{"id":"bgbl2-1977-35-1","kind":"bgbl2","year":1977,"number":35,"date":"1977-08-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/35#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-35-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_35.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Schweden über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen","law_date":"1977-07-19T00:00:00Z","page":745,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["145\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                         Z 1998A\n1977                  Ausgegeben zu Bonn am 18. August 1977                                                                                                                  Nr. 35\nTag                                                                          Inhalt                                                                                         Seite\n19. 7. 77 Bekanntmadmng des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung des Königreichs Schweden über die Gemeinschaftsproduktion von\nFilmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     745\n25. 7. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung des Königreichs Lesotho über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                         749\n26. 7. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Errichtung der Inter-\namerikanischen Entwicklungsbank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              751\n26. 7. 77  Bekanntmadlung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdl-\nland und der Regierung der Republik Paraguay über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                           751\n27. 7. 77  Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Afghanistan über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                            753\n29. 7. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Französischen Republik über die Gleichwertigkeit von Prü-\nfungszeugnissen in der beruflichen Bildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     755\n1. 8. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und dem Exekutivrat der Republik Zaire über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                        757\n3. 8. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Ubereinkunft zum Schutz von\nWerken der Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             759\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Schweden\nüber die Gemeinschaftsproduktion von Filmen\nVom 19. Juli 1977\nIn Bonn ist am 14. Juni 1977 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung des Königreichs Schwec::len\nüber die Gemeinschaftsproduktion von Filmen unter-\nzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 17 Abs. 1\nam 14. Juni 1977\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 19. Juli 1977\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIm Auftrag\nDr. von Beauvais","746                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Schweden\nüber die Gemeinschaftsproduktion von Filmen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                     Artikel 4\nund                                (1) Ein in Gemeinschaftsproduktion hergestellter pro-\ngrammfüllender Film muß die folgenden Voraussetzungen\ndie Regierung des Königreichs Sdlweden,\nerfüllen:\nin dem Bestreben, die Zusammenarbeit im Bereich des        (i) Die Hersteller müssen zur Gemeinschaftsproduktion\nFilms weiterzuentwickeln,                                          jeweils finanziell sowie künstlerisch als auch tech-\nnisch beitragen:\nin dem Wunsche, die Herstellung von Filmen, die dem             a) Der Hersteller mit der geringeren finanziellen\nRuf der Filmwirtsdlaft beider Länder förderlich sein kön-              Beteiligung muß sich in Höhe von mindestens\nnen, zu begünstigen,                                                   30 vom Hundert an den Herstellungskosten des\nFilms beteiligen;\nsind wie folgt übereingekommen:                                 b) die künstlerischen und technischen Beiträge sollen\ndem finanziellen Beteiligungsverhältnis entspre-\nArtikel 1                                     chen.\nDie Vertragsparteien werden Filme, die in Gemein-         (ii) Die mitwirkenden künstlerischen und technischen\nschaftsproduktion hergestellt werden, im Rahmen des                Kräfte müssen deutsche oder sdlwedisdle Staats-\njeweils geltenden innerstaatlidlen Rechts nach den folgen-         angehörige sein, dem Kulturbereich einer der Ver-\nden Bestimmungen behandeln.                                        tragsparteien angehören oder im Geltungsbereidl\ndieses Abkommens ihren gewöhnlidlen Aufenthalt\nArtikel 2                                 haben.\n(iii) Soweit dies nach der Anlage des Films möglich ist,\n(1) Jede Vertragspartei behandelt die in Artikel 1 be-\nstellt der Gemeinschaftsproduzent mit der geringeren\nzeidlneten Filme, die unter dieses Abkommen fallen, als\nfinanziellen Beteiligung mindestens einen Drehbuch-\ninländische Filme. Die zuständigen Behörden der Ver-\nautor oder Dialogbearbeiter sowie einen Hauptdar-\ntragsparteien erteilen die nadl ihrem jeweils geltenden\nsteller und einen Darsteller in einer Nebenrolle oder,\nRecht erforderlichen Genehmigungen.\nwenn dies nicht möglich ist, zwei Darsteller in wich-\n(2) Beihilfen und sonstige finanzielle Vorteile, die im         tigen Rollen sowie ferner einen Regieassistenten\nGebiet einer Vertragspartei gewährt werden, erhält der             oder eine andere künstlerische oder technische Stabs-\nHersteller nach dem Recht dieser Vertragspartei.                   kraft. Alle diese Personen müssen die Voraussetzun-\ngen der Ziff. ii erfüllen.\n(3) Die Herstellung von Filmen in Gemeinsdlaftspro-\nduktion zwischen Produzenten beider Staaten bedarf der          (2) In Ausnahmefällen können im Einverständnis der\nGenehmigung der zuständigen Behörden nach gegenseiti-       zuständigen Behörden der Vertragsparteien Drehbuch-\nger Abstimmung:                                             autoren und, soweit dies vom Drehbuch her erforderlich\nist, auch Darsteller zugelassen werden, die nicht die Vor-\nIn der Bundesrepublik Deutschland:                          aussetzungen des Absatzes 1 Ziff. ii erfüllen.\ndes Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft, 6236 Esch-\nborn                                                            (3) Bei der Gesamtheit der Gemeinschaftsproduktionen\nnach diesem Abkommen soll während eines Dreijahres-\nIn Schweden:                                                zeitraumes ein Gleichgewicht in der finanziellen und\ndes Svenska Filminstitutet, 102 52 Stockholm.               künstlerischen Beteiligung als auch in der Benutzung von\nAteliers und Kopieranstalten beider Länder erreicht wer-\nArtikel 3                          den.\nArtikel 5\nDie für eine Gemeinschaftsproduktion vorgesehenen\nVergünstigungen können nur Produzenten gewährt wer-            Atelieraufnahmen, Vertonung und Entwicklung des\nden, die über eine gute technische und finanzielle Orga-   Films müssen im Geltungsbereich dieses Abkommens\nnisation sowie über entsprechende Berufserfahrung ver-     durchgeführt werden. Außen- und Originalaufnahmen\nfügen.                                                      außerhalb des Geltungsbereichs dieses Abkommens sind","Nr. 35 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1977                                747\nnur zulässig, wenn der Handlungsablauf des Films oder                               Artikel 10\ndie technisdten Erfordernisse für seine Herstellung dies\nEine Gemeinschaftsproduktion im Sinne dieses Abkom-\nbedingen.                                                   mens ist auch ein Film, der von Herstellern beider Ver-\nArtikel 6                          tragsparteien mit Herstellern außerhalb des Geltungs-\nbereichs dieses Abkommens, deren Staaten mit einer oder\n(1) Von der Endfassung des Films muß eine Original-\nbeiden Vertragsparteien Abkommen über die Herstellung\noder Syndtronfassung in deutscher und, vorbehaltlich\nvon Filmen in Gemeinschaftsproduktion abgeschlossen\neiner anderslautenden Vereinbarung der Hersteller, eine\nhaben, hergestellt wird, sofern die Voraussetzungen des\nOriginal- oder Synchronfassung in schwedisdter Sprache\nArtikels 4 erfüllt sind. In diesem Fall gelten die Bestim-\nhergestellt werden. Diese Fassungen können Dialogstellen\nmungen dieses Abkommens entsprechend. Die finanzielle\nin einer anderen Sprache enthalten, soweit dies nach dem\nMindestbeteiligung kann in Abweichung von Artikel 4\nDrehbuch erforderlich ist.\nAbsatz 1 Ziff. i Buchstabe a 25 vom Hundert, bei Besrnäf-\n(2) Jeder der Hersteller wird Miteigentümer des Origi- - tigung von Hauptdarstellern mit internationalem Ruf und\nnalnegativs (Bild und Ton) und Mitinhaber der Nutzungs-     zu außerordentlich hohen Kosten 20 vom Hundert be-\nrechte an dem Film im Verhältnis seiner Beteiligung an      tragen.\nden Herstellungskosten des Films, unabhängig davon, wo\nArtikel 11\nder Hersteller das Negativ aufbewahren läßt. Jeder Her-\nsteller hat Ansprudt auf ein lnternegativ in der Fassung       Die Gemeinsdlaftsproduktion von Kurzfilmen wird von\nseiner eigenen Sprache. Das Ziehen eines lnternegativs      den zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien\nfür eine andere Sprache als die der Vertragsparteien        zugelassen, falls die Herstellung im Rahmen einer finan-\nbedarf des Einvernehmens beider Hersteller.                 ziell ausgeglichenen zweiseitigen Gemeinschaftsproduk-\ntion stattfindet und die Mitwirkung je eines künstleri-\n(3) Das Negativ des Films muß in einer Kopieranstalt     schen Mitarbeiters (Regisseur oder Kameramann) aus dem\nim Geltungsbereich dieses Abkommens gezogen werden.         Bereich jeder Vertragspartei sichergestellt ist. Für diese\nKopien, die zur Aufführung in aussdtließlidten Auswer-      Personen gilt Artikel 4 Absatz 1 Ziff. ii.\ntungsgebieten bestimmt sind, werden in dem Gebiet der\nVertragspartei gezogen, in dem der Inhaber der aus-\nschließlichen Auswertungsrechte seinen Sitz hat. Von                                Artikel 12\ndiesen Bestimmungen kann abgewichen werden, falls              Der Antrag auf Genehmigung einer Gemeinschafts-\ntechnische Gründe es erfordern. Jeder Hersteller hat das    produktion ist von jedem der Hersteller unter Berück-\nRecht, die für seinen Markt notwendigen Kopien ziehen       sichtigung der in der Anlage zu diesem Abkommen ent-\nzu lassen. Die Lieferung von Kopien in Gebiete, die nicht   haltenen Durchführungsbestimmungen bei der jeweils\nzu den ausschließlichen Auswertungsgebieten der Her-        zuständigen Behörde der beiden Vertragsparteien zu stel-\nsteller gehören, bedarf der Genehmigung beider Her-         len. Die Anlage ist Bestandteil dieses Abkommens.\nsteller.\nArtikel 7\nArtikel 13\nDer Titelvorspann jeder Kopie, der Reklamevorspann\nDie nadl Artikel 2 Absatz 3 erteilte Genehmigung einer\nund das Werbematerial des Films müssen den Hinweis\nGemeinschaftsproduktion bindet die Behörden der Ver-\nenthalten, daß es sich um eine Gemeinschaftsproduktion\ntragsparteien nicht, die öffentlidle Vorführung des fertig-\nhandelt, an der Produzenten der beiden Staaten beteiligt\ngestellten Films zuzulassen.\nwaren.\nArtikel 8\nArtikel 14\n(1) Vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung\nder Hersteller wird ein in Gemeinschaftsproduktion her-        (1) Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien\ngestellter Film auf Filmfestspielen für die Vertragspartei unterrichten sich regelmäßig schriftlich über die Erteilung,\nvorgeführt, welcher der Hersteller mit der größeren        die Ablehnung, die Änderung und die Rücknahme von\nfinanziellen Beteiligung angehört, oder, wenn die finan-   Genehmigungen für Gemeinschaftsproduktionen im Rah-\nziellen Beteiligungen gleich hoch sind, für die Vertrags-  men dieses Abkommens.\npartei, welcher der Hersteller angehört, der den Regisseur     (2) Vor der Ablehnung eines Antrages auf Erteilung\nstellt.                                                    einer Genehmigung wird die zuständige Behörde die zu-\nständige Behörde der anderen Vertragspartei konsul-\n(2) Im Grundsatz wird die Ausfuhr eines in Gemein-\nschaftsproduktion erstellten Films von dem Hersteller mit  tieren.\nder größeren finanziellen Beteiligung übernommen. Sind                             Artike,J 15\ndie finanziellen Beteiligungen gleich hoch, so übernimmt\n(1) Es wird eine Gemischte Kommission gebildet, die\nder Hersteller die Ausfuhr, der den Regisseur stellt. Soll\nsich aus Vertretern der zuständigen Ministerien sowie\nein Film in ein Land ausgeführt werden, das gegenüber\naus Sachverständigen der entsprechenden Behörden und\nbeiden Vertragsparteien Einfuhrkontingente festgesetzt\nBerufsgruppen zusammensetzt. Sie hat die Aufgabe, die\nhat, und ist das Kontingent der Vertragspartei erschöpft,   Anwendung des Abkommens zu überprüfen, zu erleidl-\ndem der nach den Sätzen 1 und 2 ausfuhrberechtigte Her-\ntern und gegebenenfalls Änderungen vorzuschlagen.\nsteller angehört, so soll der Film auf das Kontingent der\nanderen Vertragspartei angerechnet werden. Soll ein Film       (2) Die Gemischte Kommission tritt in der Regel einmal\nin ein Land ausgeführt werden, das gegenüber einer der      alle zwei Jahre zusammen, wozu abwechselnd die eine\nVertragsparteien keine Einfuhrbeschränkungen aufrecht-       oder die andere Vertragspartei einlädt. Auf Verlangen\nerhält, so soll der Hersteller dieser Vertragspartei die    einer Vertragspartei tritt die Gemischte Kommission spä-\nAusfuhr des Films übernehmen.                               testens innerhalb von drei Monaten zu einer außerordent-\nlichen Sitzung zusammen.\nArtikel 9\nArtikel 16\nDie Aufteilung der Erlöse aus nicht ausschließlichen\nAuswertungsgebieten muß im Grundsatz der Beteiligung           Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\nder Hersteller an den Herstellungskosten entsprechen.       nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland","748                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\ngegenüber der Regierung des Königreichs Schweden                    (2) Das Abkommen verlängert sich stillschweigend je-\ninnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses·            weils um ein Jahr, es sei denn, daß eine Vertragspartei\nAbkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.                    es drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitabschnitts\nschriftlich kündigt.\nArtikel 17                                (3) Auch nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine\nBestimmungen für die bereits anerkannten Vorhaben von\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeich-         Filmen in Gemeinschaftsproduktion bis zu ihrem Abschluß\nnung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1977.                weiter.\nGESCHEHEN zu Bonn am 14. Juni 1977 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und schwedischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPeter Hermes\nFür die Regierung des Königreichs Schweden\nSven B a c k l u n d\nAnlage\ngemäß Artikel 12 des Abkommens vom 14. Juni 1977\nüber die Gemeinsdlaftsproduktlon von Filmen\n1. a) Anträge gemäß Artikel 12 des Abkommens sind in                g) ein detaillierter Kostenvoranschlag in zweifacher\nangemessener Zeit vor Beginn der Dreharbeiten, in               Ausfertigung.\nder BundesrepHblik Deutschland spätestens vier\nWochen vorher, einzureichen. Werden die Dreh-           3. Die zuständigen Behörden können weitere für die Be-\narbeiten begonnen, bevor eine Genehmigung erteilt           urteilung des Vorhabens notwendige Unterlagen an-\nwurde, so besteht allein auf Grund der fristgerech-         fordern.\nten Antragstellung kein Anspruch auf Erteilung der\nGenehmigung.                                            4. Die Unterlagen werden in der Bundesrepublik Deutsch-\nb) Die für den Hersteller mit der größeren finanziellen         land in deutscher und im Königreich Schweden in\nBeteiligung zuständige Behörde übermittelt der              schwedischer Sprache mit Obersetzungen vorgelegt.\nzuständigen Behörde im anderen Staat eine Zweit-\nschrift des Antrages und der Unterlagen und teilt       5. Der Gemeinschaftsproduktionsvertrag enthält folgende\nihr gegebenenfalls sobald wie möglich mit, welche           Angaben:\nBedenken der Erteilung der Genehmigung entgegen-            a) den Filmtitel, gegebenenfalls den Arbeitstitel;\nstehen könnten.\nb) den Namen des für die Herstellung des Films ver-\n2. An notwendigen Unterlagen sind einzureichen:                          antwortlichen Herstellers;\na) ein Drehbuch oder eine ausführliche Inhaltsbeschrei-         c) den Namen des Filmautors oder, falls es sich um\nbung von 50 bis 80 Seiten;                                      den Stoff eines literarischen Werkes handelt, des\nb) ein Nachweis über den rechtmäßigen Erwerb der                    Bearbeiters;\nVerfilmungsrechte oder eine entsprechende Option;\nd) den Namen des Regisseurs;\nc) der vorbehaltlich der Zustimmung durch die zustän-\ndigen Behörden abgeschlossene Gemeinschaftspro-             e) die jeweiligen finanziellen Beteiligungen der beiden\nduktionsvertrag, und zwar in einem unterzeichneten              Hersteller, und zwar sowohl am ursprünglichen Etat\nExemplar mit drei Durchdrucken;                                 wie an etwaigen Mehrkosten;\nd) der Finanzierungsplan;                                        f) die Verteilung der Erlöse;\ne) ein Verzeichnis des technischen und künstlerischen           g) eine Regelung für den Fall, daß der Antrag auf Ge-\nPersonals mit Angabe der Staatsangehörigkeit und                nehmigung der Gemeinschaftsproduktion abgelehnt\nder für die Schauspieler vorgesehenen Rollen in                 wird oder daß die Auswertungsgenehmigung oder\ndreifacher, von den Vertragsparteien unterschriebe-             die Freigabe des Films im Gebiet einer Vertrags-\nnen Ausfertigung;                                               partei verweigert wird;\nf) der Drehplan mit Angabe der Aufnahmedauer (so-              h) den für den Drehbeginn vorgesehenen Zeitpunkt;\nwohl für Atelier- als auch für Außenaufnahmen)\nund der Aufnahmeorte;                                        i) den Inhaber der Weltvertriebsrechte."]}