{"id":"bgbl2-1977-31-1","kind":"bgbl2","year":1977,"number":31,"date":"1977-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/31#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-31-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_31.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen","law_date":"1977-06-28T00:00:00Z","page":645,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["645\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                         Z 199.BA\n1977                          Ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1977                                                                                                              Nr. 3 t\nTag                                                                            In h a 1t                                                                                      Seite\n28. 6. 77  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Obereinkommens über diplo-\nmatische Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     645\n5. 7. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Obereinkommens über den internationalen\nHandel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                         648\n5. 7. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Obereinkommens über die Fischerei im\nNordostatlantik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              648\n6. 7. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Obereinkommens zur Erridltung der Welt-\norganisation für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                649\n7. 7. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung von Irland über den grenzüberschreitenden Güterverkehr auf der\nStraße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     649\n7. 7. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 118 der Internatio-\nnalen Arbeitsorganisation über die Gleichbehandlung von Inländern und Ausländern in\nder Sozialen Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    654\n8. 7. 77 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls zur Änderung des Vertrages vom\n27. Oktober 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik\nund dem Großherzogtum Luxemburg über die Schiffbarmachung der Mosel . . . . . . . . . . . . . .                                                                        654\n8. 7. 77 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Italienischen Republik über die Regelung der mit dem deutsch-\nitalienischen Abkommen vom 26. Februar 1941 zusammenhängenden Fragen . . . . . . . . . . . .                                                                           655\n14. 7. 77 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zur Änderung bestimmter Finanz-\nvorschriften der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften und des Ver-\ntrages zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der\nEuropäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            656\n14. 7. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 132 der Internatio-\nnalen Arbeitsorganisation über den bezahlten Jahresurlaub (Neufassung vom Jahre 1970)                                                                                  657\n18. 7. 77 Bekanntmachung zum deutsch-schweizerischen Beglaubigungsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                658\n15. 7. 77 Berichtigung der Ersten Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen der An-\nhänge I und II des Washingtoner Artenschutzübereinkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                            659\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens\nüber diplomatische Beziehungen\nVom 28. Juni 1977\nI.\nDas Wiener Ubereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische\nBeziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) ist nach seinem Artikel 51 Abs. 2 für\nJemen (Demokratischer)                                                                          am 24. Dezember 1976\nKamerun (Vereinigte Republik)                                                                   am                   3. April 1977\nVereinigte Arabische Emirate                                                                    am                 26. März 1977\nin Kraft getreten.\nDie Beitrittsurkunde des Demokratischen Jemen enthält folgenden\nVorbehalt:\n(Translation)                                                               (Ubersetzung)\nArticle 11, paragraph 1                                                    Artikel 11, Absatz 1\nIn conformity with the principle of                                          In Obereinstimmung mit dem Grund-\nequality among States, the People's                                        satz der Gleichberechtigung der Staa-\nDemocratic Republic of Yemen holds                                         ten vertritt die Demokratische Volks-\nthat any difference of opinion regard-                                     republik Jemen die Auffassung, daß\ning the size of the diplomatic mission                                     jede Meinungsverschiedenheit über\nshould be settled by agreement be-                                         den Personalbestand der diplomati-\ntween the sending State and the                                            schen Mission im Einvernehmen zwi-\nreceiving State.                                                           schen dem Entsendestaat und dem\nEmpfangsstaat beigelegt werden sollte.","646                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nDas Fakultativ-Protokoll vom 18. April 1961 über den Erwerb der\nStaatsangehörigkeit zu dem Wiener Ubereinkommen vom 18. April 1961\nüber diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957, 1006) ist nach\nseinem Artikel VI Abs. 2 für\nKorea (Republik)                                           am         6. April 1977\nMarokko                                                    am        25. März 1977\nin Kraft getreten.\nDas Fakultativ-Protokoll vom 18. April 1961 über die obligatorische\nBeilegung von Streitigkeiten zu dem Wiener Ubereinkommen vom\n18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957,\n1008) ist nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für\nKorea (Republik)                                           am     24. Februar 1977\nin Kraft getreten.\nII.\nDie Regierung Frankreichs hat am 28. Dezember 1976 gegenüber\ndem Generalsekretär der Vereinten Nationen folgendes erklärt:\n(Ubersetzung)\n«Le gouvernement de la Republique             „Die Regierung der Französischen\nfranc;aise ne considere pas comme              Republik betrachtet die Vorbehalte\nvalides les reserves faites a l'article 37     der Volksrepublik China zu Artikel 37\nde la Convention de Vienne sur les             des Wiener Ubereinkommens über\nrelations diplomatiques en date, a             diplomatische        Beziehungen      vom\nVienne, du 18 avril 1961, par la Repu-         18. April 1961 nicht als rechtswirksam.\nblique Populaire de Chine. La pre-             Diese Erklärung gilt nicht als Hinder-\nsente declaration ne sera pas conside-         nis für das Inkrafttreten des Uberein-\nree comme faisant obstacle a l'entree          kommens zwischen der Französischen\nen vigueur de la Convention entre la           Republik und der Volksrepublik\nRepublique franc;aise et la Republique         China.u\nPopulaire de Chine.»\nDie Regierung Australiens hat am 25. Januar 1977 gegenüber dem\nGeneralsekretär der Vereinten Nationen folgendes erklärt:\n(Ubersetzung)\n\". . . The Government of Australia            ., . . . Die Regierung von Australien\ndoes not regard as valid the reserva-         betrachtet die Vorbehalte der Regie-\ntions made by the Government of the           rung der Volksrepublik China zu Arti-\nPeople's Republic of China to para-           kel 37 Absätze 2, 3 und 4 des Uber-\ngraphs 2, 3, and 4 of article 37 of that      einkommens nicht als rechtswirksam.\"\nConvention.\"\nDie Regierung Neusee 1an d s hat am 25. Januar 1977 gegenüber\ndem Generalsekretär der Vereinten Nationen folgendes erklärt:\n(Ubersetzung)\n\"The Government of New Zealand                .,Die Regierung von Neuseeland be-\ndoes not regard as valid the reserva-         trachtet die Vorbehalte der Regierung\ntions to paragraphs 2, 3 and 4 of ar-         der Volksrepublik China zu Artikel 37\nticle 37 of the Vienna Convention on          Absätze 2, 3 und 4 des Wiener Uber-\nDiplomatie Relations of 18 April 1961         einkommens vom 18. April 1961 über\nmade by the Government of the                 diplomatische Beziehungen nicht als\nPeople's Republic of China and con-           redltswirksam und ist der Auffassung,\nsiders that those paragraphs are in           daß diese Absätze zwischen Neusee-\nforce between New Zealand and the             land und der Volksrepublik China in\nPeople's Republic of China.\"                  Kraft sind.\"\nDie Regierung des Vereinigten Königreichs hat am 25. Januar\n1977 gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen folgendes\nerklärt:\n(Ubersetzung)\n\"The Government of the United                  \"Die Regierung des Vereinigten\nKingdom of Great Britain and North-           Königreichs Großbritannien urrd Nord-\nern Ireland do not regard as valid the         irland betrachtet die Vorbehalte der\nreservations to paragraphs 2, 3 and 4         Volksrepublik China zu Artikel 37\nof article 37 of the Vienna Convention       Absätze 2, 3 und 4 des Wiener Uber-\non Diplomatie Relations made by the          einkommens über diplomatische Be-\nPeople's Republic of China. u                 ziehungen nicht als rechtswirksam.\"","Nr. 31 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1977                    647\nDie Regierung des Vereinigten Königreichs hat am 4. Februar\n1977 gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen folgendes\nerklärt:\n(Ubersetzung)\n\"The Government of the United                „Die Regierung des Vereinigten\nKingdom of Great Britain and North-         Königreichs Großbritannien und Nord-\nern Ireland wish to place on record          irland gibt zu Protokoll, daß sie den\nthat they do not regard the reserva-         Vorbehalt der Regierung des Demo-\ntion concerning paragraph 1 of Ar-          kratischen Jemen zu Artikel 11 Ab-\nticle 11 of the Convention, made by         satz 1 des Ubereinkommens nicht als\nthe Government of Democratic Yemen,          eine Änderung der Rechte oder Pflich-\nas modifying any rights or obligations      ten aus dem genannten Absatz be-\nunder that paragraph.\"                      trachtet.\"\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat am\n4. März 1977 gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen\nfolgendes erklärt:\nDie Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland betrachtet den Vorbehalt\nder Demokratischen Volksrepublik\nJemen zu Artikel 11 Abs. 1 des Wie-\nner Ubereinkommens vom 18. April\n1961 über diplomatische Beziehungen\nals mit dem Ziel und Zweck des Uber-\neinkommens unvereinbar.\nDie Regierung Dänemarks hat am 29. März 1977 gegenüber dem\nGeneralsekretär der Vereinten Nationen folgendes erklärt:\n(Ubersetzung)\n\"The Government of Denmark does              .. Die Regierung Dänemarks betrach-\nnot regard as valid the reservations        tet die Vorbehalte der Volksrepublik\nmade by the People's Republic of            China zu Artikel 37 des Wiener Uber-\nChina to article 37 of the Vienna Con-      einkommens vom 18. April 1961 über\nvention on Diplomatie Relations of          diplomatisdie Beziehungen nicht als\n18 April 1961. This statement is not to     rechtswirksam. Diese Erklärung ist\nbe regarded as preventing the Con-          nicht als Hindernis für das Inkrafttre-\nvention's entry into force as between       ten des Ubereinkommens im Verhält-\nDenmark and the People's Republic of        nis zwischen Dänemark und der\nChina.\"                                     Volksrepublik China zu betrachten.\"\nDie Regierung der Bundes r e p u b 1i k Deutsch 1an d hat am 6. Mai\n1977 gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen folgendes\nerklärt:\nDie Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland betrachtet die Vorbehalte\nder Volksrepublik China zu Artikel 37\ndes Wiener Ubereinkommens vom\n18. April 1961 über diplomatische Be-\nziehungen nicht als rechtswirksam.\nDiese Erklärung ist nicht als Hinder-\nnis für das Inkrafttreten des Uberein-\nkommens im Verhältnis zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der\nVolksrepublik China zu betrachten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 16. März 1976 (BGBI. II S. 460) und vom 19. November 1976 (BGBI. II\ns. 1936).\nBonn, den 28. Juni 1977\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. F 1e i s c h haue r"]}