{"id":"bgbl2-1977-30-11","kind":"bgbl2","year":1977,"number":30,"date":"1977-07-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/30#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-30-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_30.pdf#page=9","order":11,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Zypern über Kapitalhilfe","law_date":"1977-07-01T00:00:00Z","page":641,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Nr. 30 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1977        641\nBekanntmadmng\nüber den Geltungsbereidl des Haager Ubereinkommens\nüber den Zivilprozeß\nVom 1. Juli 1977\nDas Haager Ubereinkommen vom 1. März 1954\nüber den Zivilprozeß (BGBl. 1958 II S. 576) wird nach\nseinem Artikel 28 Abs. 2 in Verbindung mit seinem\nArtikel 31 Abs. 1 für\nSurinam                       am 7. September 1977\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 18. Dezember 1974 (BGBI. 1975\nII S. 42).\nBonn, den 1. Juli 1977\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Zypern\nüber Kapitalhilfe\nVom 1. Juli 1977\nIn Nikosia ist am 27. Mai 1977 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Zypern über\nKapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 8 am 27. Mai 1977 in Kraft\ngetreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. Juli 1977\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","642                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Zypern\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\noder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nund\nin Zypern erhoben werden.\ndie Regierung der Republik Zypern,\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-                                  Artikel 4\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der             Die Regierung der Republik Zypern überläßt bei den\nRepublik Zypern,                                                sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen         ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der             den· Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                 kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\ngleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-       mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                      mens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nnenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.\nwidclung in der Republik Zypern beizutragen,\nsind wie folgt übereingekommen:                                                      Artikel 5\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nArtikel 1\nDarlehen finanziert werden, sind international öffentlich\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nlicht es der Regierung der Republik Zypern, bei der Kre-        dlendes festgelegt wird.\nditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das\n,,Bewässerungsvorhaben in ländlidlen Gebieten\" ein wei-                                Artikel 6\nteres Darlehen bis zur Höhe von\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-\n5 000000 DM                             sonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\n(in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark)              lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse\naufzunehmen. Damit erhöht sich der für dieses Vorhaben          der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt\nzur Verfügung stehende Betrag auf insgesamt DM                  werden.\n13 000 000,-.                                                                           Artikel 7\nArtikel 2                                 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-          sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen           das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\ndem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-           republik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-\naufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bun-           blik Zypern innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften un-        treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-\nterliegen.                                                     gibt.\nArtikel 3                                                      Artikel 8\nDie Regierung der Republik Zypern stellt die Kredit-            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und             in Kraft.\nGeschehen zu Nikosia am 27. Mai 1977 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGottfried Pa gen s t er t\nFür die Regierung der Republik Zypern\nJ. Ch. Christoph id es"]}