{"id":"bgbl2-1977-34-1","kind":"bgbl2","year":1977,"number":34,"date":"1977-08-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/34#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-34-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_34.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zu dem Beschluß und Akt des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der Versammlung","law_date":"1977-08-04T00:00:00Z","page":733,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["133\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                        Z 1998 A\n1977                       Ausgegeben zu Bonn am 11. August 1977                                                                                                                  Nr.;34\nTag                                                                              Inhalt                                                                                         Seite\n4. 8. 77   Gesetz zu dem Beschluß und Akt des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom\n20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten\nder Versammlung ............................................. .,,. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                           733\n15. 7. 77   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 111 der Internatio-\nnalen Arbeitsorganisation über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf . . . . . . . . .                                                                        738\n26. 7. 77   Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über Finanzielle Zusammen-\narbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     739\n26. 7. 77   Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über Finanzielle Zusammen-\narbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     741\nGesetz\nzu dem Beschluß und Akt\ndes Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 20. September 1976\nzur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen\nder Abgeordneten der Versammlung\nVom 4. August 1977\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                                                                              Artikel 2\nsen:\nDieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das\nArtikel 1                                                            Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-\nDem in Brüssel am 20. September 1976 vom Rat                                                   stellt.\nder     Europäischen          Gemeinschaften                         erlassenen\nBeschluß und Akt zur Einführung allgemeiner                                                                                                    Artikel 3\nunmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der Ver-                                                        (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nsammlung sowie der diesem Akt beigefügten Erklä-                                                 kündung in Kraft.\nrung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nwird zugestimmt. Der Beschluß und der Akt sowie                                                       (2) Der Tag, an dem der Akt nach seinem Arti-\ndie Erklärung der Regierung der Bundesrepublik                                                   kel 16 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft\nDeutschland werden nachstehend veröffentlicht.                                                    tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 4. August 1977\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nDr. Vogel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er","734                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nBeschluß und Akt\nzur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen\nder Abgeordneten der Versammlung\nBesdlluß\nDer Rat -                                                      hat die diesem Beschluß beigefügten Bestimmungen\nin der Zusammensetzung der Vertreter der Mitglied-         erlassen, deren Annahme nach ihren jeweiligen verfas-\nstaaten und mit Einstimmigkeit,                              sungsrechtlichen Vorschriften er den Mitgliedstaaten\nempfiehlt.\ngestützt auf Artikel 21 Absatz 3 des Vertrags über\ndie Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle           Dieser Beschluß und die ihm beigefügten Bestimmun-\nund Stahl,                                                   gen werden im Amtsblatt der Europäischen Gemein-\ngestützt auf Artikel 138 Absatz 3 des Vertrags zur         schaften veröffentlicht.\nGründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,\ngestützt auf Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags zur           Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretär des\nGründung der Europäischen Atomgemeinschaft,                  Rates der Europäischen Gemeinschaften unverzüglich\nden Abschluß der Verfahren mit, die nach ihren jewei-\nnach Kenntnisnahme des Entwurfs der Versammlung,           ligen verfassungsrechtlichen Vorschriften für die An-\nin der Absicht, die Schlußfolgerungen des Euro-            nahme der diesem Beschluß beigefügten Bestimmungen\npäischen Rates vom 1. und 2. Dezember 1975 in Rom in         erforderlich sind.\ndie Tat umzusetzen, damit die Wahl zur Versammlung\nzu einem einheitlichen Zeitpunkt in den Monaten Mai-            Dieser Beschluß tritt am Tage der Veröffentlichung\nJuni 1978 abgehalten wird -                                  im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.\nGESCHEHEN zu Brüssel am zwanzigsten September\nneunzehnhundertsechsundsiebzig.\nFür den Rat der Europäischen Gemeinschaften                    The Minister for Foreign Affairs of lreland\nDer Präsident                                    Aire Gn6thai Eachtracha na hEireann\nMax v a n d e r S t o e 1                                     Garret F i t z g e r a 1 d\nLe Ministre des Affaires etrangeres du Royaume            II Ministro degli Affari Esteri della Repubblica italiana\nde Belgique\nArnaldo F o r l a n i\nDe Minister van Buitenlandse Zaken van het\nKoninkrijk Belgie                               Membre du Gouvernement du Grand-Duche\nRenaat van E 1 s 1 an de                                           de Luxembourg\nKongeriget Danmarks udenrigs0konomiminister                                 Jean H a m i 1 i u s\nIvar N o r g a a r d\nDe Staatssecretaris van Buitenlandse Zaken\nDer Bundesminister des Auswärtigen                           van het Koninkrijk der Nederlanden\nder Bundesrepublik Deutschland                                 Laurens Jan Brink h o r s t\nHans-Dietrich Genscher\nThe Minister for Foreign Affairs and of the\nLe Ministre des Aff aires etrangeres de la           Commonwealth of the United Kingdom of Great Britain\nRepublique fran«;aise                                        and Northern Ireland\nLouis de G u i r i n g a u d                                   Anthony C r o s 1 a n d","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1977                                                      735\nAkt\nzur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen\nder Abgeordneten der Versammlung\nArtikel 1                                                        päischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, der Euro-\nDie Abgeordneten der Völker der in der Gemeinschaft                                                 päischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Euro-\nvereinigten Staaten in der Versammlung werden in all-                                                 päischen Atomgemeinschaft Mittel der Gemeinschaf-\ngemeiner, unmittelbarer Wahl gewählt.                                                                 ten verwalten oder eine dauernde unmittelbare Ver-\nwaltungsaufgabe wahrnehmen;\nArtikel 2                                                         Mitglied des Verwaltungsrats oder des Direktoriums\noder Bediensteter der Europäischen Investitionsbank;\nDie Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abge-\nordneten wird wie folgt festgesetzt:                                                                  im aktiven Dienst stehender Beamter oder Bedienste-\nter der Institutionen der Europäischen Gemeinschaf-\nBelgien ........................................ 24\nten oder der ihnen angegliederten fachlichen Gremien.\nDänemark ...................................... 16\n(2) Ferner kann jeder Mitgliedstaat nach Artikel 7 Ab-\nDeutschland .................................... 81\nsatz 2 innerstaatlich geltende Unvereinbarkeiten fest-\nFrankreich ..................................... 81                                             legen.\nIrland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15\n(3) Die Abgeordneten der Versammlung, auf die im\nItalien ......................................... 81                                            Laufe der in Artikel 3 festgelegten fünfjährigen Wahl-\nLuxen1burg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6          periode die Absätze 1 und 2 Anwendung finden, werden\nNiederlande .................................... 25                                             nach Artikel 12 ersetzt.\nVereinigtes Königreich .......................... 81.\nArtikel 7\nArtikel 3                                                       (1) Die Versammlung arbeitet gemäß Artikel 21 Ab-\n(1) Die Abgeordneten werden auf fünf Jahre gewählt.                                            satz 3 des Vertrags über die Gründung der Europäischen\nGemeinschaft für Kohle und Stahl, Artikel 138 Absatz 3\n(2) Diese fünfjährige Wahlperiode beginnt mit der                                              des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirt-\nEröffnung der ersten Sitzung nach jeder Wahl.                                                     schaftsgemeinschaft und Artikel 108 Absatz 3 des Ver-\nSie wird nach Maßgabe von Artikel 10 Absatz 2 Unter-                                              trags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft\nabsatz 2 verlängert oder verkürzt.                                                                den Entwurf eines einheitlichen Wahlverfahrens aus.\n(3) Das Mandat eines Abgeordneten beginnt und endet                                               (2) Bis zum Inkrafttreten eines einheitlichen Wahlver-\nzu gleicher Zeit wie der in Absatz 2 genannte Zeitraum.                                           fahrens und vorbehaltlich der sonstigen Vorschriften die-\nses Akts bestimmt sich das Wahlverfahren in jedem Mit-\nArtikel 4                                                    gliedstaat nach den innerstaatlichen Vorschriften.\n(1) Die Abgeordneten geben ihre Stimmen einzeln und\nArtikel 8\npersönlich ab. Sie sind weder an Aufträge noch an Wei-\nsungen gebunden.                                                                                    Bei der Wahl der Abgeordneten der Versammlung\nkann jeder Wähler nur einmal wählen.\n(2) Die Abgeordneten genießen die Vorrechte und Be-\nfreiungen, die nach dem Protokoll über die Vorrechte\nArtikel 9\nund Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften im\nAnhang zum Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen                                                  (1) Die Wahl der Versammlung findet zu dem von\nRates und einer gemeinsamen Kommission der Euro-                                                  jedem Mitgliedstaat festgelegten Termin statt, der in\npäischen Gemeinschaften für die Mitglieder der Ver-                                               einen für alle Mitgliedstaaten gleichen Zeitraum von\nsammlung gelten.                                                                                  Donnerstagmorgen bis zu dem unmittelbar nachfolgenden\nSonntag fällt.\nArtikel 5\n(2) Mit der Ermittlung des Wahlergebnisses darf erst\nDie Mitgliedschaft in der Versammlung ist vereinbar                                             begonnen werden, wenn die Wahl in dem Mitgliedstaat,\nmit der Mitgliedschaft im Parlament eines Mitgliedstaa-                                           dessen Wähler innerhalb des in Absatz 1 genannten Zeit-\ntes.                                                                                              raums als letzte wählen, abgeschlossen ist.\nArtikel 6                                                       (3) Sollte ein Mitgliedstaat für die Wahl zur Versamm-\n(1) Die Mitgliedschaft in der Versammlung ist unver-\nlung eine Wahl in zwei Wahlgängen vorsehen, so muß\neinbar mit der Eigenschaft als                                                                    der erste Wahlgang in den in Absatz 1 genannten Zeit-\nraum fallen.\n- Mitglied der Regierung eines Mitgliedstaats;\n- Mitglied der Kommission der Europäischen Gemein-                                                                         Artikel 10\nschaften;                                                                                       (1) Der in Artikel 9 Absatz 1 genannte Zeitraum wird\nRichter, Generalanwalt oder Kanzler des Gerichtshofs                                         für die erste Wahl vom Rat nach Anhörung der Ver-\nder Europäischen Gemeinschaften;                                                             sammlung einstimmig näher bestimmt.\nMitglied des Rechnungshofs der Europäischen Ge-                                                  (2) Die folgenden Wahlen finden in dem entsprechen-\nmeinschaften;                                                                                den Zeitraum des letzten Jahres der in Artikel 3 genann-\nMitglied des Beratenden Ausschusses der Euro-                                                 ten fünfjährigen Wahlperiode statt.\npäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl oder Mit-                                          Erweist es sich als unmöglich, die Wahlen während die-\nglied des Wirtschafts- und Sozialausschusses der                                              ses Zeitraums in der Gemeinschaft abzuhalten, so setzt\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Euro-                                            der Rat nach Anhörung der Versammlung einstimmig\npäischen Atomgemeinschaft;                                                                   einen anderen Zeitraum fest, der frühestens einen Monat\nMitglied von Ausschüssen und Gremien, die auf                                                 vor und spätestens einen Monat nach dem sich aus vor-\nGrund der Verträge über die Gründung der Euro-                                                stehendem Unterabsatz ergebenden Zeitraum liegen darf.","736                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\n(3) Unbeschadet des Artikels 22 des Vertrags über die         In allen übrigen Fällen stellt die Versammlung das Frei-\nGründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und             werden fest und unterrichtet den Mitgliedstaat hierüber.\nStahl, des Artikels 139 des Vertrags zur Gründung der\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des Arti-                                         Artikel 13\nkels 109 des Vertrags zur Gründung der Europäischen\nSollte es sich als erforderlich erweisen, Maßnahmen\nAtomgemeinschaft tritt die Versammlung, ohne daß es\nzur Durchführung dieses Akts zu treffen, so trifft der Rat\neiner Einberufung bedarf, am ersten Dienstag nach Ab-\ndiese Maßnahmen einstimmig auf Vorschlag der Ver-\nlauf eines Monats ab dem Ende des in Artikel 9 Absatz 1\nsammlung und nach Anhörung der Kommission, nachdem\ngenannten Zeitraums zusammen.\ner sich in einem Konzertierungsausschuß, dem der Rat\n(4) Die    Befugnisse der scheidenden Versammlung             sowie Abgeordnete der Versammlung angehören, um ein\nenden mit der ersten Sitzung der neuen Versammlung.              Einvernehmen mit der Versammlung bemüht hat.\nArtikel 11                                                      Artikel 14\nBis zum Inkrafttreten des in Artikel 7 Absatz 1 vor-             Artikel 21 Absätze 1 und 2 des Vertrags über die Grün-\ngesehenen einheitlichen Wahlverfahrens prüft die Ver-            dung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,\nsammlung die Mandate der Abgeordneten. Zu diesem                 Artikel 138 Absätze 1 und 2 des Vertrags zur Gründung\nZweck nimmt die Versammlung die von den Mitglied-                der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Arti-\nstaaten amtlich bekanntgegebenen Wahlergebnisse zur              kel 108 Absätze 1 und 2 des Vertrags zur Gründung der\nKenntnis und befindet über die Anfechtungen, die ge-             Europäischen Atomgemeinschaft treten an dem Tag außer\ngebenenfalls auf Grund der Vorschriften dieses Akts -            Kraft, an dem die erste nach Maßgabe dieses Akts ge-\nmit Ausnahme der innerstaatlichen Vorschriften, auf die          wählte Versammlung gemäß Artikel 10 Absatz 3 zusam-\ndarin verwiesen wird - vorgebracht werden könnten.               mentritt.\nArtikel 15\nArtikel 12                              Dieser Akt ist in dänischer, deutscher, englischer, fran-\nzösischer, italienischer und niederländischer Sprache ab-\n(1) Bis zum Inkrafttreten des nach Artikel 7 Absatz 1        gefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\neinzuführenden einheitlichen Wahlverfahrens und vor-             ist.\nbehaltlich der sonstigen Vorschriften dieses Akts legt\njeder Mitgliedstaat für den Fall des Freiwerdens eines          Die Anhänge I bis III sind Bestandteil dieses Akts.\nSitzes während der in Artikel 3 genannten fünfjährigen          Eine Erklärung der Regierung der              Bundesrepublik\nWahlperiode die geeigneten Verfahren fest, um diesen              Deutschland ist diesem Akt beigefügt.\nSitz für den verbleibenden Zeitraum zu besetzen.\nArtikel 16\n(2) Hat das Freiwerden seine Ursache in den in einem\nMitgliedstaat geltenden innerstaatlichen Vorschriften, so           Die Bestimmungen dieses Akts treten an dem ersten\nunterrichtet dieser Mitgliedstaat die Versammlung hier-          Tag des Monats in Kraft, der auf den Erhalt der letzten\nüber, die davon Kenntnis nimmt.                                  in dem Beschluß genannten Mitteilungen folgt.\nGESCHEHEN zu Brüssel am zwanzigsten September\nneunzehnhundertsechsundsiebzig.\nPour le Royaume de Belgique, son Representant                  Per la Repubblica italiana, il suo Rappresentante\nVoor het Koninkrijk Belgie, zijn Vertegenwoordiger            II Ministro degli Aff ari Esteri della Repubblica italiana\nLe Ministre des Affaires etrangeres du Royaume\nde Belgique                                                Arnaldo F o r l an i\nDe Minister van Buitenlandse Zaken van het\nKoninkrijk Belgie\nPour le Grand-Dudle de Luxembourg, son Representant,\n_Renaat van Elslande                                 Membre du Gouvernement du Grand-Dudle\nFor Kongeriget Danmark, dets repraesentant                                     de Luxembourg\nKongeriget Danmarks udenrigs0konomiminister                                     Jean Ha m i l i u s\nlvar Norgaard\nFür die Bundesrepublik Deutschland, ihr Vertreter\nVoor het Koninkrijk der Nederlanden,\nDer Bundesminister des Auswärtigen                                    zijn Vertegenwoordiger\nder Bundesrepublik Deutschland\nDe Staatssecretaris van Buitenlandse Zaken\nHans-Dietrich Genscher\nvan het Koninkrijk der Nederlanden\nPour la Republique fran<;aise, son Representant                           Laurens Jan Brink h o r s t\nLe Ministre des Affaires etrangeres de la\nRepublique fran<;aise\nLouis de G u i r i n g a u d                           For the United Kingdom of Great Britain\nand Northern Ireland, their Representative\nFor Ireland, its Representative\nThar ceann na hl::ireann, a hlonadai                        The Minister for Foreign Affairs and of the\nThe Minister for Foreign Affairs of Ireland              Commonwealth of the United Kingdom of Great Britain\nAire Gn6thai Eachtracha na hf:ireann                                    and Northern Ireland\nGarret Fitz g e r a 1 d                                        Anthony Crosland","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1977       737\nAnhang I\nDie dänischen Behörden können die Zeitpunkte be-\nstimmen, an denen die Wahlen der Mitglieder der Ver-\nsammlung in Grönland stattfinden.\nAnhang II\nDas Vereinigte Königreich wird die Vorschriften dieses\nAkts nur auf das Vereinigte Königreich anwenden.\nAnhang III\nEr k 1 ä r u n g zu Ar t i k e 1 13\nIn bezug auf das Verfahren, das im Konzertierungs-\nausschuß anzuwenden ist, wird vereinbart, die Num-\nmern 5, 6 und 7 des Verfahrens heranzuziehen, das durch\ndie gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments,\ndes Rates und der Kommission vom 4. März 1975 1) fest-\ngelegt worden ist.\n1) ABI. Nr. C 89 vom 22. 4. 1975, S. 1\nErklärung\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland erklärt,\ndaß der Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer\nWahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments auch\nfür das Land Berlin gilt.\nMit Rücksicht auf die bestehenden Rechte und Ver-\nantwortlichkeiten Frankreichs, des Vereinigten König-\nreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinig-\nten Staaten von Amerika wird das Berliner Abgeord-\nnetenhaus die Abgeordneten für diejenigen Sitze wählen,\nwelche innerhalb des Kontingents der Bundesrepublik\nDeutschland auf das Land Berlin entfallen."]}