{"id":"bgbl2-1977-35-2","kind":"bgbl2","year":1977,"number":35,"date":"1977-08-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/35#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-35-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_35.pdf#page=5","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Lesotho über Kapitalhilfe","law_date":"1977-07-25T00:00:00Z","page":749,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 35 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1977       749\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Lesotho\nüber Kapitalhilfe\nVom 25. Juli 1977\nIn Masern ist am 21. April 1977 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs\nLesotho über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 21. April 1977\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 25. Juli 1977\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","750                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Lesotho\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                 Artikel 3\nund                                Die Regierung des Königreichs Lesotho stellt die Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\ndie Regierung des Königreichs Lesotho -\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\noder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-        im Königreich Lesotho erhoben werden.\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Königreich Lesotho,                                                             Artikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun-           Die Regierung des Königreichs Lesotho überläßt bei\ngen durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet           den sich· aus der Darlehensgewährung ergebenden\nder Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,          Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-        der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-\nunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nwicklung im Königreich Lesotho beizutragen -\nVerkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                  Artikel 5\nArtikel 1                              Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nDarlehen finanziert werden, sind international öffentlich\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland          auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nermöglicht es der Regierung des Königreichs Lesotho,         chendes festgelegt wird.\nbei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main,\nfür den Auf- und Ausbau des nationalen Telekommuni-                                 Artikel 6\nkationsnetzes ein Darlehen bis zur Höhe von insgesamt\n5 500 000 DM (in Worten: Fünf Millionen fünfhundert-           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\ntausend Deutsche Mark) aufzunehmen, wenn nach Prü-           besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.       lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nnisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\n(2) Das in Absatz 1) bezeichnete Vorhaben kann im         sichtigt werden.\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-                                 Artikel 7\nblik Deutschland und der Regierung des Königreichs\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nLesotho durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nfür das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\nArtikel 2                            desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung des\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-          Königreichs Lesotho innerhalb von drei Monaten nach\ngungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-         Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nschen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für          rung abgibt.\nWiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der                              Artikel 8\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nten unterliegen.                                             in Kraft.\nGESCHEHEN zu Masern am 21. April 1977 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWeindel\nFür die Regierung des Königreichs Lesotho\nC. D. Mo 1 a p o"]}