                     Der Exekutivrat der Republik Zaire stellt die Kredit-\nder Exekutivrat der Republik Zaire,                anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\nstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Republik Zaire erhoben werden.\nder Republik Zaire,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                                  Artikel 4\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                     Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Exekutivrat der Republik Zaire überlassen bei den\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-          sich aus der Darlehnsgewährung ergebenden Transporten\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                    von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-\nkehrsunternehmen, treffen keine Maßnahmen, welche die\nwicklung in der Republik Zaire beizutragen,\ngleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen\nsind wie folgt übereingekommen:                               mit Sitz im Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nschließen oder erschweren und erteilen gemäß den gel-\nArtikel 1                               tenden Rechtsvorschriften ohne Diskriminierung die für\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland             eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nliche Genehmigung.\nermöglicht es dem Exekutivrat der Republik Zaire oder\nanderen von beiden Vertragsparteien gemeinsam aus-                                       Artikel 5\nzuwählenden Darlehnsnehmern, bei der Kreditanstalt für              Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\nWiederaufbau, Frankfurt/Main, für Vorhaben, die wäh-             Darlehen finanziert werden, sind öffentlich auszuschrei-\nrend der dritten Sitzung der großen deutsch-zairischen           ben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\nGemischten Kommission im gegenseitigen Einvernehmen              gelegt wird.\nfestgelegt worden sind, wenn nach Prüfung ihre Förde-\nArtikel 6\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist, Darlehen bis zu\n72 500 000 DM (in Worten: zweiundsiebzig Millionen fünf-            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nhunderttausend Deutsche Mark) aufzunehmen.                      besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nlehnsgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können             nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nim Einvernehmen der beiden Vertragsparteien durch an-            sichtigt werden.\ndere Vorhaben ersetzt werden.\nArtikel 7\nArtikel 2                                  Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\n(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Be-             sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\ndingungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die             für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\nzwischen den Darlehnsnehmern und der Kreditanstalt               desrepublik Deutschland gegenüber dem Exekutivrat der\nfür Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den              Republik Zaire innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-              treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-\nvorschriften unterliegen.                                       gibt.\nArtikel 8\n(2) Der Exekutivrat der Republik Zaire, soweit er nicht\nselbst Darlehnsnehmer ist, und die Zentralbank der Re-             Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der\npublik Zaire werden gegenüber der Kreditanstalt für              Unterzeichnung in Kraft, sobald der Exekutivrat der\nWiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Er-            Republik Zaire der Regierung der Bundesrepublik\nfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf           Deutschland mitgeteilt hat, daß die für das Inkrafttreten\nGrund der nach Absatz 1 abzuschließenden Verträge               des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Voraus-\ngarantieren.                                                    setzungen auf Seiten der Republik Zaire erfüllt sind.\nGESCHEHEN zu Bonn am 16. Juni 1976 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHermes\nEgon Bahr\nFür den Exekutivrat der Republik Zaire\nKarl - i - Bond"]}