{"id":"bgbl2-1977-35-5","kind":"bgbl2","year":1977,"number":35,"date":"1977-08-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/35#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-35-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_35.pdf#page=9","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Afghanistan über Kapitalhilfe","law_date":"1977-07-27T00:00:00Z","page":753,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Nr. 35 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1977       753\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland\nund der Regierung der Republik Afghanistan\nüber Kapitalhilfe\nVom 27. Juli 1977\nIn Kabul ist am 19. Mai 1977 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Afghanistan\nüber Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 19. Mai 1977\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 27. Juli 1977\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","754                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Afghanistan\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           scher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Dar-\nund                              lehensnehmer aufgrund der nach Absatz 2 zu schließen-\ndie Regierung der Republik Afghanistan,             den Verträge garantieren.\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-                             Artikel 3\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nRepublik Afghanistan,                                            Die Regierung der Republik Afghanistan stellt die\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen         und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der            oder Durchführung der in Artikel 2 genannten Verträge\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,               in der Republik Afghanistan erhoben werden.\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser\nArtikel 4\nBeziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nDie Regierung der Republik Afghanistan überläßt bei\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-      den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-\nwicklung in der Republik Afghanistan beizutragen,             porten von Personen und Gütern im Land-, See- und\nsind wie folgt übereingekommen:                             Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nWahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nArtikel 1                              welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-\nunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-       dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und\nmöglicht es der Regierung der Republik Afghanistan            erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nund/ oder anderen von beiden Regierungen gemeinsam            Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nauszuwählenden Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vorhaben                                Artikel 5\na) Ausbau von Radio Afghanistan\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\nb) Erweiterung der Schleuderbetonanlage Kabul,\nDarlehen finanziert werden, sind international öffentlich\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt       auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-\nworden ist, Darlehen bis zu 20 Mio DM (in Worten;             weichendes festgelegt wird.\nzwanzig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im                                Artikel 6\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-              Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-\nblik Deutschland und der Regierung der Republik Afgha-        sonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nnistan durch andere Vorhaben ersetzt werden.                  lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse\nder Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt\nArtikel 2                              werden.\n(1) Das Darlehen hat eine Laufzeit von 50 (fünfzig)                                Artikel 7\nJahren einschließlich 10 tilgungsfreier Jahre und wird mit\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\njährlich 0,75 vom Hundert verzinst.\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\n(2) Die übrigen Bedingungen, zu denen das Darlehen          das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\ngewährt wird, bestimmen die zwischen dem Darlehens-           republik Deutschland gegenüber der Regierung der\nnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau abzu-           Republik Afghanistan innerhalb von drei Monaten nach\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik          Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.         abgibt.\nArtikel 8\n(3) Die Regierung der Republik Afghanistan, soweit sie\nnicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der          Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung\nKreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deut-        in Kraft.\nGESCHEHEN zu Kabul am 19. Mai 1977 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nF. J. Hoffmann\nWinfried B ö 11\nFür die Regierung der Republik Afghanistan\nAli Ahmed K h u r r a m"]}