{"id":"bgbl2-1977-34-4","kind":"bgbl2","year":1977,"number":34,"date":"1977-08-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/34#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-34-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_34.pdf#page=9","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1977-07-26T00:00:00Z","page":741,"pdf_page":9,"num_pages":4,"content":["Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1977       741\nBekanntmadmng\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 26. Juli 1977\nIn Bonn ist am 28. Juni 1977 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Arabischen Republik\nÄgypten über Finanzielle Zusammenarbeit unter-\nzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 8\nam 28. Juni 1977\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 26. Juli 1977\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","742                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland          (3) Die Auszahlung dieses Darlehens ist davon abhän-\ngig, daß die in dem zwischen der Regierung der Bundes-\nund                            republik Deutschland und der Regierung der Arabischen\ndie Regierung der Arabischen Republik Ägypten,      Republik Ägypten vereinbarten Protokoll vom 8. Februar\n1973 übernommenen Zahlungsverpflichtungen fristgerecht\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-     erfüllt werden. Von dem Darlehensbetrag in Höhe von\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und          DM 70 Millionen (siebzig Millionen Deutsche Mark) dür-\nder Arabischen Republik Ägypten,                            fen bis zum 30. November 1977 nicht mehr als DM 50\nMillionen (fünfzig Millionen Deutsche Mark) ausgezahlt\nwerden.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun-\nArtikel 2\ngen durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet\nder Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,           (1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin-\ngungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-     zwischen den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,               für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nschriften unterliegen.\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-\nwicklung in der Arabischen Republik Ägypten beizu-            (2) Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten,\ntragen,                                                    sofern sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, und die\nCentral Bank of Egypt werden gegenüber der Kredit-\nsind wie folgt übereingekommen:                         anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher\nMark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehens-\nArtikel 1                         nehmers aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-    Verträge garantieren.\nArtikel 3\nmöglicht es der Regierung der Arabischen Republik\nÄgypten oder anderen, von beiden Regierungen gemein-          Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten stellt\nsam auszuwählenden Darlehensnehmern, bei der Kredit-       die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die       Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei\nEinfuhr von                                                Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten\na) Bilharziosebekämpfungsmitleln für die Oase Fayoum;      Verträge in der Arabischen Republik Ägypten erhoben\nwerden.\nb) Ersatzteilen für Energieversorgungsanlagen;\nArtikel 4\nc) Elektrischen Ausrüstungen;\nDie Regierung der Arabischen Republik Ägypten über-\nd) Ausrüstungen für Bodenverbesserung;\nläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-\ne) Suezkanalbrücken;                                       den Transporten von Personen und Gütern im Land-,\nf) Lokomotiven                                            See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\nsowie für die im Zusammenhang damit anfallenden Ko-        die freie \\Vahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nsten für Transport, Versicherung, Montage und Beratung,    Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nwenn nach Prüfung der o. a. Beschaffungsprogramme die      Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel-\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist,              tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\nschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\nDarlehen bis zu insgesamt 70 Mio DM (in ·warten: sieb-     gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\nzig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.                  migungen.\nArtikel 5\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Programme können\nim Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes-             Lieferungen und Leistungen, die aus den Darlehen\nrepublik Deutschland und der Regierung der Arabischen      finanziert werden, sind international öffentlich auszu-\nRepublik Ägypten durch andere Programme oder Pro-           schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes\njekte ersetzt werden.                                      festgelegt wird.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1977                                743\nArtikel 6                             für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nArabischen Republik Ägypten innerhalb von drei Mona-\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nlehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nErklärung abgibt.\nnisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nsichtigt werden.\nArtikel 7                                                   Artikel 8\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch        in Kraft.\nGESCHEHEN zu Bonn ain 28. Juni 1977 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher, englischer und arabischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unter-\nschiedlicher Auslegung des deutschen und des arabischen\nWortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nvan W e 11\nFür die Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nA. M. EI N a z e r","744                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nSoeben neu etsdiienen!\nFundstellennachweis A\nBundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1976 - Format DIN A 4 - Umfang XII und 276 Seiten\nDie Neuauflage 1976 weist in Verbindung mit der Auflage 1975 folgende Vor-\nschriften mit den inzwischen eingetretenen Änderungen nach:\na) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,\nb) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen)\ndie nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im\nBundesanzeiger verkündeten,\nsoweit sie noch gültig sind.\nEinzelstücke können zum Preise von je DM 18,-\nzuzüglich DM 1,40 Porto und Verpackungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto „ Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99-509 bezogen werden.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 %.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m. b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehürenden Rechtsvorschriften und\nBekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugs b e d in g u n gen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 43,80 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.\nDieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung t,90 D11,1. Im Bewgs-\npreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/,."]}