{"id":"bgbl2-1977-31-5","kind":"bgbl2","year":1977,"number":31,"date":"1977-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/31#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-31-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_31.pdf#page=5","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Irland über den grenzüberschreitenden Güterverkehr auf der Straße","law_date":"1977-07-07T00:00:00Z","page":649,"pdf_page":5,"num_pages":5,"content":["Nr. 31 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1977       649\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Obereinkommens\nzur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum\n. Vom 6. Juli 1977\nDas in Stockholm am 14. Juli 1967 unterzeichnete\nUbereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation\nfür geistiges Eigentum (BGBI. 1970 II S. 293, 295) ist\nnach seinem Artikel 15 Abs. 2 für\nPakistan                           am    6. Januar 1977\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 27. April 1977 (BGBI. II S. 443).\nBonn, den 6. Juli 1977\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. F 1e i s c h h a u e r\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Irland\nüber den grenzüberschreitenden Güterverkehr auf der Straße\nVom 7. Juli 1977\nIn Dublin ist am 26. Mai 1977 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung von Irland über den grenz-\nüberschreitenden Güterverkehr auf der Straße unter-\nzeichnet worden. Das Abkommen tritt nach seinem\nArtikel 16 Satz 1 und in Verbindung mit einer be-\nsonderen Absprache zwischen den Vertragsparteien\nam 1. August 1977\nin Kraft; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. Juli 1977\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHeinz Ruhnau","650                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Irland\nüber den grenzüberschreitenden Güterverkehr\nauf der Straße\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           (3) Eine Genehmigung kann für Beförderungen zwi-\nschen beiden Staaten und im Transit durch beide Staaten\nund\nbenutzt werden.\ndie Regierung von Irland\n(4) Es gibt zwei Arten von Genehmigungen:\nim Hinblick auf den grenzüberschreitenden Güterver-\nkehr auf der Straße zwischen ihren Staaten sowie im         a) Fahrtgenehmigungen für eine Fahrt, wobei Hin- und\nTransit durch ihre Staaten -                                     Rückfahrt als eine Fahrt gelten. Die Gültigkeitsdauer\nvon Fahrtgenehmigungen beträgt höchstens drei\nsind wie folgt übereingekommen:                               Monate.\nb) Zeitgenehmigungen für eine unbegrenzte Anzahl von\nArtikel 1                             Fahrten innerhalb eines Zeitraums von mindestens\nBegriffsbestimmungen                         drei Monaten und höchstens einem Jahr. Jede Zeitge-\nnehmigung wird mit einer bestimmten Anzahl von\nIm Sinne dieses Abkommens ist                                 Fahrten auf das Kontingent angerechnet, die in gegen-\na) ,, Unternehmer\" jede Person (einschließlich einer juri-       seitigem Einvernehmen von den zuständigen Behörden\nstischen Person). die entweder in Irland oder der           festgelegt wird.\nBundesrepublik Deutschland in Ubereinstimmung mit         (5) Die zuständigen Behörden übersenden einander auf\ndem innerstaatlichen Recht Beförderungen von Gütern    Anfrage eine ausreichende Anzahl von Blankogenehmi-\nauf der Straße im gewerblichen Verkehr oder im         gungen.\nWerkverkehr durchführt,                                                           Artikel 4\nb) .,Fahrzeug\" jedes mechanisch angetriebene Straßen-                                 Leerfahrten\nfahrzeug, das für die Beförderung von Gütern gebaut\noder ausgerüstet ist, einschließlich jedes Anhängers      Ein Unternehmer des einen Staates kann unbeladene\noder Sattelanhängers.                                  Fahrzeuge zur Aufnahme von Gütern in den anderen\nStaat senden; in diesem Fall muß die Genehmigung für\nArtikel 2                        die anschließende Beförderung bei der Einfahrt in den\nAnwendungsbereich                     anderen Staat im Fahrzeug mitgeführt werden.\n(1) Dieses Abkommen regelt im Rahmen des gelten-\nArtikel 5\nden Rechts beider Staaten die grenzüberschreitende\nBeförderung von Gütern auf der Straße im gewerblichen                                 Ausnahmen\nVerkehr oder im Werkverkehr zwischen Irland und der\nGenehmigungen sind nicht erforderlich für\nBundesrepublik Deutschland, im Transit durch beide Staa-\nten sowie im Verkehr mit dritten Staaten.                    a) Beförderungen, die aufgeführt sind in Anhang I der\nErsten Richtlinie des Rates der Europäischen Wirt-\n(2) Dieses Abkommen läßt die Rechte und Pflichten der\nschaftsgemeinschaft vom 23. Juli 1962 über die Auf-\nbeiden Staaten unberührt, die sich aus internationalen\nstellung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförde-\nUbereinkommen, Abkommen und Regelungen ergeben,\nrungen im Güterkraftverkehr zwischen den Mitglied-\nwelche bereits auf sie Anwendung finden.\nstaaten in der durch die Richtlinien des Rates vom\n19, Dezember 1972 und vom 4. März 1974 geänderten\nArtikel 3                             Fassung sowie in künftigen Änderungen dieser Richt-\nGenehmigungen                            linie durch den Rat;\n(1) Mit Ausnahme der in Artikel 5 genannten Beförde-     b) Beförderungen im kombinierten Güterverkehr Schiene/\nrungen bedürfen Unternehmer des einen Staates für                Straße unter den Voraussetzungen der Richtlinie des ·\ngrenzüberschreitende Beförderungen von Gütern auf der            Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 17. Fe-\nStraße zwischen beiden Staaten einschließlich der Beför-         bruar 1975 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für\nderung von Rückfrachten und im Transit durch den                 bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterver-\njeweils anderen Staat einer Genehmigung, die von der             kehr Schiene/Straße zwischen Mitgliedstaaten;\nzuständigen Behörde des jeweils anderen Staates erteilt     c) Beförderungen von Gütern in Anhängern oder Sattel-\nwird.                                                           anhängern.\n(2) Die Genehmigung darf nur von dem Unternehmer                                   Artikel 6\nverwendet werden, für den sie ausgestellt ist; sie ist\nKontingente\nnicht übertragbar. Die Genehmigung gilt nur für jeweils\nein Kraftfahrzeug oder einen Zug miteinander verbunde-         (1) Von der zuständigen Behörde jedes Staates darf in\nner Fahrzeuge (Sattelzug oder Lastzug).                     jedem Jahr nicht mehr als die vereinbarte Höchstzahl","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1977                                  651\nvon Genehmigungen (Kontingent) ausgegeben werden.                                      Artikel 11\nDas Kontingent wird in jedem Jahr von den zuständigen\nEinhaltung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften\nBehörden im gegenseitigen Einvernehmen entsprechend\ndem öffentlichen Verkehrsbedürfnis und unter Berück-            Unternehmer und Fahrzeugführer beider Staaten müs-\nsichtigung der Verkehrssicherheit auf den Straßen festge-    sen im anderen Staat die dort geltenden Gesetze und\nsetzt.                                                       sonstigen Vorschriften einhalten.\n(2) Ohne Anrechnung auf das Kontingent         können\nGenehmigungen ausgegeben werden für                                                    Artikel 12\na) Beförderungen, die aufgeführt sind in Anhang II der                            Zuwiderhandlungen\nErsten Richtlinie des Rates der Europäischen Wirt-         (1) Bei schwerer oder wiederholter Zuwiderhandlung\nschaftsgemeinschaft vom 23. Juli 1962 über die Festle-  gegen die Bestimmungen dieses Abkommens, die von\ngung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderun-      einem Unternehmer des einen Staates in dem anderen\ngen im Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten in der    Staat begangen wird, kann die zuständige Behörde des\ndurch die Richtlinien des Rates vom 19. Dezember       Staates, in dem die Zuwiderhandlung erfolgte, beschlie-\n1972 und vom 4. März 1974 geänderten Fassung sowie     ßen,\nin künftigen Änderungen dieser Richtlinie durch den\na) den Unternehmer zu verwarnen;\nRat.\nb) Beförderungen von Gütern im Werkverkehr,                 b) eine solche Verwarnung zusammen mit dem Hinweis\nzu erteilen, daß bei weiteren Zuwiderhandlungen\ni) die dem Unternehmer erteilte(n) Genehmigung(en)\nArtikel 7                                 widerrufen werden kann/können;\nNichtzulässige Beförderungen                    ii) wenn keine Genehmigungspflicht besteht, die Fahr-\nzeuge, die im· Eigentum des Unternehmers stehen\n(1) Nach diesem Abkommen ist es keinem Unterneh-                  oder die von ihm betrieben werden, auf befristete\nmer des einen Staates gestattet, Güter zwischen zwei im              oder unbefristete Zeit aus dem Staat, in dem die\nanderen Staat gelegenen Orten zu befördern.                          Zuwiderhandlung begangen wurde, ausgeschlossen\n(2) Eine Genehmigung berechtigt Unternehmer des                   werden können;\neinen Staates nicht, Güter zwischen dem anderen Staat       c) die Genehmigung zu widerrufen oder den Ausschluß\nund einem dritten Staat zu befördern. Dieses Verbot gilt         auszusprechen;\nnicht für                                                   und die zuständige Behörde des anderen Staates zu ersu-\na) Beforderungen, bei denen der Staat, in dem das Fahr-     chen, ihre Entscheidung an den Unternehmer weiterzulei-\nzeug zugelassen ist, auf dem verkehrsüblichen Weg      ten und in den unter Buchstabe c) genannten Fällen die\ndurchfahren wird;                                      Ausgabe weiterer Genehmigungen an den betreffenden\nb) Beförderungen, die im Protokoll zu diesem Abkommen       Unternehmer für bestimmte oder unbestimmte Zeit auszu-\ngenannt sind.                                          setzen.\n(2) Die zuständige Behörde des einen      Staates, an die\nArtikel 8                        ein solches Ersuchen gerichtet wird,         kommt diesem\nsobald ihr dies möglich ist nach und        unterrichtet die\nFrachtbrief\nzuständige Behörde des anderen Staates      von den getrof-\nJede Sendung im gewerblichen Güterkraftverkehr, aus-     fenen Maßnahmen.\ngenommen persönliches Gut und Haushaltsgut (Umzüge),\n(3) Dieser Artikel gilt unbeschadet der gesetzmäßigen\nmuß von einem internationalen Frachtbrief begleitet\nMaßnahmen, die die Gerichte oder die zuständige\nsein.\nBehörde des Staates treffen, in dem die Zuwiderhandlung\nbegangen wurde.\nArtikel 9\nWerkverkehr                                                    Artikel 13\nFür jede Beförderung im Werkverkehr ist im Fahrzeug                      Durdlführung des Abkommens\nein Beförderungspapier mitzuführen, das folgende Anga-         (1) Vertreter der zuständigen Behörden bilden einen\nben enthält:                                                Gemeinsamen Ausschuß, um die ordnungsgemäße Durch-\na) Name und Anschrift des Unternehmens und genaue           führung des Abkommens und seine Anpassung an die\nBezeidmung der Art seiner Tätigkeit;                   Verkehrsentwicklung zu gewährleisten, Der Gemeinsame\nb) amtliches Kraftfahrzeugkennzeichen;                      Ausschuß trHt auf Ersuchen einer der beiden zuständigen\nBehörden zusammen.\nc) Beladestelle(n) sowie Name und Anschrift des Absen-\nders;                                                     (2) Jede der beiden zuständigen Behörden übermittelt\nd) Entladestelle(n) sowie Name und Anschrift des Emp-       der anderen alle sachdienlichen Informationen, die über\nfängers;                                               die Entwicklung des durch dieses Abkommen geregelten\nVerkehrs zur Verfügung gestellt werden können.\ne) Art und Bruttogewicht der Ladung oder eine sonstige\nMengenangabe;\nf) Grenzübergangsstelle(n);                                                           Artikel 14\ng) Unterschrift des Unternehmers oder seines bevoll-                                   Protokoll\nmächtigten Vertreters mit Datum der Unterzeichnung.       (1) Die Vertragsparteien legen im einzelnen Regelun-\ngen für die Anwendung dieses Abkommens in einem\nProtokoll fest, das zusammen mit dem Abkommen unter-\nArtikel 10\nzeichnet wird.\nMitführen und Kontrolle von Dokumenten\n(2) Der nach Artikel 13 gebildete Gemeinsame Aus-\nDie in den Artikeln 3, 8 und 9 genannten Dokumente       schuß ist ermächtigt, dieses Protokoll zu ändern, um es\nsind im Fahrzeug mitzuführen und jeder zur Kontrolle        der laufenden Entwicklung des Güterverkehrs auf der\nberechtigten Person auf Verlangen vorzuzeigen.              Straße anzupassen.","652                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nArtikel 15                                                     Artikel 16\nAnwendung auf das Land Berlin                                    Inkrafttreten und Kündigung\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern           Dieses Abkommen tritt zwei Monate nach dem Tag der\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland              Unterzeichnung in Kraft. Es bleibt so lange in Kraft, bis\ngegenüber der Regierung von Irland innerhalb von drei           es von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich mit\nMonaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-            einer Frist von drei Monaten gegenüber der anderen\nteilige Erklärung abgibt.                                       Vertragspartei gekündigt wird.\nGeschehen zu Dublin am 26. Mai 1977 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Rudolf Fechter\nFür die Regierung von Irland\nTom F i t z p a t r i c k","Nr. 31 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1977                                   653\nProtokoll\nnadt Artikel 14 des Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland\nund der Regierung von Irland\nüber den grenzüberschreitenden Güterverkehr auf der Straße\nFür die Anwendung des Abkommens werden nachste-             5. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß der von\nhende Einzelregelungen vereinbart:                                ihr ausgegebenen Genehmigung ein Fahrtenbericht\nbeigefügt wird mit folgendem Inahlt:\n1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet „zuständige                a) Nummer der Genehmigung, auf die sich der Fahr-\nBehörde\"                                                           tenbericht bezieht;\na) in Irland der Minister für Verkehr und Energie             b) Amtliches Kennzeichen des verwendeten Kraft-\noder eine von diesem beauftragte Behörde;                       fahrzeugs, sein zulässiges Gesamtgewicht und sein\nLeergewicht;\nb) in der Bundesrepublik Deutschland der Bundes-\nminister für Verkehr oder eine von ihm beauf-              c) Be- und Entladestelle(n) der beförderten Güter;\ntragte Behörde.                                            d) Art und Gewicht der beförderten Güter;\ne) Raum für Zollstempel.\nZu Artikel 3:                                             6. Der Fahrtenbericht wird von den Zollbehörden bei\nder Ein- und Ausfahrt abgestempelt.\n2. Die Genehmigungen werden\n7. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Geneh-\na) an irische Unternehmer für in Irland zugelassene           migungen und Fahrtenberichte nach Verwendung\nFahrzeuge vom Bundesminister für Verkehr der               oder bei Nichtverwendung nach Ablauf ihrer Gültig-\nBundesrepublik Deutschland erteilt und vom Mi-             keit von den Inhabern zurückgegeben werden.\nnister für Verkehr und Energie Irlands oder einer\nvon ihm beauftragten Behörde nach Ermessen aus-            Zu Artikel 6:\ngegeben;\n8. Das Kontingent wird jedes Jahr von den zuständigen\nb) an deutsche Unternehmer für in der Bundesrepu-             Behörden im gegenseitigen Einvernehmen auf der\nblik Deutschland zugelassene Fahrzeuge vom Mi-             Grundlage von Fahrtengenehmigungen festgesetzt.\nnister für Verkehr und Energie Irlands erteilt und\nvom Bundesminister für Verkehr der Bundesrepu-         9. Jede für ein Jahr ausgestellte Zeitgenehmigung ent-\nblik Deutschland oder einer von ihm beauftragten           spricht 30 Fahrtgenehmigungen oder entsprechend\nBehörde nach Ermessen ausgegeben.                          der Gültigkeitsdauer einem Prozentsatz davon.\n3. Genehmigungen, die auf der Grundlage dieses Abkom-            Zu Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b:\nmens ausgegeben werden, müssen den Mustern der           10. Das Verbot des Dreiländerverkehrs gilt nicht bei\nRichtlinie Nr. 65/269 des Rates der Europäischen              Beförderungen von leichtverderblichen Lebensmitteln\nWirtschaftsgemeinschaft vom 13. Mai 1965 zur Ver-             in Kühlfahrzeugen\neinheitlichung gewisser Regeln betreffend die Geneh-         für irische Unternehmer zwischen der Bundesrepublik\nmigungen für den Güterkraftverkehr zwischen den              Deutschland und dem Vereinigten Königreich,\nMitgliedstaaten in der durch die Richtlinie des Rates        für deutsche Unternehmer zwischen Irland und dem\nNr. 73/169 vom 25. Juni 1973 geänderten Fassung\nVereinigten Königreich,\nentsprechen und künftige Änderungen dieser Richtli-\nnie durch den Rat berücksichtigen. Die Genehmigun-       wenn derartige Beförderungen im Rahmen von Abkom-\ngen erhalten laufende Nummern.                           men, Vereinbarungen oder Abreden zwischen Irland und\ndem Vereinigten Königreich sowie der Bundesrepublik\n4. Einschränkungen des Geltungsbereichs der Genehmi-        Deutschland und dem Vereinigten Königreich zugelassen\ngungen sind auf den Genehmigungen einzutragen.           worden sind.\nGeschehen zu Dublin am 26. Mai 1977 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Rudolf Fechter\nFür die Regierung von Irland\nTom F i t z p a t r i c k"]}