{"id":"bgbl2-1977-35-4","kind":"bgbl2","year":1977,"number":35,"date":"1977-08-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/35#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-35-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_35.pdf#page=7","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Paraguay über Kapitalhilfe","law_date":"1977-07-26T00:00:00Z","page":751,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 35 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1977     751\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Obereinkommens\nzur Errichtung der Interamerikanischen Entwicklungsbank\nVom 26. 'Juli 1977\nDas Ubereinkommen vom 8. April 1959 zur Er-\nrichtung der Interamerikanischen Entwicklungsbank\n(BGBl. 1976 II S. 37) ist nach seinem Artikel XV\nAbschnitt 2 Buchstabe b und die Allgemeinen Vor-\nschriften für die Aufnahme nichtregionaler Staaten\nals Mitglieder der Bank nach ihrem Abschnitt 10 für\nfolgende Staaten in Kraft getreten:\nFrankreich                        am 10. Januar 1977\nNiederlande                        am 10. Januar 1977\nOsterreich                        am 10. Januar 1977\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 9. März 1977 (BGBl. II S. 278).\nBonn, den 26. Juli 1977\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. F 1e i s c h haue r\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Paraguay\nüber Kapitalhilfe\nVom 26. Juli 1977\nIn Asunci6n ist am 16. Mai 1977 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Paraguay über\nKapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 16. Mai 1977\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 26. Juli 1977\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBö 11","752                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Paraguay\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           lung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf-\nund                                grund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge ga-\nrantieren.\ndie Regierung der Republik Paraguay,\n(3) Die Regierung der Republik Paraguay sichert dem\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-         in Artikel 1 genannten Darlehen und seiner Verwendung\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und             die Meistbegünstigung zu, die anderen Darlehen gewährt\nder Republik Paraguay,                                         wird.\nArtikel 3\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun-\nDie Regierung der Republik Paraguay stellt die Kredit-\ngen durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nder Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-         oder Durchführung der in Artikel 2 genannten Verträge\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                  in der Republik Paraguay erhoben werden.\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-                             Artikel 4\nwicklung in Paraguay beizutragen,                                Die Regierung der Republik Paraguay überläßt bei den\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-\nin Fortsetzung der durch die Abkommen zwische~ der\nporten von Personen und Gütern im Land-, See- und\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Re-\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\ngierung der Republik Paraguay vom 2. Dezember 1963,\nWahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\n11. Februar 1967 und 29. April 1971 eingeleiteten Zu-\nwelche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nsammenarbeit,\nSitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-\nsind wie folgt übereingekommen:                             mens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nnenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-                                Artikel 5\nlicht es der Regierung der paraguayischen Republik, bei\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nein Darlehen von zehn Millionen Deutsche Mark zur              besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nFinanzierung von Anlageinvestitionen privater Betriebe         lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nder verarbeitenden Industrie und des Handwerks durch           nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nden Banco Nacional de Fomento (BNF) aufzunehmen.               sichtigt werden.\nArtikel 6\nArtikel 2                                Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-       sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\ngungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die Ver-           für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\nträge, die zwischen der Republik Paraguay als Darlehens-       desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nnehmer, dem Banco Nacional de Fomento als Projekt-             Republik Paraguay innerhalb von drei Monaten nach\nausführender und der Kreditanstalt für Wiederaufbau ge-        Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nschlossen werden. Diese Verträge unterliegen den in der        rung abgibt.\nBundesrepublik geltenden Rechtsvorschriften.                                          Artikel 7\n(2) Die Zentralbank von Paraguay wird gegenüber der           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nKreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Erfül-        in Kraft.\nGESCHEHEN zu Asuncion, Hauptstadt der Republik\nParaguay, am 16. Mai 19'77 in zwei Urschriften, jede in\ndeutscher und in spanischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Hellmut Hof f\nAußerordentlicher und Bevollmächtigter Botschafter\nFür die Regierung der Republik Paraguay\nAlberto N o g u e s\nM_inister für Auswärtige Beziehungen"]}