{"id":"bgbl2-1977-30-9","kind":"bgbl2","year":1977,"number":30,"date":"1977-07-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/30#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-30-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_30.pdf#page=7","order":9,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1977-06-29T00:00:00Z","page":639,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 30 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1977     639\nBekanntmadmng\nüber die Beridttigung einer Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereidt des Internationalen Abkommens\nzur Vereinheitlidtung von Regeln über Konnossemente\nVom 28. Juni t 977\nDie Bekanntmachung vom 2. Mai 1977 (BGBI. II\nS. 448) wird dahin berichtigt, daß das Internationale\nAbkommen vom 25. August 1924 zur Vereinheitli-\nchung von Regeln über Konnossemente (RGBI. 1939\nII S. 1049) nach seinem Artikel 14 für\nEcuador                         am 23. September 1977\nin Kraft treten wird.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 2. Mai 1977 (BGBI. II S. 448).\nBonn, den 28. Juni 1977\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. F 1e i s c h haue r\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 29. Juni 1977\nIn Amman ist am 31. Mai 1977 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung des Haschemitischen König-\nreidts Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit\nunterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach sei-\nnem Artikel 8 am 31. Mai 1977 in Kraft getreten; es\nwird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. Juni 1977\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","640                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              (2) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jor-\nund                                danien, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird\ndie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien,       gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zah-\nlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlich-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-      keiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem            abzuschließenden Verträge garantieren.\nHaschemitischen Königreich Jordanien,\nin dem Wunsche, die freundschaftlichen Beziehungen                                  Artikel 3\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ent-           Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jorda-\nwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                   nien stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämt-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-         lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei,\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                  die bei Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2 er-\nwähnten Verträge im Haschemitischen Königreich Jor-\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-      danien erhoben werden.\nwicklung im Haschemitischen Königreich Jordanien beizu-\ntragen,                                                                                Artikel 4\nsind wie folgt übereingekommen:                                Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jor-\ndanien überläßt bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nArtikel 1                             rung ergebenden Transporten von Personen und Gütern\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-        im Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren und Lie-\nmöglicht es der Regierung des Haschemitischen König-           feranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nreichs Jordanien oder anderen von beiden Regierungen           keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrs-\ngemeinsam auszuwählenden Darlehensnehmern, bei der             unternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für         dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und er-\ndie Vorhaben                                                   teilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\na) Bewässerung im südlichen Jordantal (Aufstockung),           kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nb) Trinkwasserversorgung südliches Jordantal (Aufstok-\nkung),                                                                             Artikel 5\nc) Ausrüstungsgüter und Consultingleistungen für den              Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\nHafen Aqaba (Aufstockung),                                Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich\nd) Ingenieurleistungen für die Erweiterung des „East-          auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nGhor-Kanals\",                                             chendes festgelegt wird.\ne) Getreidemühle und -lager,\nArtikel 6\nf) Gewährung landwirtschaftlicher Kredite (ACC/ JCO),\ng) Erweiterung des Kraftwerks Aqaba (Phase II),                  Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-\nsonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt         lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse\nworden ist, Darlehen bis zu insgesamt 48,5 Mio DM (in           der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt\nWorten: achtundvierzig Millionen fünfhunderttausend             werden.\nDeutsche Mark) aufzunehmen.\nArtikel 7\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-                Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nblik Deutschland und der Regierung des Haschemitischen         sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nKönigreichs Jordanien durch andere Vorhaben ersetzt            das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nwerden.                                                        republik Deutschland gegenüber der Regierung des\nArtikel 2                              Haschemitischen Königreichs Jordanien innerhalb von\ndrei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-\n.{1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin-         genteilige Erklärung abgibt.\ngungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die\nzwischen den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt\nArtikel 8\nfür \\Viederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nschriften unterliegen.                                         in Kraft.\nGeschehen zu Amman am 31. Mai 1977 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wo-\nbei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nDr. H. Schmidt-Dorne dden\nFür die Regierung\ndes Haschemitischen Königreichs Jordanien\nDr. Hanna Odeh"]}