{"id":"bgbl2-1977-35-6","kind":"bgbl2","year":1977,"number":35,"date":"1977-08-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/35#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-35-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_35.pdf#page=11","order":6,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Gleichwertigkeit von Prüfungszeugnissen in der beruflichen Bildung","law_date":"1977-07-29T00:00:00Z","page":755,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Nr. 35 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1977                                  755\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsmland\nund der Regierung der Französischen Republik\nüber die Gleichwertigkeit von Prüfungszeugnissen\nin der beruflichen Bildung\nVom 29. Juli 1977\nIn Bonn ist am 16. Juni 1977 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Französischen Republik\nüber die Gleichwertigkeit von Prüfungszeugnissen\nin der beruflichen Bildung unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel IX\nam 16. Juni 1977\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 29. Juli 1977\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. F 1e i s c h h a u e r\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik\nüber die Gleichwertigkeit von Prüfungszeugnissen\nin der beruflichen Bildung\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           und Verwaltungsvorschriften abgeschlossen wurde, nach\nund                               Maßgabe folgender Bedingungen an.\ndie Regierung der Französischen Republik -\nArtikel II\nin der Erwägung, daß die Verstärkung der kulturellen          Die Gleichwertigkeit der Prüfungszeugnisse wird auf\nZusammenarbeit zwischen den beiden Ländern eines             Grund von Arbeiten hierzu berufener Sachverständiger\nder grundlegenden Ziele des Vertrages vom 22. Januar         festgelegt, welche die Gleichartigkeit der Ausbildungs-\n1963 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und              inhalte und die Gleichwertigkeit der Prüfungsanforderun-\nFrankreich darstellt,                                         gen des jeweiligen Landes feststellen.\nDas Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Prü-\ngewillt, zur Vertiefung der Wechselbeziehungen zwi-\nfungszeugnisse ist diesem Abkommen als Anlage bei-\nschen ihren Bildungssystemen und zur Förderung einer\ngefügt. Das Verzeichnis kann durch Briefwechsel ge-\nengen Zusammenarbeit im Bereich der beruflichen Bildung\nändert und ergänzt werden.\nbeizutragen,\nArtikel III\nin dem Bestreben, für diejenigen, die eine Berufs-\nausbildung abgeschlossen haben, insbesondere für                Als gleichwertig anerkannte Prüfungszeugnisse, die in\nJugendliche, die günstigsten Voraussetzungen für die         einem der Vertragsstaaten erworben worden sind, ver-\nFreizügigkeit und für die berufliche Beweglichkeit der       leihen dem Inhaber im anderen Land die Rechte, die mit\nFacharbeiter zwischen beiden Ländern zu schaffen -           den entsprechenden Prüfungszeugnissen dieses Landes\nverbunden sind.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                  Art i k e 1 IV\nUnmittelbar nach Inkrafttreten dieses Abkommens über-\nArtikel I\nmitteln beide Vertragsparteien nach Maßgabe der im\nBeide Vertragsparteien erkennen die Gleichwertigkeit        jeweiligen Land üblichen Verfahren den Sozialpartnern\nvon Prüfungszeugnissen über eine Berufsausbildung, die       das gemeinsame Verzeichnis der als gleichwertig an-\nnach den in einem der beiden Länder geltenden Rechts-        erkannten Prüfungszeugnisse.","756                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nArti ke1 V                                                   A r t i k e 1 VII\nJede Vertragspartei verpflichtet sich, der anderen Ver-       Dieses Abkommen kann nur durch eine in derselben\ntragspartei alle für die Anwendung dieses Abkommens           Form zwischen den Vertragsparteien geschlossene Ver-\nerforderlichen Informationen und Unterlagen zur Ver-          einbarung geändert werden.\nfügung zu stellen. Insbesondere hat sie die andere Ver-\ntragspartei über jede Änderung der Ausbildungsinhalte                                A r t i k e l VIII\noder der Prüfungsanforderungen zu unterrichten, die bei\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, so-\nder Festlegung der Gleichwertigkeit in Betracht gezogen\nfern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nwerden.\ngegenüber der Regierung der Französischen Republik\nArtikel VI                            innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-\nkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren\ngeschlossen. Danach wird es - außer im Falle der Kün-\ndigung, die mindestens zwei Jahre vor Ablauf der Gel-                                 Artikel IX\ntungsdauer notifiziert werden muß - um jeweils fünf               Dieses Abkommen tritt am Tag der Unterzeichnung in\nJahre stillschweigend verlängert.                              Kraft.\nGESCHEHEN zu Bonn am 16. Juni 1977 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGenscher\nFür die Regierung der Französischen Republik\nLouis d e G u i r i n g a u d\nR. Hab y\nAnlage\nzu Artikel II Absatz 2\nVerzeichnis\nder als gleichwertig anerkannten Prüfungszeugnisse\nBezeichnung des deutschen Prüfungszeugnisses                1 Bezeichnung des französischen Prüfungszeugnisses\n1. Zeugnis über das Bestehen der Abschlußprüfung im           1. Certificat d'Aptitude Professionnelle electricien d'equi-\nAusbildungsberuf Elektroanlageninstallateur                    pement\n2. Zeugnis über das Bestehen der Abschlußprüfung im           2. Certificat d'Aptitude Professionelle mecanicien d'en-\nAusbildungsberuf Betriebsschlosser                             tretien\n3. Zeugnis über das Bestehen der Abschlußprüfung im           3. Certificat d'Aptitude Professionnelle mecanicien ajus-\nAusbildungsberuf Maschinenschlosser                            teur"]}