{"id":"bgbl2-1977-32-3","kind":"bgbl2","year":1977,"number":32,"date":"1977-08-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/32#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-32-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_32.pdf#page=22","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kenia über Kapitalhilfe","law_date":"1977-05-30T00:00:00Z","page":682,"pdf_page":22,"num_pages":3,"content":["682                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwisdJ.en der Regierung der Bundesrepublik DeutsdJ.land\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Kapitalhilfe\nVom 30. Mai 1977\nIn Nairobi ist am 15. Dezember 1976 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Kenia\nüber Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 7\nam 15. Dezember 1976\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 30. Mai 1977\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nKlamser\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland         aufzunehmen. Es muß sich hierbei um Lieferungen und\nLeistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage\nund\nbeigefügten Liste handeln, für die die Lieferverträge bzw.\ndie Regierung der Republik Kenia,              Leistungsverträge nach dem Inkrafttreten des nach Ar-\ntikel 2 abzuschließenden Darlehensvertrags abgeschlossen\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-      worden sind.\nhungen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Kenia,                                  Artikel 2\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen     gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmt der zwi-\ndurdl fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der          schen dem Darlehensneh,mer und der Kreditanstalt für\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,             Wiederaufbau abzuschließende Vertrag, der den in der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-   unterliegt.\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                         Artikel 3\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-      Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kredit-\nwicklung in Kenia beizutragen,                              anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nsonstigen öffentlichen Aufgaben frei, die bei Abschluß\nsind wie folgt übereingekommen:                          oder Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags\nin Kenia erhoben werden.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-                             Artikel 4\nlicht es der Regierung der Republik Kenia, bei der Kredit-     Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für den        sich &us der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nBezug von Waren und Leistungen zur Deckung des lau-         ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nfenden notwendigen zivilen Bedarfs, ein Darlehen bis zu     den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\n10 000 000 DM (in Worten: Zehn Millionen Deutsche Mark)     kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die","Nr. 32 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1977                                683\ngleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen                                 Artikel 6\nmit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nausschließen oder erschweren, und erteilt die gegebenen-\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nfalls für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nfür das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\nerforderlidien Genehmigungen.\ndesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nRepublik Kenia innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\nArtikel 5                               treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt           gibt.\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nlehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-                                    Artikel 7\nnisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nsiditigt werden.                                               in Kraft.\nGESCHEHEN zu Nairobi am 15. Dezember 1976 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlidi ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. H e im s o e t h\nFür die Regierung der Republik Kenia\nMwai Kibaki\nAnlage\nListe der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1\ndes Regierungsabkommens vom 15. Dezember 1976 bis zu\n10 000 000 DM (in Worten: Zehn Millionen Deutsche Mark)\naus dem Darlehen finanziert werden können:\na) Ausrüstung und Transportmittel für den National\nYouth Service\nb) Transportmittel für den landwirtschaftlichen Beratungs-\ndienst\nc) Feuerwehrausrüstung für das Ministry of Power &\nCommunications (Flughäfen)\nd) Feuerwehrausrüstung für das Ministry of Local Gov-\nernment (für Stadtverwaltung)\ne) Ausrüstung für das Standardisierungsbüro Ministry of\nCommerce & Industry\nf) Im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr\nanfallende Kosten für Transport, Versidierung und\nMontage, audi wenn diese in Inlandswährung an-\nfallen.\nEinfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,\nkönnen nur finanziert werden, wenn die vorherige Zu-\nstimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nvorliegt.\nDie Einfuhr von Verbrauchsgütern für den privaten\nBedarf, insbesondere von Luxusgütern, sowie von Gütern\nund Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von\nder Finanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.","684                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nUbersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung\nDie 317. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,\nabgeschlossen am 30. Juni 1977,\nist im Bundesanzeiger Nr. 134 vom 22. Juli 1977 erschienen.\nDiese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen\nalle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs\nsowie Hinweise auf die\nBundestags- und Bundesrats-Drucksachen\nund auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.\nVerkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung\nfolgenden Übersicht enthalten.\nDer Bundesanzeiger Nr. 134 vom 22. Juli 1977 kann zum Preis von 1,50 DM\n(einschl. Versandgebühren) gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto „ Bundesanzeiger\" Köln 834 00-502 bezogen werden.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m. b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlid1t.\nIm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugs b e d in g u n gen : Lautender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 43,80 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1.10 DM zuzüglidi Versandkosten.\nDieser Preis qilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscherkkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 2,60 DM (2,20 DM zuzüglid1 -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausredrnung 3,- D:>.I. Im Bezugs-\npreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 •/,."]}