{"id":"bgbl2-1977-3-5","kind":"bgbl2","year":1977,"number":3,"date":"1977-02-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/3#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-3-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_3.pdf#page=11","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Raumordnung","law_date":"1977-01-17T00:00:00Z","page":35,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Nr. 3 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Februar 1977                                 35\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs der Niederlande\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Raumordnung\nVom 17. Januar 1977\nIn Bonn ist am 30. März 1976 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung des Königreichs der Nieder-\nlande über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nRaumordnung unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen wird nach seinem Artikel 9 Abs. 1\nam 1. Februar 1977\nin Kraft treten, nachdem der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland am 23. Dezember 1976 die No-\ntifikation der Regierung des Königreichs der Nie-\nderlande über die Erfüllung der für das Inkrafttre-\nten des Abkommens erforderlichen verfassungs-\nrechtlichen Voraussetzungen als letzte der in Arti-\nkel 9 Abs. 1 vorgesehenen Notifikationen zugegan-\ngen war; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn,den 17.Januar1977\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. F 1e i s c h h au e r\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs der Niederlande\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Raumordnung\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                    Artikel 2\nund                                  Die Konsultation im Sinne von Artikel 1 findet in der\ndeutsch-niederländischen Raumordnungskommission (im\ndie Regierung des Königreichs der Niederlande -\nnachfolgenden: die Kommission) statt.\nin dem Bewußtsein der Notwendigkeit, auf dem Gebiet\nArtikel 3\nder Raumordnung zusammenzuarbeiten -\n(1) Die Kommission besteht aus höchstens achtzehn\nsind wie folgt übereingekommen:                             Mitgliedern. Sie setzt sich je zur Hälfte aus deutschen\nund niederländischen Mitgliedern zusammen.\nArtikel 1                                (2) Der Kommission gehören kraft ihres Amtes an:\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die         a) auf deutscher Seite\nRegierung des Königreichs der Niederlande konsultieren\nder für die Raumordnung beim Bund zuständige Ab-\nsich gegenseitig über Raumordnungsprobleme, um raum-\nteilungsleiter,\nbedeutsame Planungen und Maßnahmen, vornehmlich in\nden Grenzgebieten, aufeinander abzustimmen. Die Ver-              der für die Landesplanung beim Land Nordrhein-\ntragsparteien sind bereit, auf Antrag der anderen Partei          Westfalen zuständige Abteilungsleiter,\ndiese Konsultation innerhalb von sechzig Tagen nach                der für die Landesplanung beim Land Niedersachsen\nEingang des Antrags aufzunehmen.                                   zuständige Abteilungsleiter,","36                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nb) auf niederländischer Seite                                  genommen. Die Dokumente, in denen die Empfehlungen\nder Vorsitzende des Staatsausschusses für die Raum-        und die Beschlüsse schriftlich niedergelegt werden, sind\nordnung,                                                   in deutscher und niederländischer Sprache abzufassen.\nder Generaldirektor für die Raumordnung,                     (3) Die Regierungen sollen den Empfehlungen der\nder Generaldirektor des Staatlichen Wasserwirt-            Kommission nach besten Kräften Folge leisten.\nschaftsamtes.\n(3) Die übrigen Mitglieder der Kommission werden von                                  Artikel 8\nden Regierungen benannt. Sie können sich in besonderen           \\Veitere Abkommen über einzelne raumbedeutsame\nFällen vertreten lassen, sofern sie durch Genehmigung          Planungen und Maßnahmen können zwischen der Regie-\nder zuständigen Behörden ihres Landes dazu befugt sind.        rung des Königreichs der Niederlande einerseits und der\n(4) Die Mitglieder der Kommission können mit Zustim-         Regierung des Landes Niedersachsen oder der Regierung\nmung des Vorsitzenden Sachverständige hinzuziehen.             des Landes Nordrhein-Westfalen mit Zustimmung der Re-\ngierung der Bundesrepublik Deutschland andererseits ge-\nArtikel 4                               schlossen werden, soweit die Länder für die Gesetzge-\nbung zuständig sind. Die Kommission kann hierzu Emp-\nDie Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.              fehlungen geben.\nArtikel 9\nArtikel 5\n(1) Dieses Abkommen tritt in Kraft am ersten Tag des\nDie Kommission kann Unterkommissionen und Arbeits-          zweiten Monats, nachdem sich beide Parteien davon ge-\ngruppen einsetzen. Sie bestimmt die Zusammensetzung            genseitig schriftlich in Kenntnis gesetzt haben, daß die in\nder Unterkommissionen und bestellt ihre Vorsitzenden           ihren Staaten geltenden verfassungsrechtlichen Voraus-\nund deren Stellvertreter.                                      setzungen erfüllt worden sind. Es ist von unbegrenzter\nGeltungsdauer.\nArtikel 6\n(2) Nachdem das Abkommen zehn Jahre in Kraft gewe-\nDer Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz wechseln        sen ist, kann es schriftlich gekündigt werden. Die Partei,\nturnusmäßig alle zwei Jahre zwischen dem für die Raum-         die das Abkommen kündigen will, muß die andere Partei\nordnung beim Bund zuständigen Abteilungsleiter und             mindestens drei Monate vor Ablauf der zehn Jahre von\ndem Vorsitzenden des niederländischen Staatsausschus-          ihrer Absicht schriftlich in Kenntnis setzen. Nach dem\nses für die Raumordnung. Das Sekretariat der Kommis-           genannten Zeitabschnitt von zehn Jahren kann das Ab-\nsion wird vom Vorsitzenden geleitet, der dafür die            kommen jeweils drei Monate vor Ablauf einer späteren\nDienststelle, die ihm zur Verfügung steht, in Anspruch         Jahresfrist schriftlich gekündigt werden.\nnimmt. Die gleiche Regelung gilt für das Sekretariat der\nUnterkommissionen.\nArtikel 10\nArtikel 7\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\n(1) Die Kommission· kann Empfehlungen ausarbeiten,\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-\ndie sie beiden Regierungen vorlegt.                           genüber der Regierung des Königreichs der Niederlande\n(2) Die Empfehlungen und Beschlüsse der Kommission          innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-\nwerden von den anwesenden Mitgliedern einstimmig an-           kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nZu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevoll-\nmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen\ngesetzt.\nGESCHEHEN zu Bonn am 30. März 1976 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und niederländischer Spra-\nche, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPeter H e r m e s\nKarl Ra v e n s\nFür die Regierung des Königreichs der Niederlande\nW. v a n L y n d e n\nde Gruyters"]}