{"id":"bgbl2-1977-33-6","kind":"bgbl2","year":1977,"number":33,"date":"1977-08-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/33#page=46","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-33-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_33.pdf#page=46","order":6,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger","law_date":"1977-07-15T00:00:00Z","page":730,"pdf_page":46,"num_pages":1,"content":["730                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\ndeutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschlies-       lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse\nsen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für      der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-        werden.\nlichen Genehmigungen.                                                                Artikel 7\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nArtikel 5\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem       das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nDarlehen finanziert werden, sind international öffentlich     republik Deutschland gegenüber die Regierung der Ver-\nauszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-          einigten Republik Tansania innerhalb von drei Monaten\nweichendes festgelegt wird.                                   nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Er-\nklärung abgibt.\nArtikel 6                                                      Artikel 8\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-         in Kraft.\nGESCHEHEN zu Dar es Salaam am 21. Dezember 1976 in\nzwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nAlbers\nFür die Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nMalima\nBekanntmadJ.ung\nüber den GeltungsbereidJ. des Obereinkommens\nzum SdJ.utz der Hersteller von Tonträgern\ngegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger\nVom 15. Juli 19'17\nDas Ubereinkommen vom 29. Oktober 1971 zum\nSchutz der Hersteller von Tonträgern gegen die un-\nerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (BGBI.\n1973 II S. 1669} wird nach seinem Artikel 11 Abs. 2\nfür\nden Heiligen Stuhl                      am 18. Juli 1977\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 13. Juni 1977 (BGBI. II S. 626}.\nBonn, den 15. Juli 1977\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nVerbeek"]}