{"id":"bgbl2-1977-33-5","kind":"bgbl2","year":1977,"number":33,"date":"1977-08-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/33#page=45","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-33-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_33.pdf#page=45","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Kapitalhilfe","law_date":"1977-07-13T00:00:00Z","page":729,"pdf_page":45,"num_pages":1,"content":["Nr. 33 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1977                               729\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Kapitalhilfe\nVom 13. Juli 197'1\nIn Dar es Salaam ist am 21. Dezember 1976 ein Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Vereinigten\nRepublik Tansania über Kapitalhilfe unterzeichnet\nworden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 21. Dezember 1976\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. Juli 1977\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nB öll\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland          Millionen dreihunderttausend Deutsche Mark) aufzuneh-\nund                             men. Für dieses Vorhaben sind damit Darlehen im Ge-\nsamtbetrag von 14 800 000,- DM bereitgestellt.\ndie Regierung der Vereinigten Republik Tansania,\nArtikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-\ngen zwisdten der Bundesrepublik Deutsdtland und der           Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-\nVereinigten Republik Tansania,                              gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-\nschen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für\nin dem Wunsche, diese freundsdtaftlichen Beziehungen      Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der\ndurch frudttbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der         Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,             unterliegen.\nArtikel 3\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                 Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nstellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen\nin der Absidtt, zur wirtsdtaftlidten und sozialen Ent-   Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei\nwicklung in Tansania beizutragen,                           Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten\nVerträge in Tansania erhoben werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 4\nArtikel 1                             Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania über-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland ermög-      läßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden\nlidtt es der Regierung der Vereinigten Republik Tansania,   Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-\nbei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main,     verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nfür das Vorhaben „Wasserversorgung Tabora\" ein wei-         der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\nteres Darlehen bis zu 9 300 000,- DM (in Worten: Neun       die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem"]}