{"id":"bgbl2-1977-34-3","kind":"bgbl2","year":1977,"number":34,"date":"1977-08-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/34#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-34-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_34.pdf#page=7","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1977-07-26T00:00:00Z","page":739,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1977                              739\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Arabisdten Republik Ägypten\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 26. Juli 1977\nIn Bonn ist am 28. Juni 1977 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Arabischen Republik\nÄgypten über Finanzielle Zusammenarbeit unter-\nzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 8\nam 28. Juni 1977\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 26. Juli 1977\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           sam auszuwählenden Darlehensnehmern, bei der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die\nund\nVorhaben\ndie Regierung der Arabischen Republik Ägypten -          1) Drainage-Projekt im Nildelta (II)\n2) Aufstockung Umspannstation Amriah\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und           3) Umspannstation Fayoum\nder Arabischen Republik Ägypten,                             4) Zementfabrik Kawmia\n5) Aufstockung Schwimmdock (Suez Kanal)\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun-\ngen durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet           wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt\nder Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,          worden ist, Darlehen bis zu insgesamt 180 Mio DM (in\nWorten: einhundertachtzig Millionen Deutsche Mark)\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-        aufzunehmen.\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                  (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-     blik Deutschland und der Regierung der Arabischen Re-\nwicklung in der Arabischen Republik Ägypten beizu-           publik Ägypten durch andere Vorhaben ersetzt werden.\ntragen -\nArtikel 2\nsind wie folgt übereingekommen:                              (1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin-\ngungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die\nArtikel 1                             zwischen den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-       für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in\nmöglicht es der Regierung der Arabischen Republik            der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nÄgypten oder anderen, von beiden Regierungen gemein-         schriften unterliegen.","740                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\n(2) Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten,                               Artikel 5\nsoweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, und die\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben gemäß Arti-\nCentral Bank of Egypt werden gegenüber der Kredit-\nkel 1 Absatz (1) Nr. 1-4, die aus den Darlehen finanziert\nanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher\nwerden, sind international öffentlich, soweit nicht im\nMark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-\nEinzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.\nnehmer aufgrund der nach Absatz 1 abzuschließenden\nVerträge garantieren.                                       Lieferungen und Leistungen für das Vorhaben gemäß\nArtikel 1 Absatz (1) Nr. 5 sind beschränkt auf den deut-\nArtikel 3                             schen Geltungsbereich dieses Abkommens auszuschrei-\nben.\nDie Regierung der Arabischen Republik Ägypten stellt\nArtikel 6\ndie Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei      Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nAbschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten       besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nVerträge in der Arabischen Republik Ägypten erhoben         lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nwerden.                                                     nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nsichtigt werden.\nArtikel 4\nArtikel 7\nDie Regierung der Arabischen Republik Ägypten über-\nläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-         Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nden Transporten von Personen und Gütern im Land-,           sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nSee- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten        für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\ndie freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine        desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung         Arabischen Republik Ägypten innerhalb von drei Mona-\nder Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen           ten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nErklärung abgibt.\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Be-                            Artikel 8\nteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-       Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nnehmigungen.                                                in Kraft.\nGESCHEHEN zu Bonn am 28. Juni 1977 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher, englischer und arabischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unter-\nschiedlicher Auslegung des deutschen und des arabischen\nWortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nvan We 11\nFür die Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nA. M. El N a z e r"]}