{"id":"bgbl2-1977-30-1","kind":"bgbl2","year":1977,"number":30,"date":"1977-07-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/30#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-30-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_30.pdf#page=2","order":1,"title":"Dritte Verordnung über die Inkraftsetzung einer Ergänzung des Abschnittes II der Anlage I zum Vertrag vom 31. Mai 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der deutsch-österreichischen Grenze bei Staustufen und Grenzbrücken ergeben","law_date":"1977-07-13T00:00:00Z","page":634,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["634                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nDritte Verordnung\nüber die Inkraftsetzung einer Ergänzung des Abschnittes II der Anlage I\nzum Vertrag vom 31. Mai 1967\nzwischen der Bundesrepublik Deutsdiland und der Republik Osterreich\nüber zoll- und paßrechtlicbe Fragen, die sldi an der deutsch-österreichischen Grenze\nbei Staustufen und Grenzbrüdcen ergeben                   ·\nVom 13. Juli 1977\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 3. Juli                              §2\n1970 zu dem Vertrag vom 31. Mai 1967 zwisdlen              Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nder Bundesrepublik Deutschland und der Republik         leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 des\nOsterreich über zoll- und paßrechtliche Fragen, die     Gesetzes vom 3. Juli 1970 zu dem Vertrag vom\nsich an der deutsch-österreichischen Grenze bei         31. Mai 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nStaustufen und Grenzbrücken ergeben (BGBI. 1970 II      land und der Republik Osterreich über zoll- und\nS. 697), wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-\npaßrechtliche Fragen, die sich an der deutsch-öster-\nordnet:                                                 reichischen Grenze bei Staustufen und Grenzbrük-\n§1                             ken ergeben, auch im Land Berlin.\nDie Vereinbarung vom 9. Februar/21. März 1977.\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik                                        §3\nDeutschland und der Regierung der Republik Oster-          (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft,\nreich zur Ergänzung des Abschnittes II der Anlage I an dem die Vereinbarung in Kraft tritt.\nzum Vertrag vom 31. Mai 1967 zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Republik Osterreich           (2) Diese Verordnung   tritt an dem   Tage    außer\nüber zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an de,r   Kraft, an dem die Vereinbairung  außer Kraft tritt.\ndeutsch-österreichischen Grenze bei Staustufen und         (3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des\nGrenzbrücken ergeben, wird hiermit in Kraft gesetzt. Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt be-\nDie Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.       kanntzugeben.\nBonn, den 13. Juli 1977\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Hiehle\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nDr. Fröhlich","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1977                                 635\nDer Botschafter                                          Der Bundesminister\nder Bundesrepublik Deutschland                               für Auswärtige Angelegenheiten\n21. 22.25.27 / 4-IV .2111\nWien, den 9. Februar 1911                                     Wien, am 21. März 1971\nHerr Bundesminister,                                         Herr Botschafter,\nich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 9. Fe-\nber 1971 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der           nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf Arti-        Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf Arti-\nkel 1 Absatz 3 des Vertrages vom 31. Mai 1967 zwischen       kel 1 Absatz 3 des Vertrages vom 31. Mai 1967 zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Republik Oster-       der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Oster-\nreic:h über zoll- und paßrec:htliche Fragen, die sich an der reich über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der\ndeutsch-österreichischen Grenze bei Staustufen und           deutsch-österreichischen Grenze bei Staustufen und\nGrenzbrücken ergeben, folgende Vereinbarung vorzu-           Grenzbrücken ergeben, folgende Vereinbarung vorzu-\nschlagen:                                                    schlagen:\nDas Verzeichnis der Grenzbrücken (Abschnitt II der          Das Verzeichnis der Grenzbrücken (Abschnitt II der\nAnlage I zum Vertrag) wird wie folgt ergänzt:                Anlage I zum Vertrag) wird wie folgt ergänzt:\na) Nach der Grenzbrücke unter Nr. 57 wird aufgenom-          a) Nach der Grenzbrücke unter Nr. 57 wird aufgenom-\nmen:                                                         men:\n„51 a. Brücke über den Inn westlich Simbach-Braunau         ,57 a. Brücke über den Inn westlich Simbach-Braunau\n(Fluß-km 60,53)\";                                          (Fluß-km 60,53)';\nb) nach der Grenzbrücke unter Nr. 61 a wird aufgenom-        b) nach der Grenzbrücke unter Nr. 61 a wird aufgenom-\nmen:                                                         men:\n,,61 b. Brücke über die Ranna (Staumauer samt Neben-        ,61 b. Brücke über die Ranna (Staumauer samt Neben-\nanlagen) beim Ranna-Stausee\".                              anlagen) beim Ranna-Stausee·.\nFalls sich die österreichische Bundesregierung mit die-     Falls sich die österreichische Bundesregierung mit die-\nsem Vorschlag einverstanden erklärt, schlage ich vor,        sem Vorschlag einverstanden erklärt, schlage ich vor,\ndaß diese Note und die entsprechende Antwortnote Eurer       daß diese Note und die entsprechende Antwortnote Eurer\nExzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden          Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden\nRegierungen bilden, die sechzig Tage nach dem Zeitpunkt      Regierungen bilden, die sechzig Tage nach dem Zeitpunkt\nin Kraft tritt, nachdem die Regierungen einander mitge-      in Kraft tritt, nachdem die Regierungen einander mitge-\nteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraus-     teilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraus-\nsetzungen für das Inkrafttreten gegeben sind.                setzungen für das Inkrafttreten gegeben sind.\"\nIch beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Osterrei-\nchische Bundesregierung damit einverstanden ist, daß\nIhre Note und diese Antwortnote eine Vereinbarung\nunserer beiden Regierungen bilden, die sechzig Tage\nnach ·dem Zeitpunkt in Kraft tritt, nachdem die Regierun-\ngen einander mitgeteilt haben, daß die jeweiligen inner-\nstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gege-\nben sind.\nGenehmigen Sie, Herr Bundesminister, die Versiche-          Empfangen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung\nrung meiner ausgezeichneten Hochachtung.                     meiner ausgezeichneten Hochachtung.\nGrabert                                              Willibald P a h r\nSeiner Exzellenz                                             Seiner Exzellenz\ndem Bundesminister für                                       Herrn\nAuswärtige Angelegenheiten                                   Horst Grabert\nDr. Willibald Pahr                                           ao. und bev. Botschafter der\nBallhausplatz 2                                              Bundesrepublik Deutschland\nWien                                                         Wien"]}